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Regelwerk, Naturschutz

HFischV - Hessische Fischereiverordnung
Verordnung über die gute fachliche Praxis in der Fischerei und den Schutz der Fische

- Hessen -

Vom 17. Dezember 2008
(GVBl. Nr. 25 vom 30.12.2008 S. 1072; 25.11.2010 S. 434 10; 13.12.2012 S. 677 a; 05.12.2016 S. 247 16; 14.04.2023 S. 318aufgehoben)
Gl.-Nr.: 87-43



Zur aktuellen Fassung

Fn. *; Änderung der Überschrift:  16

Aufgrund des § 37 Nr. 1 bis 10, 13 und 16 bis 21 des Hessischen Fischereigesetzes vom 19. Dezember 1990 (GVBl. I S. 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674), wird verordnet:

§ 1 Fangverbote 16

Es ist verboten, Tiere folgender Arten zu fangen oder zu entnehmen:

Arten Wissenschaftlicher Name
Fische
Atlantischer Lachs Salmo salar (LINNAEUS, 1758)
Atlantischer Stör Acipenser sturio (LINNAEUS, 1758)
Bitterling Rhodeus amarus (BLOCH, 1782)
Elritze Phoxinus phoxinus (LINNAEUS, 1758)
Flunder Platichthys flesus (LINNAEUS, 1758)
Karausche Carassius carassius (LINNAEUS, 1758)
Koppe (Groppe), alle heimischen Arten Cottus spp.
Maifisch Alosa alosa (LINNAEUS, 1758)
Quappe Lota lota (LINNAEUS, 1758)
Rheinfelchen Coregonus spec. (HECKEL, 1843)
Schlammpeitzger Misgurnus fossilis (LINNAEUS, 1758)
Schneider Alburnoides bipunctatus (BLOCH, 1782)
Steinbeißer Cobitis taenia LINNAEUS, 1758 und natürliche Hybriden dieser Art
Strömer Telestes souffia (RISSO, 1827)
Zährte Vimba vimba (LINNAEUS, 1758)
Zwergstichling Pungitius pungitius (LINNAEUS, 1758)
Rundmäuler
Bachneunauge Lampetra planeri (BLOCH, 1784)
Flussneunauge Lampetra fluviatilis (LINNAEUS, 1758)
Meerneunauge Petromyzon marinus (LINNAEUS, 1758)
Krebse
Edelkrebs Astacus astacus (LINNAEUS, 1758)
Steinkrebs Austropotamobius torrentium (SCHRANK, 1803)
Muscheln
Gemeine Teichmuschel Anodonta anatina (LINNAEUS, 1758)
Große Teichmuschel Anodonta cygnea (LINNAEUS, 1758)
Flussperlmuschel Margaritifera margaritifera (LINNAEUS, 1758)
Häubchenmuschel Musculium lacustre (O.F. MÜLLER, 1774)
Abgeplattete Teichmuschel Pseudanodanta complanata (ROSSMÄSSLER, 1835)
Bachmuschel Unio crassus (PHILIPPSON, 1788)
Große Flussmuschel Unio tumidus (PHILIPPSON, 1788)
Malermuschel Unio pictorum (LINNAEUS, 1758)
Erbsenmuschel, alle heimischen Arten Pisidium spp.
Kugelmuschel, alle heimischen Arten Sphaerium spp.

Atlantische Forellen (Bachforellen, Meerforellen, Seeforellen) mit einer Größe von mehr als 60 Zentimeter dürfen nicht gefangen oder entnommen werden.

