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BayAGTierGesG -
Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes
- Bayern -
Vom 8. April 1974
(GVBl. S. 152; 12.07.1986 S. 120; 26.07.1995 S. 396; 07.08.2003 S. 497; 02.04.2009 S. 46; 27.07.2009 S. 400; 22.07.2014 S. 286; 22.05.2015 S. 158 15; 12.07.2017 S. 366 17; 26.03.2019 S. 98 19; 04.06.2024 S. 98 24)
Gl-Nr: 7831-1-U
Überschrift geändert 15
Abschnitt 1 15
Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes
Art. 3 Mitwirkung der Gemeinden und der Träger öffentlicher Schlachthöfe 15
(1) Die Gemeinden wirken bei der Überwachung und beim Vollzug der angeordneten tiergesundheitsrechtlichen Maßnahmen mit. Ihnen obliegen insbesondere die ortsübliche Bekanntgabe von Anordnungen und die Beschaffung und Anbringung von Tafeln, durch die auf Gebote und Verbote hingewiesen wird.
(2) Die Träger öffentlicher Schlachthöfe sind verpflichtet, auf Ersuchen einer Kreisverwaltungsbehörde Pferde, Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen im Schlachthof mit Blutentzug zu töten, soweit die Tötung auf Grund des Tiergesundheitsrechts angeordnet ist.
Art. 4 Entschädigungen für Tierverluste 15 17
Die Höhe der nach dem Tiergesundheitsgesetz ( TierGesG) zu leistenden Entschädigung ist von einem beamteten Tierarzt zu schätzen. Wird die Schätzung vom Tierbesitzer nicht anerkannt oder erscheint es sachgerecht, ist zwei vom Bayerischen Bauernverband bestellten Gutachtern Gelegenheit zu geben, sich zu der Schätzung gutachtlich zu äußern. Die vom Bayerischen Bauernverband bestellten Gutachter erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (Staatsministerium) durch Rechtsverordnung festsetzt. Die Vergütung ist von demjenigen zu tragen, der die Entschädigung für den Tierverlust zu leisten hat.
Abschnitt 2 15
Tierseuchenkasse
Art. 5 Bayerische Tierseuchenkasse 15 17 24
(1) Für den Freistaat Bayern besteht die Bayerische Tierseuchenkasse (Tierseuchenkasse) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.
(2) Die Tierseuchenkasse hat die Aufgabe
(3) Der Freistaat Bayern erstattet der Tierseuchenkasse die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 TierGesG aus Staatsmitteln zu bestreitenden Entschädigungen.
(4) Die Tierseuchenkasse erhebt jährlich Beiträge zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben von Tierbesitzern beitragspflichtiger Tierarten. Die Beiträge können durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden. Die Beitragserhebung erfolgt auf Grund einer Satzung, die die Beitragshöhe gesondert nach Tierarten festsetzt. Grundlage für die Beitragsbemessung ist die jährliche Tierbestandsmeldung der Tierbesitzer zu einem in der Satzung bestimmten Stichtag. Die Beiträge sind so zu bemessen, dass sie den Verwaltungsaufwand abdecken und angemessene Rücklagen gebildet werden können. Das Staatsministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus durch Rechtsverordnung
Organe der Tierseuchenkasse sind
(Stand: 20.06.2024)
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