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HAGTierNebG - Hessisches Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
- Hessen -
Vom 14. Dezember 2010
(GVBl. Nr. 24 vom 28.12.2010 S. 621; 24.03.2015 S. 130 15; 23.07.2015 S. 318 15a; 03.09.2020 S. 578 20)
Gl.-Nr.: 356-186
Archiv: HAGTierNebG 2005
§ 1 Beseitigungspflichtige 15 20
Zuständige Behörden nach § 3 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie nehmen diese Aufgabe als Selbstverwaltungsangelegenheit wahr.
(1) Einzugsbereich nach § 6 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes ist das Gebiet der zuständigen Behörde nach § 1 Satz 1, im Fall des § 3 Abs. 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes das Gebiet, für das die Behörde die Beseitigungspflicht überträgt.
(2) Das beseitigungspflichtige Material kann mit Genehmigung der zuständigen Behörde auch in Verarbeitungsbetrieben, Verbrennungsanlagen oder Mitverbrennungsanlagen außerhalb des Einzugsbereichs nach Abs. 1 behandelt, verarbeitet oder beseitigt werden.
§ 3 Gebühren und Entgelte 15 15a 20
(1) Im Fall des § 3 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes werden von den Besitzerinnen und Besitzern der tierischen Nebenprodukte Gebühren auf Grundlage einer Satzung nach § 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), erhoben. Die Satzung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde.
(2) Im Fall des § 3 Abs. 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes kann von den Besitzerinnen und Besitzern der tierischen Nebenprodukte ein auf einer Entgeltliste beruhendes privatrechtliches Entgelt erhoben werden. Die Entgeltliste bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde.
(3) Die Genehmigung nach Abs. 2 ist zu erteilen, wenn die Entgeltsätze der Entgeltliste nach den §§ 5 bis 7 und der Anlage (Leitsätze für die Preisermittlung) der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864), unter Zugrundelegung eines kalkulatorischen Gewinnes von 2 vom Hundert auf die Selbstkosten ermittelt sind. Für mehrere Einzugsbereiche kann auf der Grundlage einheitlicher Kalkulationen eine gemeinsame Entgeltliste genehmigt werden.
(4) Die Genehmigung nach Abs. 2 ist zu befristen. Sie kann mit Bedingungen, Auflagen und einem Vorbehalt des Widerrufs versehen werden.
(5) Ist vor Ablauf der Geltungsdauer der Genehmigung eine neue Genehmigung einer Entgeltliste beantragt worden, so können nach Fristablauf bis zur Entscheidung über den Antrag die Entgelte nach der zuletzt genehmigten Entgeltliste unter dem Vorbehalt einer Nachberechnung erhoben werden.
§ 4 Übersteigende Erlöse aus Erzeugnissen
(1) Sind für die Erzeugnisse, die aus den tierischen Nebenprodukten im Sinne des § 3 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes hergestellt werden oder für die aus ihnen gewonnene Energie, Erlöse möglich, welche die mit der Beseitigung der tierischen Nebenprodukte zusammenhängenden Kosten übersteigen, hat der Beseitigungspflichtige der Besitzerin oder dem Besitzer eine angemessene Vergütung zu entrichten.
(2) Können sich der Beseitigungspflichtige und die Besitzerin oder der Besitzer nicht auf eine Vergütung einigen, setzt die Behörde auf Antrag die Vergütung fest. Für die Ermittlung der mit der Beseitigung der tierischen Nebenprodukte zusammenhängenden Kosten gilt § 3 Abs. 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass dem Beseitigungspflichtigen ein hinreichender Gewinnanreiz für eine möglichst weitgehende Umwandlung der Erzeugnisse in Verarbeitungserzeugnisse oder Energie oder für den Absatz zu diesem Zweck verbleibt. Weichen die die Kosten übersteigenden Erlöse von denen der Festsetzung zugrunde liegenden ab, kann die zuständige Behörde auf Antrag die Festsetzung ändern.
§ 5 Mitwirkungspflichten
Die zuständigen Behörden, das für die Beseitigung der tierischen Nebenprodukte zuständige Ministerium, die Tierseuchenkasse und von ihnen beauftragte Sachverständige können im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenkreises von den Beseitigungspflichtigen Einblick in, Auskünfte über und Abschriften von den für die Ermittlung der in den §§ 3 und 4 genannten Kosten und Erlöse maßgeblichen Betriebunterlagen, auch für zurückliegende Rechnungsperioden, verlangen. Soweit das zur Wahrnehmung der Befugnisse nach Satz 1 erforderlich ist, kann auch Zutritt zu den Betriebseinrichtungen verlangt werden.
§ 6 Anordnungen
Die zuständige Behörde kann
(Stand: 24.09.2020)
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