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Kormoranerlass - Erlass zum Schutz der natürlich vorkommenden aquatischen Tierwelt und zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden durch den Kormoran
- Hessen -
Vom 21. Dezember 2018
(StAnz. Nr. 3 vom 14.01.2019 S. 46)
Vorbemerkung:
Dieser Erlass dient dem Schutz der natürlich vorkommenden aquatischen Tierwelt und der Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden durch den Kormoran (Phalacrocorax carbo sinensis). Er steht im Einklang mit der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20 S. 7) "Vogelschutzrichtlinie", zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193), die in Art. 9 Abs. 1a Ausnahmen von den Artikeln 5, 6, 7 und 8 unter bestimmten Bedingungen zulässt.
Er verfolgt die Ziele des Fischartenschutzes im Sinne des Hessischen Fischereigesetzes ( HFischG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2011 (GVBl. I S. 362), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. August 2018 (GVBl. S. 362), und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 (ABl. EG Nr. L 206 S. 7, Nr. L 95 S. 70) "FFH-Richtlinie", zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2.013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193), sowie der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2000 (ABl. EG Nr. L 327 S. 1) "Wasserrahmenrichtlinie". Letztere schreibt unter anderem vor, dass die Mitgliedstaaten alle Oberflächenwasserkörper schützen, verbessern und sanieren, um bis spätestens zum Jahre 2027 einen guten ökologischen Zustand zu erreichen. Der ökologische Zustand wird vorrangig über die aquatische (im Wasser lebende) Flora, die Wirbellosenfauna und die Fischfauna bestimmt, wobei als Parameter Artenzusammensetzung, Artenhäufigkeit und bei Fischen auch die Altersstruktur herangezogen werden können. Um den Anforderungen der vorgenannten Rechtsvorschriften gerecht werden zu können, ist ein in Art und Umfang angemessener Fischbestand erforderlich. Dieser Fischbestand kann im Einzellfall dadurch begünstigt werden, indem der Fraßdruck durch Prädatoren (Räuber, der sich von anderen noch lebenden Organismen ernährt), wie durch den Kormoran, gewässertypisch verringert bzw. eingestellt wird. Entsprechende Maßnahmen bedürfen einer besonderen behördlichen Zulassung.
Nach § 44a HFischG ist die Zuständigkeit zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 Satz 1 bis 3 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434), den unteren Fischereibehörden (UFB) als für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde in Bezug auf den Kormoran übertragen.
1. Sachverhalt
Grundsätzlich stehen sich hier zwei in ihrem Schutzstatus gleichwertige Schutzgüter gegenüber. Bei zahlreichen betroffenen Fischarten handelt es sich um Arten, deren Schutz im gemeinschaftlichen Interesse steht. Dies betrifft neben Arten, die dem Anhang II der FFH-Richtlinie unterliegen (zum Beispiel Groppe, Cottus spp.) auch weitere heimische und charakteristische Fischarten wie zum Beispiel die Äsche (Thymallus thymallus, Anhang V FFH-RL). Aber auch der Kormoran genießt als heimische Vogelart das besondere gemeinschaftliche Interesse und ist als "Europäische Vogelart" besonders geschützt (§ 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG).
Seit einigen Jahren hat sich unter anderem in Hessen durch Zunahme durchziehender, aber auch hier brütender und überwinternder Kormorane der Fraßdruck einerseits auf wildlebende Fische in den Fließgewässern und andererseits auf Fischbestände in stehenden Gewässern bzw. in gewerblichen Fischzuchtbetrieben erheblich verstärkt. Insbesondere in den Wintermonaten können Kormoraneinflüge konzentriert auftreten und damit sowohl Gefahren für den Fischartenschutz als auch Schäden für die Fischerei verursachen. Angemessene Abwehrstrategien gegenüber dem Kormoran sollen die Gefährdung der Fische in Fließgewässern, in stehenden Gewässern sowie in gewerblichen Fischzuchtanlagen verringern und das Entstehen neuer Kormoran-Brutkolonien dort verhindern, wo sie unverhältnismäßige Schädigungen verursachen würden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Voraussetzungen der Ziffern 2.3.2.1 bis 2.3.2.3 gegeben sind.
Gegenwärtig ist mit einem weiteren erheblichen Anstieg der mitteleuropäischen Kormoranbestände nicht zu rechnen. Da eine Reduktion der Kormoranbestände in den Hauptbrutkolonien in Nordeuropa ebenfalls nicht erfolgt und entsprechend kein signifikanter europaweiter Rückgang der Bestandszahlen zu erwarten ist, sind Schutzmaßnahmen vor Ort erforderlich.
2. Maßnahmen
2.1 Bestandsermittlung
(Stand: 21.02.2019)
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