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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Vollzug tierschutzrechtlicher Vorschriften
- Bayern -

Vom 1. September 2014
(GVBl. Nr. 16 vom 01.09.2014)



Auf Grund von Art. 34 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. f des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz - GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 452, BayRS 2120-1-U/G), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2013 (GVBl S. 439), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz folgende Verordnung:

§ 1

Die Verordnung zum Vollzug tierschutzrechtlicher Vorschriften vom 26. März 1999 (GVBl S. 144, BayRS 7833-1-1-U), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2010 (GVBl S. 864), wird wie folgt geändert:

1. Der Überschrift wird der Klammerzusatz " (Bayerische Tierschutzzuständigkeitsverordnung - BayTierSchZustV)" angefügt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (2) Zuständige Behörde im Sinn von §§ 8 ,8a Abs. 1, 4 und 5, § 9 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Nr. 7 Satz 2, § 10 Abs. 1 Satz 3, § 10a Satz 2, § 11a Abs. 4 sowie von § 15 Abs. 1 Satz 5 des Tierschutzgesetzes ist
  • die Regierung von Oberbayern für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben,
  • die Regierung von Mittelfranken für die Regierungsbezirke Mittelfranken und Oberfranken,
  • die Regierung von Unterfranken und die Regierung der Oberpfalz jeweils für ihren Regierungsbezirk.
" (2) Zuständige Behörden im Sinn von § 8 Abs. 1, 5 und 6, § 8a Abs. 1, 3 und 4, § 9 Abs. 1 und 5, § 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 des Tierschutzgesetzes sowie der Tierschutz-Versuchstierverordnung, soweit sich die Tierschutz-Versuchstierverordnung auf die Genehmigung oder die Anzeige von Tierversuchen bezieht, sind
  1. die Regierung von Oberbayern für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben,
  2. die Regierung von Unterfranken für die Regierungsbezirke Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken.

Den Regierungen von Oberbayern und Unterfranken obliegt die Geschäftsführung für die jeweils von ihnen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes berufenen Kommissionen."

b) Abs. 3 wird aufgehoben.

c) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3 und wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort "Gesundheit" durch das Wort "Verbraucherschutz " ersetzt.

bb) Nrn. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

alt neu
 1. im Sinn von § 15a des Tierschutzgesetzes und von § 2 der Verordnung über die Meldung zu Versuchszwecken oder zu bestimmten anderen Zwecken verwendeter Wirbeltiere (Versuchstiermeldeverordnung) vom 4. November 1999 (BGBl I S. 2156), zuletzt geändert durch Art. 420 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S. 2407),

für die Anerkennung von Lehrgängen gemäß § 17 Abs. 2 der Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl I S. 2043), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Oktober 2009 (BGBl I S. 3223),

"1. im Sinn von § 15a des Tierschutzgesetzes und § 2 der Versuchstiermeldeverordnung,

2. für die Anerkennung von Lehrgängen gemäß § 17 Abs. 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, ".

cc) In Nr. 3 werden nach dem Klammerzusatz " (ABl L 303 S. 1) " die Worte "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

dd) In Nr. 4 werden nach dem Klammerzusatz " (ABl L 3 S. 1, ber. ABl L 113 2006 S. 26) " die Worte "in der jeweils geltenden Fassung " eingefügt.

d) Der bisherige Abs. 5

(5) Die vorstehenden Zuständigkeitsregelungen ermächtigen zum Vollzug der zitierten Vorschriften in deren jeweils geltenden Fassungen.

wird aufgehoben.

3. § 2 Abs. 2

(2) Mit Ablauf des 31. März 1999 tritt die Verordnung zum Vollzug tierschutzrechtlicher Vorschriften vom 24. Februar 1987 (GVBl S. 81, BayRS 7833-1-1-A), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juli 1990 (GVBl S. 306), außer Kraft.

wird aufgehoben; die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 1 entfällt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

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