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HAGFlurbG - Hessisches Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz
- Hessen -
Vom 29. November 2010
(GVBl. Nr. 20 vom 02.12.2010 S. 426; 13.12.2012 S. 622 12; 02.02.2018 S. 6 18)
Gl.-Nr.: 81-30
Archiv: HAGFlurBG 1977
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
(1) Obere Flurbereinigungsbehörde nach § 2 Abs. 2 Satz 2 des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), ist das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation. Flurbereinigungsbehörden nach § 2 Abs. 2 Satz 2 des Flurbereinigungsgesetzes sind die Ämter für Bodenmanagement.
(2) Die obere Flurbereinigungsbehörde ist sachlich zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295), für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 154 des Flurbereinigungsgesetzes.
§ 2 Sachverständige Person
Die Teilnehmergemeinschaft im Sinne des § 16 des Flurbereinigungsgesetzes kann in den von ihr nach § 21 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes zu bildenden Vorstand eine durch die obere Flurbereinigungsbehörde berufene, nicht an der Teilnehmergemeinschaft beteiligte sachverständige Person mit beratender Funktion einbeziehen. Die sachverständige Person soll in Flurbereinigungsangelegenheiten besonders erfahren sein. Die obere Flurbereinigungsbehörde hört vor der Berufung der sachverständigen Person die Berufsvertretung nach § 109 des Flurbereinigungsgesetzes an.
§ 3 Wahlperioden für den Vorstand der Teilnehmergemeinschaft 18
(1) Die Mitglieder des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft werden auf die Dauer von sieben Jahren gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Die Neuwahl soll bis spätestens sechs Monate nach Ablauf der Wahlperiode stattfinden. § 21 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes gilt entsprechend. Bis zur Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt.
(2) Ist der neue Rechtszustand nach § 61 Satz 2 des Flurbereinigungsgesetzes eingetreten, kann eine Neuwahl unterbleiben.
§ 4 Entfernung von Aufwuchs 18
Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft kann gegenüber den Beteiligten nach § 10 des Flurbereinigungsgesetzes anordnen, dass Obstbäume, Beerensträucher oder Rebstöcke entfernt werden, wenn Bodenverbesserungen oder andere ertragsfördernde Maßnahmen andernfalls nicht zweckmäßig durchgeführt werden können. Für die Entschädigung gilt § 50 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes entsprechend.
§ 5 Änderung der Landesgrenze 18
Die zur Änderung der Landesgrenze nach § 58 Abs. 2 Satz 4 des Flurbereinigungsgesetzes erforderliche Zustimmung des Landes erteilt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident im Einvernehmen mit der für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister und der für die Flurneuordnung zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister.
§ 6 Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan 18
Neben dem nach § 59 Abs. 2 Satz 1 des Flurbereinigungsgesetzes in einem Anhörungstermin vorzubringenden Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan kann auch innerhalb von zwei Wochen nach dem Anhörungstermin schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan bei der zuständigen Flurbereinigungsbehörde erhoben werden. Auf diese Rechtsbehelfsmöglichkeiten wird in der Ladung zum Anhörungstermin und im Anhörungstermin hingewiesen.
§ 7 Aufgabe und Mitglieder der Spruchstelle für Flurbereinigung 18
Über Widersprüche gegen die Ergebnisse der Wertermittlung oder den Flurbereinigungsplan entscheidet die bei der oberen Flurbereinigungsbehörde eingerichtete Spruchstelle für Flurbereinigung. Die Spruchstelle für Flurbereinigung besteht aus einem vorsitzenden, einem ersten stellvertretend vorsitzenden, einem zweiten stellvertretend vorsitzenden Mitglied und bis zu zwölf ehrenamtlich beisitzenden Mitgliedern. Sie entscheidet mit dem vorsitzenden Mitglied und zwei ehrenamtlich beisitzenden Mitgliedern, die von dem vorsitzenden Mitglied bestimmt werden.
§ 8 Vorsitzendes Mitglied und stellvertretend vorsitzende Mitglieder der Spruchstelle für Flurbereinigung 18
(Stand: 06.07.2018)
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