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Regelwerk; Naturschutz

Durchführung des Waldschutzes in Hessen
- Hessen -

Vom 9. Dezember 2019
(StAnz. Nr. 52 vom 23.12.2019 S. 1382)



Archiv 2013

Die Wälder sind als naturnahe Vegetationsform in den Kulturlandschaften Hessens von besonderer Bedeutung für die Umwelt-, Wirtschafts- und Lebensverhältnisse seiner Bürgerinnen und Bürger. Ihre Nutz-, Schutz-, Klimaschutz- und Erholungswirkungen können diese Wälder nur voll entfalten, wenn sie vital, ges- und und stabil wachsen. Die Inanspruchnahme der Wälder für die verschiedenen Zwecke und die Belastung durch biotische und abiotische Faktoren darf deshalb das Selbstregulierungsvermögen der Natur nicht überschreiten.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich gegenüber früheren Jahrhunderten die Stoffkreisläufe sowie die klimatischen Belastungen der Wälder zum Teil drastisch verändert haben. Der Klimawandel mit all seinen Folgewirkungen wie Hitzeperioden, Brandrisiken, Sturm- und Starkregenereignissen sowie extrem milden Wintern und eine Verlängerung der Vegetationsperiode stellen uns zunehmend vor neue Herausforderungen.

Das Hessische Waldgesetz verpflichtet in § 8 die Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer, den Wald angemessen gegen eine Schädigung durch tierische und pflanzliche Schädlinge, sonstige Schadorganismen, Naturereignisse und Feuer zu schützen. Dies umfasst auch vorbeugende Maßnahmen. Darüber hinaus haben die Forstbehörden die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen. Die Landesforstverwaltung unterstützt alle Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer im Rahmen der Förderung bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten. Für die Forstbehörden und den Staatswald des Landes Hessen sind die Regelungen dieses Erlasses verbindlich.

Soweit nicht Verfahrensregelungen ohnehin zwingend vorgeschrieben sind, wird die Anwendung den anderen Waldeigentümern in Hessen empfohlen.

Dieser Erlass wird ohne Anlagen im Staatsanzeiger veröffentlicht. Dieser Erlass tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Durchführung des Waldschutzes in Hessen

1. Grundsätze für den Waldschutz

Wälder können Nutz-, Schutz-, Klimaschutz- und Erholungswirkungen nur voll entfalten, wenn sie vital, ges- und und stabil wachsen. Zu den Aufgaben des Waldschutzes gehört die Abwendung von schädigenden Beeinträchtigungen, die Stärkung der Vitalität und Gesundheit sowie der Erhalt oder die Wiederherstellung der Stabilität von Waldflächen. Hierbei sind die jeweiligen fachrechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten.

Neben waldbaulichen Maßnahmen zur Erhöhung des Selbstregulierungsvermögens des Waldes sind alle Maßnahmen der Waldhygiene wesentliches Element des vorbeugenden Waldschutzes. Auf die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Bioziden ist im Staatswald grundsätzlich zu verzichten. Insbesondere durch Trockenstress und weitere klimawandelbedingte Faktoren sowie eingeschleppte Schaderreger werden die heimischen Wälder jedoch vor bislang in dieser Dimension unbekannte Herausforderungen gestellt, die in bestimmten Befallssituationen die Anwendung als ultima ratio erforderlich machen können. Diese Ausnahmen bedürfen einer Genehmigung durch das zuständige Ministerium.

Sofern prophylaktische oder kurative Maßnahmen notwendig werden, haben zugelassene und ausreichend wirksame biologische und biotechnische Maßnahmen Vorrang vor chemischen Maßnahmen. Pflanzenschutzmittel sind restriktiv und unter Wahrung der Grundsätze des integrierten Waldschutzes so einzusetzen, dass nachhaltige Beeinträchtigungen des Ökosystems Wald, des Grundwassers und der Biodiversität in Wäldern vermieden und unerwünschte Nebenwirkungen minimiert werden. Die Vereinbarkeit mit der jeweiligen Zertifizierung ist durch den Waldbesitzenden zu prüfen.

Der Waldboden als wesentliches Element der Stabilität von Waldökosystemen ist vielfältigen, von außen wirkenden Belastungen ausgesetzt, die nicht oder nur begrenzt kompensiert werden können. Umso entscheidender ist es, einen möglichen, zusätzlichen negativen Einfluss auf den physikalischen und chemischen Zustand des Waldbodens durch forstbetriebliche Maßnahmen zu vermeiden.

1.1 Vorbeugender Waldschutz

Nachfolgende Grundsätze sind wesentliche Elemente des integrierten Waldschutzes. Sie sind bei der Bewirtschaftung von Waldflächen zu beachten:

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