§ 2 Schonzeiten und Mindestmaße 16

(1) Es ist verboten, Tiere folgender Arten während der Schonzeit oder wenn sie nicht das Mindestmaß besitzen, zu fangen oder zu entnehmen:

Fischart Wissenschaftlicher Name Schonzeit Mindestmaß in cm
Aal Anguilla anguilla (LINNAEUS, 1758) 1.10.-1.3. 50
Äsche Thymallus thymallus (LINNAEUS, 1758) 1.3.-15.5. 30
Atlantische Forelle (Bachforellen, Meerforellen, Seeforellen) Salmo trutta (LINNAEUS, 1758) 1.10.-31.3. 25
Barbe Barbus barbus (LINNAEUS, 1758) - 40
Hecht Esox lucius (LINNAEUS, 1758) 1.2.-15.4. 50
Karpfen (Wildform) Cyprinus carpio LINNAEUS, 1758 15.3.-31.5. 45
Moderlieschen Leucaspius delineatus (HECKEL, 1843) 1.5.-30.6.
Nase Chondrostoma nasus (LINNAEUS, 1758) 15.3.-30.4. 25
Rotfeder Scardinius erythrophthalmus (LINNAEUS, 1758) 15.3.-31.5. 20
Schleie Tinca tinca (LINNAEUS, 1758) 1.5.-30.6. 25
Zander Sander lucioperca (LINNAEUS, 1758) - 50

Das Mindestmaß wird von der Spitze des Kopfes bis zum Ende der Schwanzflosse gemessen.

(2) Die obere Fischereibehörde kann Ausnahmen von § 1 und Abs. 1 zulassen

  1. zur Laich- und Laichfischgewinnung,
  2. zum Fischbestandsschutz durch Umsetzen von Fischen mit ganzjähriger Schonzeit aus gesicherten Vorkommen in andere geeignete Gewässer ihres natürlichen Verbreitungsgebietes,
  3. zur Regulierung einseitiger oder übermäßig entwickelter Fischbestände,
  4. zur Sicherung der Berufsfischerei,
  5. zum Aufbau und zur Erhaltung von Fischbeständen,
  6. zum notwendigen Fang von Fischen für Schadstoffuntersuchungen oder
  7. für Fischbestandsaufnahmen, Forschungs- und Lehrzwecke.

(3) Den Fangverboten nach § 1 oder Abs. 1 oder einem Fangverbot in einem nach § 39 des Hessischen Fischereigesetzes ausgewiesenen Schonbezirk unterliegende Fische, Rundmäuler, Krebse und Muscheln sind, wenn sie lebend dem Wasser entnommen werden, unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt in das Fanggewässer zurückzusetzen. Muss mit ihrem Verenden gerechnet werden, sind sie zu töten und unverzüglich zu vergraben, sofern eine anderweitige Beseitigung nicht vorgeschrieben ist. Dies gilt auch dann, wenn sie tot angelandet werden.

§ 2a Ausübung der Aalfischerei, Registrierung 10 16

(1) Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und des Fanggebietes der oberen Fischereibehörde anzuzeigen. Die obere Fischereibehörde erfasst die Personen, die Aale zu Erwerbszwecken fangen, unter Vergabe einer Registriernummer.

(2) Jedes Fischereifahrzeug, das für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken eingesetzt wird, ist zuvor der oberen Fischereibehörde anzuzeigen. Die obere Fischereibehörde erfasst die Fischereifahrzeuge, die für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken eingesetzt werden, in einem Register. Sie erteilt dazu eine Registriernummer und kann eine Kennzeichnung des Fahrzeuges anordnen.

(3) Wird die Aalfischerei zu Erwerbszwecken aufgegeben oder wird ein Fischereifahrzeug nicht mehr für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken eingesetzt, ist dies der oberen Fischereibehörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 2b Aufzeichnungspflicht beim Aalfang 10

(1) Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt, hat für jeden Fangtag schriftliche Aufzeichnungen zu fertigen über das Fanggebiet, die Anzahl und das Gewicht der angelandeten Aale und den prozentualen Anteil der Blankaale im Fang. Die Aufzeichnungen sind in dauerhafter Form vorzunehmen und der oberen Fischereibehörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(2) Die Aufzeichnungen nach Abs. 1 sind zusammengefasst am Ende des Kalenderjahres an die obere Fischereibehörde zu übermitteln.

(3) Für die Aufzeichnungen nach Abs. 1 und die Zusammenfassungen nach Abs. 2 kann die obere Fischereibehörde die Form vorgeben. Die Aufzeichnungen sind nach Ablauf eines Kalenderjahres mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

§ 2c Aufzeichnungspflicht bei der Erstvermarktung von Aal 10

(1) Bei der Erstvermarktung von Aalen in frischer oder verarbeiteter Form durch Personen, die Aale zu Erwerbszwecken fangen, ist die nach § 2a Abs. 1 erteilte Registriernummer auf allen Handels- und Transportbelegen auszuweisen.

