umwelt-online: BayVwV zur 92/43/EWG (FFH-RL) und 79/409/EWG (Vogelschutz-RL) (3)
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10 Maßnahmen, die durch die FFH-Bestimmungen nicht beschränkt werden
10.1 Bereich Land- und Forstwirtschaft
Maßnahmen der ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, soweit die Erhaltungsziele für das Gebiet berücksichtigt werden.
Unter dieser Voraussetzung werden z.B. folgende Maßnahmen durch die FFH-Bestimmungen nicht beschränkt:
Des weiteren verursachen folgende nicht abschließend genannte Maßnahmen in der Regel keine erheblichen Beeinträchtigungen:
10.2 Sonstige Bereiche
Folgende nicht abschließend genannte Maßnahmen verursachen in der Regel keine erheblichen Beeinträchtigungen:
11 Befreiung vom Verbot erheblicher Beeinträchtigungen
11.1 Rechtsgrundlage
Das Verbot erheblicher Beeinträchtigungen, das nach Art. 13c BayNatSchG für Veränderungen, Störungen, Projekte und Pläne gilt, kann für Projekte und Pläne unter den Voraussetzungen des Art. 49a BayNatSchG überwunden werden. Für Veränderungen und Störungen, die keine Projekte darstellen, gilt, weil insoweit die FFH-RL keine besonderen Zulassungsvoraussetzungen verlangt, die übliche Befreiungsmöglichkeit nach Art. 49 BayNatSchG, auf die hier nicht näher eingegangen wird.
Für immissionsschutzrechtliche Anlagen und für Gewässerbenutzungen gelten die Sondervorschriften des § 19e BNatSchG (vgl. Nr. 13) und des § 6 Abs. 2 WHG (vgl. Nr. 14).
11.2 Unterlagen
Zur Prüfung von Befreiungen (Art. 49a Abs. 2 BayNatSchG) sind ergänzend zu den in Nr. 9.7.1 genannten Unterlagen insbesondere folgende Angaben zu machen:
Es kann der Verfahrensbeschleunigung dienen, wenn bereits bei der Antragstellung diese Angaben sowie Vorschläge zur Sicherstellung des Kohärenzausgleichs (vgl. Nr. 11.7) gemacht werden.
11.3 Zuständigkeit
Zuständig für die Entscheidung über Befreiungen für Projekte vom gesetzlichen Verbot des Art. 13c Abs. 2 BayNatSchG ist, soweit in Schutzverordnungen gemäß Art. 13b Abs. 1 BayNatSchG nichts anderes bestimmt ist, die höhere Naturschutzbehörde gemäß Art. 49 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 4 BayNatSchG.
Soweit das Projekt nach anderen Vorschriften einer behördlichen Gestattung bedarf, wird die Befreiung gemäß Art. 49 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde von der verfahrensführenden Behörde erteilt. Diese prüft zunächst selbstständig, ob die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen. Bejaht sie dies, übersendet sie die Unterlagen an die Naturschutzbehörde. Im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren ist die Übermittlung der Unterlagen an die zuständige Naturschutzbehörde mit dem Ersuchen um Erteilung des Einvernehmens im Sinn des Art. 69 Abs. 1 Satz 4 BayBO zu verbinden. Nach Ablauf der dort normierten Monatsfrist gilt das Einvernehmen als erteilt.
(Stand: 08.08.2023)
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