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Regelwerk Naturschutz EU Bund

Einführungserlass zum Vollzug der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 S. 35), unter Berücksichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 (ABl. L 189 S. 4) und der ergänzenden Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes
- Hessen -

Vom 5. Juni 2018
(St.Anz. Nr. 28 vom 09.07.2018 S. 854)



(Ein Verzeichnis der im Text verwendeten Abkürzungen befindet sich am Ende des Erlasses)

Ziel des Einführungserlasses

Die EU-Verordnung zu invasiven Arten ( VO) ist verwaltungstechnisches Neuland . Das Thema der VO ist nicht frei von fachlichen Wissenslücken (zum Beispiel bezüglich der langfristigen Auswirkungen von IAS auf die Biodiversität Mitteleuropas sowie wirksamer Bekämpfungsmaßnahmen) und Wertungswidersprüchen (zum Beispiel bezüglich des Einsatzes von tödlichen Beseitigungsmaßnahmen und der Berücksichtigung moderner Tierschutzstandards) . Für viele - organisatorische, technische und fachliche - Probleme, die sich aus der Zielsetzung der VO ergeben, müssen zukünftig erst noch Lösungswege erarbeitet werden . Das bedeutet, dass bei der Umsetzung der VO durch die Mitgliedstaaten (in Deutschland sind die Bundesländer für weite Teile der Umsetzung verantwortlich) auch kreativere Wege jenseits des klassischen Verwaltungshandelns geprüft werden müssen .

Der Erlass soll den Vollzugsbehörden als erste Orientierung zur Umsetzung der VO dienen . Es ist beabsichtigt, den Erlass beim Auftreten neuer Erfahrungen und Erkenntnisse entsprechend fortzuschreiben .

Ziele der VO

  1. Prävention der Einbringung von IAS in die Mitgliedstaaten,
  2. Verhinderung oder Verlangsamung der (räumlichen) Ausbreitung von IAS und
  3. Minimierung negativer Auswirkungen von IAS auf die Biodiversität sowie gegebenenfalls die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen, die menschliche Gesundheit oder die Wirtschaft .

Die Prävention, das heißt die Verhinderung der absichtlichen oder unabsichtlichen Einbringung von IAS in das Gebiet der EU, ist die wirksamste Methode, um Schäden durch IAS von vorneherein zu verhindern . Beim ersten Auftreten von IAS-Exemplaren in einer Region ist eine vollständige Beseitigung oft noch mit angemessenen Mitteln zu realisieren, während eine Beseitigung von bereits weit verbreiteten IAS meist nicht mehr realistisch ist .

Zuständigkeiten

Für den Vollzug der VO und des Artikel 1 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr . 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten vom 8 . September 2017 (BGBl . I S . 3370) werden keine neuen Verwaltungsstrukturen aufgebaut . Vielmehr nehmen diejenigen Verwaltungsstellen, die bisher bereits Aufgaben in den jeweiligen Bereichen wahrgenommen haben, auch die Aufgaben nach der IAS-VO wahr . Das bedeutet, dass zum Beispiel Grenzkontrollen und Kontrollen des Handels bezüglich IAS weiterhin in der Hand derjenigen Verwaltungsstellen bleiben, die diese Kontrollen auch bisher ausgeführt haben . Das Monitoring des Vorkommens und der Verbreitung von IAS findet dort statt, wo auch bisher das Vorkommen und die Verbreitung von Tier- und Pflanzenarten untersucht und dokumentiert wurden . Konkrete Maßnahmen gegen IAS werden von denjenigen Stellen durchgeführt, die auch bisher schon für die Umsetzung von vergleichbaren Maßnahmen verantwortlich waren .

Die konkreten Zuständigkeiten ergeben sich aus den gesetzlichen Regelungen . Eine erste Zuordnung von Tätigkeiten und Zuständigkeiten ist im Folgenden tabellarisch zusammengestellt . In Zweifelsfällen liegt die Zuständigkeit nach § 2 Abs. 2 Nr . 5c HAGBNatSchG bei den hessischen Regierungspräsidien ( ONB) .

Tätigkeit/Aufgabe Artikel
der VO
Regelung nach
BNatSchG/
HAGBNatSchG
(primär)
zuständige Ebene/
Verwaltung
Bemerkung
Kontrolle der Einbringung 7 (1) a) § 48a BNatSchG Grenzeinrichtungen
Kontrolle des Handels und der Haltung 7 (1) b) - h) § 40b BNatSchG ONB
Genehmigungen 8 § 40c Abs. 2 BNatSchG ONB
Zulassungen 9 § 40c Abs. 3 BNatSchG ONB Antrag an EU, KOM entscheidet über Zulassung
Dringlichkeitsmaßnahmen 10 § 40a

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