Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechts - Hessen -
Vom 24. Mai 2007 (GVBl. Nr. 11 vom 12.06.2007 S. 307) Gl.-Nr.: 358-14
Aufgrund
des § 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I S. 510),
des § 8 Abs. 4 des Hufbeschlaggesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900),
des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466),
Abweichend von § 1 Abs. 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und des Verbraucherschutzes vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 232) sind auf dem Gebiet des Tierschutzrechts zuständig:
das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium, die Regierungspräsidien und der Landesbetrieb Hessisches Landeslabor im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit nach dieser Verordnung neben den nach dem Gesetz zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und des Verbraucherschutzes zuständigen Behörden für die Beauftragung von Personen nach § 16 Abs. 3 Satz 1 des Tierschutzgesetzes in der Fassung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1207, 1313), geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294),
das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium für die Berufung einer Kommission nach § 15 Abs. 1 Satz 2 und für die Unterrichtung des Bundesministeriums nach § 15a des Tierschutzgesetzes sowie für die Übermittlung der Meldungen an das Bundesministerium nach § 2 der Versuchstiermeldeverordnung vom 4. November 1999 (BGBl. I S. 2156), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
das Regierungspräsidium Gießen in den Regierungsbezirken für die Aufgaben der zuständigen Behörde nach dem Hufbeschlaggesetz und nach der Hufbeschlagverordnung vom 15. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3205),
die Regierungspräsidien für die Aufgaben der zuständigen Behörde
nach dem Tierschutzgesetz für aa) die Genehmigung von Versuchsvorhaben nach § 8 und für die weiteren hiermit zusammenhängenden Aufgaben nach § 8b Abs. 1, § 9a Satz 5 und § 15 Abs. 1 Satz 5, bb) die Fristsetzung und die Untersagung von Tierversuchen nach § 8a Abs. 5, cc) die Zulassung von Ausnahmen nach § 8b Abs. 2 Satz 3, § 9 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 Satz 2, dd) das Verlangen einer Begründung nach § 10 Abs. 1 und den Vollzug der Maßnahmen nach § 10 Abs. 2, ee) die Entgegennahme der Anzeige nach § 6 Abs. 1 Satz 6 und Satz 7, die Fristverlängerung nach § 6 Abs. 1 Satz 8 und die Maßnahmen nach § 6 Abs. 1 Satz 5, soweit ein Eingriff nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 vorliegt, ff) die Entgegennahme der Anzeigen nach § 8a Abs. 1 Satz 1 und § 10a Satz 2, die Fristverkürzung nach § 10a Satz 3 und die Maßnahmen nach § 10a Satz 4,
nach der Versuchstiermeldeverordnung für die Entgegennahme der Meldungen nach § 1,
der Landesbetrieb Hessisches Landeslabor auf dem Betriebsgelände des Flughafens Frankfurt am Main für Aufgaben, die sonst der Landrätin oder dem Landrat oder der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister zugewiesen sind, und für Aufgaben, die bei der Einfuhr, Durchfuhr, Ausfuhr und dem innergemeinschaftlichen Verbringen an der Grenzkontrollstelle vollzogen werden.
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Tierschutzgesetz und dem Hufbeschlaggesetz einschließlich der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist
für auf dem Betriebsgelände des Flughafens Frankfurt am Main begangene oder bei dem Vollzug nach § 1 Nr. 5 festgestellte Zuwiderhandlungen der Landesbetrieb Hessisches Landeslabor und
im Übrigen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.
ENDE
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