(2) In den Aufzeichnungen nach § 2b Abs. 1 ist eine entsprechende Eintragung unter Angabe der Anzahl, des Gewichtes und die Form der abgegebenen Aale vorzunehmen. Sofern der Wert der abgegebenen Ware im Einzelfall 250 Euro übersteigt, ist diese Abgabe einzeln unter Hinzufügung des Namens und der genauen Anschrift des Empfängers aufzuführen.

§ 2d Zeitliche und räumliche Beschränkung der Aalfischerei 10

Zum Schutz des Bestandes des Aals kann das für Fischereiwesen zuständige Ministerium oder mit dessen Ermächtigung die obere Fischereibehörde im Rahmen der Umsetzung von Aalbewirtschaftungsplänen durch Allgemeinverfügung zeitlich und räumlich begrenzt

  1. die Ausübung der Aalfischerei einschränken,
  2. die Anzahl und Beschaffenheit von Fanggeräten vorschreiben und
  3. die Entnahme von Aalen aus bestimmten Gewässern oder Gewässerteilen beschränken.

§ 3 Mindestanforderungen an Fischereivorrichtungen und Fanggeräte 16

(1) Ständige Fischereivorrichtungen müssen dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechen und mindestens einen lichten Latten- oder Stababstand von zwei Zentimetern haben.

(2) Die Maschenweite von Stellnetzen, Staknetzen, Stoß-, Kratz- und Kreuzhamen, Treibnetzen, Wurfnetzen und Zugnetzen (Garnen) muss im nassen Zustand von der Mitte des einen bis zur Mitte des anderen Knotens mindestens zweieinhalb Zentimeter betragen. Dies gilt nicht für die Kehlen von Netzen und den hinteren Sackteil von Zugnetzen. Die Verwendung von Netzen oder Garnen mit einer Maschenweite unter zweieinhalb Zentimetern zum Fischfang auf Arten nach § 2 Abs. 1 kann durch Genehmigung der zuständigen oberen Fischereibehörde erlaubt werden.

(3) Werden Reusen, deren Kehlenöffnung eine Querschnittsfläche von mehr als 80 Quadratzentimeter aufweist, zum Fischfang eingesetzt, sind sie dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechend in geeigneter Weise gegen das Eindringen von Fischottern zu sichern oder mit einem Notausstieg auszustatten.

§ 4 Kennzeichnung von Fischereigeräten, Fischbehältern und Fischereifahrzeugen 16

Fischereigeräte und Fischbehälter, die in Abwesenheit der fischenden Person ausliegen, sind mit deren Namen und Anschrift zu kennzeichnen. Fahrzeuge, mit denen der Fischfang berufsmäßig ausgeübt wird und welche nicht aufgrund anderer Rechtsvorschriften gekennzeichnet worden sind, sind auf beiden Seiten mit Namen und Wohnort der den Fischfang ausübenden Person zu kennzeichnen.

§ 5 Verbot schädigender Mittel 16

Beim Fischfang ist die Verwendung künstlichen Lichts, explodierender, betäubender oder giftiger Mittel sowie verletzender Geräte mit Ausnahme von Angelhaken an Handangeln verboten. Die obere Fischereibehörde kann nach Maßgabe von Art. 15 und 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/13/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193), im Einzelfall zu wissenschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen Zwecken Ausnahmen zulassen.

§ 6 Verwendung von Setzkeschern 10 16

Fische, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen vorübergehend in Setzkeschern gehältert werden; das Zurücksetzen ist unzulässig. Setzkescher müssen mindestens 3,50 Meter lang sein und einen Ringdurchmesser von mindestens 0,50 Meter aufweisen; sie sind durch geeignete Vorrichtungen auf ganzer Länge gegen das Zusammenfallen zu sichern. Der Setzkescher ist weitestgehend parallel zur Gewässeroberfläche auszulegen. Es dürfen nicht mehr als 1 Kilogramm Fische pro 100 Liter Setzkeschervolumen, berechnet als Produkt der Fläche des kleinsten Ringes und des Abstandes der äußeren Ringe, gehältert werden. Die Verwendung von Setzkeschern bei Wellenschlag und in Bundeswasserstraßen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2003 (BGBl. I S. 963, 2008 I S. 1980), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), ist nicht zulässig.

