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Regelwerk, Naturschutz

BayKompV - Bayerische Kompensationsverordnung
Verordnung über die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft

- Bayern -

Vom 7. August 2013
(GVBl. Nr. 15 vom 07.08.2013 S. 517; 23.06.2021 S. 352 21)
Gl.-Nr: 791-1-4-UG



s. Vollzugshinweise

Auf Grund von Art. 55 Nr. 2 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl S. 991, BayRS 100-1-I), zuletzt geändert durch Gesetze vom 10. November 2003 (GVBl S. 816, 817), Art. 8 Abs. 2 und 3 Nrn. 1 und 2 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82, BayRS 791-1-UG), geändert durch § 2 Abs. 19 des Gesetzes vom 8. April 2013 (GVBl S. 174), und § 17 Abs. 11 Satz 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 24 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl I S. 1482), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich 21

(1) Diese Verordnung findet Anwendung auf alle in Bayern erfolgenden Eingriffe im Sinn von § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und Art. 6 Abs. 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG). Auf Eingriffe nach Art. 6 Abs. 2 BayNatSchG findet sie Anwendung, wenn ein Genehmigungsverfahren nach § 17 Abs. 3 BNatSchG durchgeführt wird oder die Eingriffe in ihren Auswirkungen den in Satz 1 genannten Eingriffen entsprechen. Sie gilt auch für die Kompensation von Eingriffen im Anwendungsbereich des § 15 Abs. 8 BNatSchG und der darauf gestützten Bundeskompensationsverordnung.

(2) Die Verordnung findet keine Anwendung auf

  1. Bauleitpläne und Satzungen im Sinn von § 18 Abs. 1 BNatSchG,
  2. Vorhaben im Sinn von § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG,
  3. immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Windkraftanlagen,
  4. den Waldwegebau,
  5. die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen
    1. zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes "Natura 2000" nach § 34 Abs. 5 BNatSchG,
    2. nach § 44 Abs. 5 Satz 3 und § 45 Abs. 7 BNatSchG,
    3. nach dem Waldgesetz für Bayern.

§ 2 Grundsätze der Kompensation

(1) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Sinn des § 15 Abs. 2 BNatSchG sowie Maßnahmen nach den Teilen 4 und 5 setzen voraus, dass sie

  1. eine Aufwertung für Naturhaushalt und Landschaftsbild bewirken,
  2. nach Maßgabe des § 10 zur Verfügung stehen, solange der Eingriff wirkt,
  3. ohne anderweitige rechtliche Verpflichtung durchgeführt werden,
  4. ohne Inanspruchnahme öffentlicher Fördermittel durchgeführt werden und
  5. Programmen und Plänen nach §§ 10 und 11 BNatSchG nicht widersprechen.

Eine rechtliche Verpflichtung im Sinn von Satz 1 Nr. 3 besteht auch dann, wenn die Maßnahme im Rahmen der guten fachlichen Praxis nach Art. 6 Abs. 4 BayNatSchG oder auf Grund der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Unterhaltung der Gewässer erforderlich ist. Eine Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme kann anerkannt werden, wenn das Gesamtvorhaben als solches teilweise oder vollständig durch die öffentliche Hand gefördert wird und die Förderung die Vornahme der naturschutzrechtlichen Maßnahme lediglich mitumfasst.

(2) Festlegungen von

  1. Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinn von § 20 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 und 7 BNatSchG und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Abs. 5 BNatSchG,
  2. Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes "Natura 2000" nach § 34 Abs. 5 BNatSchG,
  3. artenschutzrechtlichen Maßnahmen nach § 44 Abs. 5 Satz 3 und § 45 Abs. 7 BNatSchG,
  4. Maßnahmen in Maßnahmeprogrammen im Sinn des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)

stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs-, Ersatz- oder Ökokontomaßnahmen nicht entgegen.

Teil 2
Eingriffsermittlung

§ 3 Wirkraum

Die Auswirkungen des Eingriffs werden im Wirkraum erfasst. Der Wirkraum umfasst den durch den Eingriff betroffenen Raum, in dem sich anlage-, bau- und betriebsbedingte Wirkungen im Sinn des § 14 Abs. 1 BNatSchG ergeben können.

§ 4 Erfassung und Bewertung des Ausgangszustands

(1) Im Wirkraum ist der tatsächliche Ausgangszustand von Natur und Landschaft

  1. mit den Schutzgütern des Naturhaushalts
    1. Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensräume (Arten und Lebensräume),
    2. Boden,
    3. Wasser,
    4. Klima und Luft,

    sowie dem Wirkungsgefüge zwischen ihnen und

  2. dem Schutzgut Landschaftsbild

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