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BayTierSchZustV - Bayerische Tierschutzzuständigkeitsverordnung
Verordnung zum Vollzug tierschutzrechtlicher Vorschriften
- Bayern -
Vom 26. März 1999
(GVBl. 1999 S. 144...; 01.09.2014 S. 404 14; 01.08.2017 S. 402aufgehoben)
nachfolgend geregelt in : GesVSV
Auf Grund des Art. 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e des Gesetzes über die Gesundheits- und Veterinärfachverwaltung in Bayern (Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst - GDG) vom 12. Juli 1986 (GVBl S. 120, BayRS 2120-1-A), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1995 (GVBl S. 843), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit folgende Verordnung:
(1) Die Kreisverwaltungsbehörden sind zuständige Behörden zum Vollzug des Tierschutzgesetzes und sonstiger tierschutzrechtlicher Vorschriften des Bundes sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Zuständige Behörden im Sinn von § 8 Abs. 1, 5 und 6, § 8a Abs. 1, 3 und 4, § 9 Abs. 1 und 5, § 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 des Tierschutzgesetzes sowie der Tierschutz-Versuchstierverordnung, soweit sich die Tierschutz-Versuchstierverordnung auf die Genehmigung oder die Anzeige von Tierversuchen bezieht, sind
Den Regierungen von Oberbayern und Unterfranken obliegt die Geschäftsführung für die jeweils von ihnen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes berufenen Kommissionen.
(3) Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz ist zuständige Behörde
(5) Die vorstehenden Zuständigkeitsregelungen ermächtigen zum Vollzug der zitierten Vorschriften in deren jeweils geltenden Fassungen.
(Stand: 06.07.2018)
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