§ 7 Elektrofischerei

(1) Die Elektrofischerei darf nur mit Genehmigung der oberen Fischereibehörde ausgeübt werden. Die Genehmigung darf nach Maßgabe von Art. 15 und 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG nur erteilt werden für fischereiliche Hegemaßnahmen, zur intensiven Gewässerbewirtschaftung hinsichtlich bestimmter Fischarten, für Bestandsaufnahmen, zum Fang von Laichfischen, für Forschungs- und Lehrzwecke, für amtliche Untersuchungen oder im Notfall und wenn im Einzelfall kein anderes erfolgversprechendes Mittel zur Erreichung des angestrebten Zwecks zur Verfügung steht.

(2) Die Genehmigung ist schriftlich für genau zu bezeichnende Gewässer unter Verwendung definierter Geräte zu erteilen, zu befristen und mit einem Vorbehalt des Widerrufs zu versehen. Bei Ausübung der Elektrofischerei ist die Genehmigung mitzuführen und auf Verlangen den die Fischereiaufsicht ausübenden Personen zur Prüfung auszuhändigen.

(3) Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn

  1. der Nachweis, dass die antragstellende Person an einem von der Fischereibehörde anerkannten Lehrgang über die Elektrofischerei erfolgreich teilgenommen hat (Bedienungsschein),
  2. die Bestätigung des Technischen Überwachungsvereins oder der Prüfstelle des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. (VDE), dass das Elektrofischereigerät den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den Bestimmungen des VDE entspricht und Schädigungen der Fischerei ausschließt (Zulassungsschein),
  3. der Nachweis einer nach Zeit und Höhe ausreichenden Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden für Risiken, die im Zusammenhang mit der Ausübung der Elektrofischerei stehen, und
  4. die schriftliche Zustimmung der Person, die in dem Gewässer, in dem die Elektrofischerei ausgeübt werden soll, fischerei- oder fischereiausübungs - berechtigt ist,

vorliegen. Für die Ausübung der Elektrofischerei zu amtlichen Zwecken genügt der Nachweis, dass die Maßnahme und der Termin den Fischereiberechtigten oder Fischereiausübungsberechtigten angezeigt worden ist.

(4) Das Fangergebnis ist in der in der Genehmigung vorgegebenen Form innerhalb von vier Wochen nach der elektrischen Befischung der oberen Fischereibehörde mitzuteilen.

§ 8 Besatzmaßnahmen 16

(1) Es ist verboten Fische, Rundmäuler, Krebse und Muscheln auszusetzen. Das gilt nicht für

1. die in den §§ 1 und 2 Abs. 1 Satz 1 sowie die nachfolgend genannten Arten:

Fischart Wissenschaftlicher Name
Aland Leuciscus idus (LINNAEUS, 1358)
Bachschmerle Barbatula barbatula (LINNAEUS, 1358)
Brassen (Brachsen, Blei) Abramis brama (LINNAEUS, 1358)
Döbel Squalius cephalus (LINNAEUS, 1358)
Flussbarsch Perca fluviatilis (LINNAEUS, 1358)
Gründling Gobio gobio (LINNAEUS, 1358)
Güster (Blicke) Blicca bjoerkna (LINNAEUS, 1358)
Hasel Leuciscus leuciscus (LINNAEUS, 1358)
Kaulbarsch Gymnocephalus cernua (LINNAEUS, 1358)
Rotauge Rutilus rutilus (LINNAEUS, 1358)
Ukelei Alburnus alburnus (LINNAEUS, 1358)
Westlicher Stichling Gasterosteus gymnurus (CUVIER, 1829)

2. die nachfolgend genannten Arten, die nur in stehenden Gewässern, die ständig gegen einen Fischwechsel abgesperrt sind, besetzt werden:

