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Regelwerk, Naturschutz

Richtlinie Erschwernisausgleich
Richtlinie über den Erschwernisausgleich in geschützten Teilen von Natur und Landschaft

- Bremen -

Vom 6. November 2023
(Brem.ABl. Nr. 246 vom 21.11.2023 S. 1222)


Archiv: 2015

1. Erschwernisausgleich

1.1. Erschwernisausgleich wird auf Antrag gewährt für Grünland, wenn die rechtmäßig und nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft ausgeübte Bodennutzung aufgrund der in einer Schutzgebietsverordnung geregelten Gebote und Verbote

  1. in einem nach § 23 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) in Verbindung mit § 14 des Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege ( BremNatG) ausgewiesenen Naturschutzgebiet oder
  2. in einem nach § 26 BNatschG in Verbindung mit § 17 BremNatG ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiet

wesentlich erschwert ist.

1.2. Erschwernisausgleich wird auch gewährt für Grünland in einem nach § 30 BNatschG gesetzlich geschützten Biotop, wenn die zum Zeitpunkt der Bestandskraft einer Anordnung nach § 3 Absatz 2 BNatSchG oder § 41 Absatz 1 BremNatG rechtmäßige und nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft ausgeübte Bodennutzung wesentlich erschwert ist.

1.3. Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für

a) Flächen von insgesamt weniger als 0,5 ha je bewirtschaftender Person,

b) Flächen gesetzlich geschützter Biotope von weniger als 0,25 ha je bewirtschaftender Person,

c) Flächen, für die eine Entschädigung nach § 68 Absatz 1 bis 3 BNatschG zu gewähren ist.

1.4. Grünland ist eine dauerhaft mit Gräsern und Kräutern bewachsene Fläche, die zur Erhaltung mindestens einmal im Jahr durch Mahd oder Beweidung genutzt wird.

1.5. Der Erschwernisausgleich wird jeweils für ein Kalenderjahr gewährt.

2. Höhe des Erschwernisausgleichs, Bagatellgrenze

2.1. Der Erschwernisausgleich wird für eine bestimmte Fläche gewährt. Seine Höhe ist nach der Anlage (Punktwerttabelle) zu berechnen. Ergibt die Berechnung für die Flächen, für die Erschwernisausgleich beantragt ist, einen Betrag von weniger als 150 Euro, so wird der Erschwernisausgleich nicht gewährt (Bagatellgrenze).

2.2. Erschwernisausgleich wird nicht gewährt, soweit die Nutzung aufgrund einer anderen rechtlichen oder vertraglichen Verpflichtung im gleichen Maße erschwert ist.

2.3. Liegt eine Fläche nach § 1 Absatz 2 in einem Naturschutzgebiet oder in einem Landschaftsschutzgebiet, so ist der höhere Erschwernisausgleich zu gewähren.

3. Begünstigte

Der Erschwernisausgleich wird der bewirtschaftenden Person gewährt. Bewirtschaftende Person ist die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter, die oder der auf Grund Eigentums oder privatrechtlicher Vereinbarung berechtigt ist, die Fläche zu nutzen. Wenn die bewirtschaftende Person im Gewährungszeitraum die Bewirtschaftung abgibt oder aufgibt, so hat sie dies der Landwirtschaftskammer Niedersachsen unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Hat die die Bewirtschaftung übernehmende Person der Landwirtschaftskammer die Übernahme schriftlich mitgeteilt, so ist die Mitteilung nach Satz 3 nicht mehr erforderlich.

4. Verfahren, Datenaustausch

4.1. Erschwernisausgleich wird auf schriftlichen Antrag durch die Landwirtschaftskammer Niedersachsen gewährt.

4.2. Der Antrag auf Erschwernisausgleich muss innerhalb von drei Monaten

  1. nach Inkrafttreten der die Erschwernis begründenden Vorschrift zum Schutz des Naturschutzgebiets oder des Landschaftsschutzgebietes,
  2. nach Rechtskraft einer Anordnung nach § 3 Absatz 2 BNatSchG oder § 41 Absatz 1 BremNatG über die Einschränkung der Bewirtschaftung eines nach § 30 BNatschG gesetzlich geschützten Biotops oder
  3. nach dem Wegfall eines die Gewährung des Erschwernisausgleichs ausschließenden Grundes

bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen eingegangen sein. Für die Folgejahre muss der Antrag bis zum 15. Mai des Kalenderjahres eingegangen sein, für das Erschwernisausgleich beantragt wird.

4.3. Die bewilligende Stelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen darf vorliegende Antragsdaten der Direktzahlungen abrufen und nutzen, soweit

diese Daten für die Antragsprüfung des Erschwernisausgleichs erforderlich sind. Antragsdaten der Direktzahlungen sind Daten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 des europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik in der jeweils geltenden Fassung. Die Regelung des Satzes 1 findet auch Anwendung bei der Antragstellung von Direktzahlungen und der damit im Zusammenhang stehenden Antragsdaten des Erschwernisausgleichs.

5. Nachweis

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