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Gesetz über das Nationale Naturmonument "Grünes Band Hessen"
- Hessen -
Vom 26. Januar 2023
(GVBl. Nr. 4 vom 08.02.2023 S. 50)
Gl.-Nr.: 881-57
In dem Bewusstsein seiner Verantwortung zur Erhaltung des Grünen Bandes als ein lebendiges Zeugnis der neueren Zeitgeschichte und in Würdigung der Arbeit vieler haupt- und ehrenamtlicher Akteure, Eigentümer und Nutzungsberechtigten zur Bewahrung der Erinnerung an die mit der Teilung Deutschlands verbundenen Folgen, zur Entwicklung des einstigen Grenzgebiets zur Deutschen Demokratischen Republik zum Grünen Band Hessen als Teil des europäischen Biotopverbundes und in dem Bewusstsein, dass der Schutz des natürlichen Erbes und die Bewahrung einer Kultur der Erinnerung in diesem Gebiet in einem unauflöslichen Zusammenhang stehen, hat der Hessische Landtag folgendes Gesetz beschlossen.
§ 1 Erklärung zum Nationalen Naturmonument
(1) Entlang der Landesgrenze Hessens zu Thüringen (Teil der ehemaligen innerdeutschen Grenze) wird im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur der hessische Teil als Nationales Naturmonument gemäß § 24 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240), mit dem Namen "Grünes Band Hessen" festgesetzt und unter Schutz gestellt.
(2) Das Nationale Naturmonument wird durch ein einheitliches Zeichen kenntlich gemacht. Die Landesregierung wird ermächtigt, das Zeichen und Einzelheiten seiner Verwendung durch Rechtsverordnung festzulegen.
§ 2 Gebiet des Nationalen Naturmonuments, Zonierung und Verordnungsermächtigung
(1) Das Nationale Naturmonument "Grünes Band Hessen" hat eine Größe von rund 8.084 Hektar. Es besteht aus einem entlang der ehemaligen innerdeutschen Grenze, der heutigen Landesgrenze zu Thüringen, verlaufenden Korridor in Hessen. Die maßgebliche Grenze und die flächenmäßige Ausdehnung des Nationalen Naturmonuments sind in den Schutzgebietskarten nach Abs. 3, Anlage durch eine mittels einer schwarzen Linie dargestellten Umrandung gekennzeichnet.
(2) Das Gebiet des Nationalen Naturmonuments beinhaltet entsprechend der naturschutzfachlichen Bedeutung drei verschiedene Zonenkategorien:
(3) Die Schutzgebietskarten (Anlagen) 1 des Nationalen Naturmonuments werden im Maßstab 1: 5.000 gefertigt. Die Schutzgebietskarten sind Bestandteil dieses Gesetzes. Eine Ausfertigung der Schutzgebietskarten wird bei dem für Naturschutz zuständigen Ministerium, beim Regierungspräsidium Kassel, bei den in dem Gebiet liegenden Kommunen sowie bei den unteren Forst-, Landwirtschafts- und Jagdbehörden bereitgehalten. Die Schutzgebietskarten können bei den genannten Stellen von jeder Person eingesehen werden. Auf Verlangen werden sie den Grundstückseigentümern vom Regierungspräsidium Kassel auszugsweise zur Verfügung gestellt.
(4) Die Schutzgebietsgrenze verläuft entlang der Flurstücksgrenzen der im Randbereich liegenden Grundstücke. Verläuft die Grenze ausnahmsweise nicht entlang der Flurstücksgrenze, bestimmt sich Schutzgebietsgrenze anhand äußerlich und in den Schutzgebietskarten erkennbarer Abgrenzungsmerkmale. Eigentümer können eine Anzeige der Schutzgebietsgrenze in der Örtlichkeit auf Kosten des Landes verlangen.
(5) Die für Naturschutz zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Denkmalschutz zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister, Orte mit besonderer kulturhistorischer Bedeutung in Bezug auf die ehemalige innerdeutsche Grenze in einer Rechtsverordnung festzulegen.
§ 3 Schutzzwecke
(1) Die Schutzzwecke des Nationalen Naturmonuments sind es, das Gebiet des "Grünen Bandes Hessen"
zu erhalten, zu schützen und zu entwickeln.
(2) Über die Sicherung der allgemeinen Schutzzwecke des Abs. 1 hinaus ist es
(Stand: 30.03.2023)
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