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Regelwerk, Naturschutz

Hessisches Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz
- Hessen -

Vom 1. April 1977
(GVBl. I S. 151; ...; 22.12.2000 S. 588, 605; 20.06.2002 S. 342, 360; 20.12.2004 S. 506; 29.11.2005 S. 769; 05.12.2009 S. 716 09;31.12.2010 Außerkrafttretenaufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Erster Abschnitt
Verfahrensvorschriften

§ 1 09

Die Teilnehmergemeinschaft kann in den von ihr zu bildenden Vorstand einen durch die obere Flurbereinigungsbehörde zu berufenden nicht beteiligten landwirtschaftlichen Sachverständigen mit beratender Funktion hinzuziehen. Vor der Berufung hat die obere Flurbereinigungsbehörde die landwirtschaftliche Berufsvertretung nach § 109 des Flurbereinigungsgesetzes zu hören. Die sachverständige Person soll Leiterin oder Leiter eines landwirtschaftlichen Betriebes und in Flurbereinigungsangelegenheiten besonders erfahren sein.

§ 2

Obstbäume, Beerensträucher oder Rebstöcke sind auf Anordnung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft zu entfernen, wenn Bodenverbesserungen oder andere ertragsfördernde Maßnahmen sonst nicht zweckmäßig durchgeführt werden können. Für die Entschädigung gilt § 50 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 547), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987), entsprechend.

§ 3

Die zur Änderung der Landesgrenze nach § 58 Abs. 2 Satz 4 des Flurbereinigungsgesetzes erforderliche Zustimmung des Landes erteilen der Ministerpräsident und der Minister des Innern und für Sport im Benehmen mit der für die Flurbereinigung zuständigen obersten Landesbehörde.

§ 4

Anstelle des nach § 59 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes vorzubringenden Widerspruchs kann innerhalb von zwei Wochen nach dem Anhörungstermin schriftlicher Widerspruch erhoben oder zur Niederschrift bei der zuständigen Flurbereinigungsbehörde erklärt werden. Auf diese Möglichkeit ist bei der Ladung zum Anhörungstermin hinzuweisen.

Zweiter Abschnitt
Spruchstelle für Flurbereinigung

§ 5

(1) Über Widersprüche gegen die Ergebnisse der Wertermittlung oder den Flurbereinigungsplan entscheidet die bei der oberen Flurbereinigungsbehörde eingerichtete Spruchstelle für Flurbereinigung.

(2) Die Spruchstelle besteht aus ihrem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und den Beisitzern. Für die Beisitzer gilt § 139 Abs. 3 Satz 1 bis 3 des Flurbereinigungsgesetzes entsprechend.

(3) Die Spruchstelle entscheidet mit dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.

§ 6

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen und sollen mindestens drei Jahre in Flurbereinigungsangelegenheiten tätig gewesen sein. Sie werden von der für die Flurbereinigung zuständigen obersten Landesbehörde aus den in der Flurbereinigungsverwaltung tätigen Beamten für die Dauer ihres Hauptamtes bestellt.

§ 7

(1) Die Beisitzer werden auf Vorschlag der oberen Flurbereinigungsbehörde von der für die Flurbereinigung zuständigen obersten Landesbehörde bestellt. Die obere Flurbereinigungsbehörde hat zuvor die landwirtschaftliche Berufsvertretung nach § 109 des Flurbereinigungsgesetzes zu hören. Die §§ 32 und 33 des Gerichtsverfassungsgesetzes finden entsprechende Anwendung.

(2) Die Amtsdauer der Beisitzer beträgt fünf Jahre. Ein Beisitzer ist seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflicht gröblich verletzt.

(3) § 45 des Deutschen Richtergesetzes gilt entsprechend.

§ 8

Auf das Verfahren der Spruchstelle sind die Vorschriften des § 143 Satz 1, 3 und 4 des Flurbereinigungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 9

(1) Die Spruchstelle entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Beisitzer stimmen vor dem Vorsitzenden, und zwar der dem Lebensalter nach Jüngste zuerst.

(2) Der Vorsitzende hat mündliche Verhandlung anzuberaumen, wenn ein Beteiligter sie beantragt.

(3) Der Vorsitzende kann in einfachen Sachen schriftliche Beschlußfassung durch Umlauf herbeiführen. Sie muß einstimmig erfolgen.

§ 10

(1) In Fällen, die keinen Aufschub zulassen oder in denen das Sach- und Rechtsverhältnis klar ist, kann der Vorsitzende namens der Spruchstelle einen Vorbescheid erlassen. Das gilt nicht wenn mündliche Verhandlung beantragt ist oder wenn der Vorsitzende eine Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes für erforderlich hält.

(2) Der Vorbescheid hat die Wirkung eines rechtskräftigen Bescheides der Spruchstelle, wenn die Beteiligten nicht innerhalb von zwei Wochen die Entscheidung der Spruchstelle beantragen. Die Beteiligten sind hierüber in dem Vorbescheid zu belehren; unterbleibt die Belehrung, so wird die Frist nicht in Lauf gesetzt.

Dritter Abschnitt
Flurbereinigungsgericht

§ 11

Die bei dem Flurbereinigungsgericht tätigen ehrenamtlichen Richter im Sinne des § 139 Abs. 3 des Flurbereinigungsgesetzes und ihre Stellvertreter werden auf Vorschlag der für die Flurbereinigung zuständigen obersten Landesbehörde vom zuständigen Minister auf die Dauer von fünf Jahren ernannt.

Vierter Abschnitt
Kostenbestimmungen

§ 12

(1) Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung der Flurbereinigung, beschleunigten Zusammenlegung oder des freiwilligen Landtausches nach dem Flurbereinigungsgesetz dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Steuern, Gebühren, Kosten und anderen Abgaben, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen. ...

(2) Die Steuer-, Gebühren-, Kosten- und Abgabenfreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfen anzuerkennen, wenn die Flurbereinigungsbehörde versichert, daß ein Geschäft oder eine Verhandlung der Durchführung der Flurbereinigung, der beschleunigten Zusammenlegung oder des freiwilligen Landtausches dient.

§ 13

Soweit die Flurbereinigungsbehörden während eines Flurbereinigungsverfahrens, eines Verfahrens zur Durchführung einer beschleunigten Zusammenlegung oder eines freiwilligen Landtausches die Aufgaben der Katasterbehörden wahrnehmen, sind für Leistungen der Flurbereinigungsbehörden Gebühren und Auslagen nach den für die Leistungen der Katasterbehörden geltenden Gebührenvorschriften zu erheben.

Fuenfter Abschnitt
Schlußvorschriften

§ 14 (aufgehoben)

§ 15

(1) Die zur Ausführung dieses Gesetzes, des Flurbereinigungsgesetzes und anderer bundesrechtlicher Vorschriften über Siedlungs-, Agrarstruktur- und Neuordnungsmaßnahmen im ländlichen Raum erforderlichen Rechtsverordnungen erlassen die für Flurneuordnung zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister und die für Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister jeweils für ihren Geschäftsbereich.

(2) Obere Flurbereinigungsbehörde ist das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation. Flurbereinigungsbehörden sind die Ämter für Bodenmanagement.

(3) Die für die Flurneuordnung zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister bestimmt durch Rechtsverordnung die Einrichtung, die Auflösung, den Zusammenschluss, die Dienstbezirke und die Dienstsitze der Flurbereinigungsbehörden sowie die Bildung von Außenstellen.

(4) Die Dienst- und Fachaufsicht üben das für die Flurneuordnung zuständige Ministerium und die obere Flurbereinigungsbehörde aus.

§ 16 (aufgehoben)

§ 17

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