Fischart Wissenschaftlicher Name
Bachsaibling Salvelinus fontinalis (MITCHILL, 1814)
Giebel Carassius gibelio (BLOCH, 1382)
Karpfen (Teichformen) Cyprinus carpio (LINNAEUS, 1358)
Rapfen Aspius aspius (LINNAEUS, 1358)
Regenbogenforelle Oncorhynchus mykiss (WALBAUM, 1392)
Wels Silurus glanis (LINNAEUS, 1358)
Zander Sander lucioperca (LINNAEUS, 1358)

(2) Abweichend von Abs. 1 Satz 2 ist der Besatz mit

  1. Aalen und Hechten in Fließgewässern der Forellen- und Äschenregion und in Gewässern mit einem sich selbst erhaltenden Edelkrebs- oder Steinkrebsbestand,
  2. Aalen in stehenden Gewässern, die ständig gegen einen Fischwechsel abgesperrt sind, verboten.

(3) Die obere Fischereibehörde kann Ausnahmen von den Verboten der Abs. 1 und 2 zulassen, wenn

  1. die Gefahr einer Verfälschung der Tierwelt und
  2. eine Gefährdung des Bestandes und der Verbreitung
    1. heimischer Tierarten und
    2. von Populationen solcher Arten ausgeschlossen sind.

§ 9 Fangstatistik

Die oder der Fischerei- oder Fischereiausübungsberechtigte hat eine Fangstatistik, die Ausführungen zu Art, Anzahl und Länge enthält, in der von der oberen Fischereibehörde vorgegebenen Form zu führen. Die Fangstatistiken sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und den Fischereibehörden auf Verlangen mitzuteilen.

§ 10 Allgemeine Schutzbestimmungen 10 16

(1) Die Verwendung von Krebsen oder lebenden Wirbeltieren als Köder zum Fischfang ist verboten.

(2) Die Entnahme von Fischnährtieren ist verboten. Für Zwecke der amtlichen Prüfung der Gewässergüte oder Feststellung der Gewässerbeschaffenheit sowie für saprobielle Gewässeruntersuchungen im Rahmen von Forschung und Lehre und der Gewässerbewirtschaftung ist die Entnahme erlaubt.

(3) Das Zurücksetzen eines Fisches, Rundmaules, Krebses oder einer Muschel nach dem Fang ohne vernünftigen Grund ist verboten. Gebietsfremde invasive Arten dürfen nicht zurückgesetzt werden.

(4) Die Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen zur Wasserentnahme und von Triebwerken haben sicherzustellen, dass die lichte Stabweite der Rechenanlagen höchstens 15 Millimeter beträgt, soweit nicht gleichwertige Verfahren verwendet werden, die das Eindringen von Fischen verhindern, für die tierschutzgerechte, schadlose Abwanderungsmöglichkeit für sämtliche Fischarten in das Unterwasser sorgen und dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen. Die obere Fischereibehörde kann im Einzelfall erhöhte Mindestanforderungen an die Schutzvorrichtung und die Ableitung festsetzen, wenn dies zwingend erforderlich ist. Bei Anlagen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bestanden und nicht die Anforderungen des Satz 1 erfüllen, ordnet die obere Fischereibehörde die erforderlichen Maßnahmen an. Abweichend von der in Satz 1 genannten lichten Stabweite gelten Fischteiche und Fischbehälter im Sinne des § 1a Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Hessischen Fischereigesetzes als ständig abgesperrt, wenn der Abstand zwischen den Gitterstäben oder die Maschenweite von Netzen zwei Zentimeter nicht überschreiten.

§ 11 Ausnahmen für fischereiwirtschaftlich genutzte Fischteiche und Fischbehälter 10 16

Für fischereiwirtschaftlich genutzte Fischteiche oder Fischbehälter im Sinne des § 1a Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Hessischen Fischereigesetzes, die nicht ausschließlich angelfischereilich genutzt werden, gelten nur § 7, § 10 Abs. 1 und 4, § 12 und § 15 Nr. 11, 12, 16, 19 und 20.

§ 12 Gemeinschaftliches Fischen

(1) Gemeinschaftliches Fischen ist eine Veranstaltung mit mindestens sieben Personen, deren Zeitpunkt, Ort und Dauer durch Ausschreibung, Aushang oder sonstige Bekanntmachung vom Veranstalter festgelegt wird.

(2) Gemeinschaftliches Fischen ist verboten, wenn es aus Wettbewerbsgründen, insbesondere zur Erzielung von Geld-, Sach- und sonstigen Preisen, zur Erlangung von Pokalen oder zur Ermittlung von Siegern und Platzierten durchgeführt wird.

§ 13 Anzeige eines gemeinschaftlichen Fischens

(1) Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat ein gemeinschaftliches Fischen in fließenden oder stehenden Gewässern nach § 12 Abs. 1 der für den Ort der Veranstaltung zuständigen unteren Fischereibehörde mindestens einen Monat vor Beginn anzuzeigen.

(2) Die Anzeige muss Angaben über

  1. den Namen und die Anschrift der Veranstalterin oder des Veranstalters,
  2. die Fischereiorganisation oder den Verein,
  3. die voraussichtliche Anzahl der Teilnehmenden,
  4. die Bezeichnung des Gewässers oder der Gewässerstrecke,
  5. Tag, Uhrzeit und Dauer des gemeinschaftlichen Fischens und
  6. den Zweck des Fischens enthalten.

(3) Zum Schutz

  1. der am und im Wasser wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der an das Wasser gebundenen Vogelarten,
  2. naturnaher Lebensgemeinschaften oder Lebensraumtypen, insbesondere der trittempfindlichen Ufervegetation und
  3. besonders geschützter Pflanzen und seltener Pflanzengesellschaften

und während der Brut- und Aufzuchtzeit vom 16. März bis 31. August kann die untere Fischereibehörde Auflagen festsetzen, das gemeinschaftliches Fischen räumlich und zeitlich einschränken oder verbieten. Auflagen, Beschränkungen oder ein Verbot sind der Veranstalterin oder dem Veranstalter spätestens zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn bekannt zu geben.

§ 14 Fischereiaufsicht 16 16

(1) Zur amtlich verpflichteten Fischereiaufseherin oder zum amtlich verpflichteten Fischereiaufseher nach § 47 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Fischereigesetzes kann durch die Fischereibehörde auf die Dauer von fünf Jahren bestellt werden, wer

  1. im Besitz eines gültigen Fischereischeins nach § 25 des Hessischen Fischereigesetzes ist,
  2. über ausreichende Kenntnisse der Fischkunde, des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des Fischerei-, Tierschutz-, Naturschutz- und Wasserwirtschaftsrechts verfügt und
  3. volljährig ist.

Die in Satz 1 Nr. 2 genannten Kenntnisse sind durch Absolvierung eines Lehrgangs der staatlichen Fischereischule des Landes Hessen nachzuweisen. Im Falle der Wiederbestellung nach Satz 1 ist die Absolvierung eines Fortbildungslehrgangs der staatlichen Fischereischule für Fischereiaufseher binnen eines Jahres vor der Wiederbestellung nachzuweisen. Den amtlich verpflichteten Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufsehern stellt die Fischereibehörde einen Ausweis nach Anlage 1 aus.

(2) Die amtlich verpflichteten Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher sind befugt

  1. die Identität von Personen festzustellen,
  2. die Aushändigung der Fischereischeine, der Erlaubnisscheine oder der Elektrofischereigenehmigung zur Prüfung zu verlangen,
  3. die Fanggeräte und den Fang zu kontrollieren und sicherzustellen, wenn der Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen Rechtsvorschriften besteht,
  4. Besatzmaßnahmen und gemeinschaftliches Fischen zu überwachen und zu kontrollieren.

(3) Die amtlich verpflichteten Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher haben eine angemessene Fischereiaufsicht zu gewährleisten. Kann die Aufsicht über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten nicht ausgeführt werden, ist dies der Fischereibehörde unverzüglich mitzuteilen. Über ihre Fischereiaufsichtstätigkeit haben sie jährlich einen Bericht bei der Fischereibehörde vorzulegen.

(4) Ist eine amtlich verpflichtete Fischereiaufseherin oder ein amtlich verpflichteter Fischereiaufseher nicht mehr im Besitz eines Fischereischeins nach § 25 des Hessischen Fischereigesetzes, erlischt die Bestellung nach Abs. 1.

(5) Abs. 1 bis 4 gelten für nebenamtlich bestellte staatliche Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher entsprechend.

§ 15 Ordnungswidrigkeiten 16 16

Ordnungswidrig im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 15 des Hessischen Fischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einen Fisch, ein Rundmaul, einen Krebs oder eine Muschel entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 nicht zurücksetzt oder entgegen § 2 Abs. 3 Satz 2 nicht tötet und vergräbt oder entgegen § 2 Abs. 3 Satz 3 nicht vergräbt,
  2. entgegen § 2a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 die Aufnahme oder Aufgabe der Aalfischerei entgegen § 2a Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 den Einsatz oder die Beendigung des Einsatzes eines Fischereifahrzeuges nicht anzeigt,
  3. entgegen § 2b den Fang nicht, unvollständig oder unrichtig aufzeichnet oder übermittelt oder Aufzeichnungen nicht aufbewahrt,
  4. entgegen § 2c Abs. 1 die Registriernummer nicht, unvollständig oder unrichtig ausweist,
  5. entgegen § 3 Abs. 1 Latten- oder Stababstände unter zwei Zentimetern verwendet,
  6. entgegen § 3 Abs. 2 Stellnetze, Staknetze, Stoß-, Kratz- und Kreuzhamen, Treibnetze, Wurfnetze oder Zugnetze mit Maschenweiten unter zweieinhalb Zentimetern verwendet,
  7. eine Reuse verwendet, die nicht die Anforderungen des § 3 Abs. 3 erfüllt,
  8. entgegen § 4 sein Fischereifahrzeug, seine Fischereigeräte oder Fischbehälter nicht kennzeichnet,
  9. entgegen § 5 den Fischfang mit verbotenen Mitteln ausübt,
  10. Fische in Setzkeschern in anderer als nach § 6 zulässiger Weise hältert,
  11. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 die Elektrofischerei ohne Genehmigung ausübt oder die Genehmigung entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 nicht mit sich führt,
  12. entgegen § 7 Abs. 4 die Fangergebnisse nicht mitteilt,
  13. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 einen Fisch, ein Rundmaul, einen Krebs oder eine Muschel aussetzt,
  14. entgegen § 9 Satz 1 keine, eine unvollständige oder unrichtige Fangstatistik führt,
  15. entgegen § 9 Satz 2 Fangstatistiken nicht mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt oder auf Verlangen nicht mitteilt,
  16. entgegen § 10 Abs. 1 lebende Wirbeltiere oder Krebse als Köder zum Fischfang verwendet,
  17. entgegen § 10 Abs. 2 Fischnährtiere entnimmt,
  18. entgegen § 10 Abs. 3 einen Fisch, ein Rundmaul, einen Krebs oder eine Muschel nach dem Fang zurücksetzt,
  19. entgegen § 10 Abs. 4 Satz 1 Vorkehrungen gegen das Eindringen von Fischen unterlässt oder einer vollziehbaren Anordnung der oberen Fischereibehörde nach § 10 Abs. 4 Satz 2 und 3 zuwiderhandelt,
  20. entgegen § 12 Abs. 2 ein verbotenes gemeinschaftliches Fischen veranstaltet oder an einer solchen Veranstaltung teilnimmt,
  21. entgegen § 13 Abs. 1 der unteren Fischereibehörde die Veranstaltung eines gemeinschaftlichen Fischens nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
  22. vollziehbaren Auflagen, Beschränkungen oder Verboten der unteren Fischereibehörde nach § 13 Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt.

§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten * 16

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

.

Ausweis für amtlich verpflichtete Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher Anlage 1 16
_____

a) gültigkeit verländert
*) GVBl. II 87-43
1) Hebt auf GVBl. II 87-30
2) Hebt auf GVBl. II 87-27

ENDE

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