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Regelwerk; Naturschutz

AVBayNatSchG - Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Naturschutzgesetzes
- Bayern -

Vom 18. Juli 2000
(GVBl. Nr. 18 vom 31.07.2000 S. 495; 28.11.2012 S. 656; 26.11.2019 S. 693; 04.02.2020 S. 35; 08.11.2020 S. 627 20a)
Gl.-Nr.: 791-1-13-U



Auf Grund des Art. 36a Abs. 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1998 (GVBl S. 593, BayRS 791-1-U), geändert durch § 5 des Gesetzes vom 27. Dezember 1999 (GVBl S. 532), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:

Teil 1
Ausgleichszahlungen

(zu Art. 42 Abs. 2 BayNatSchG)

§ 1 Voraussetzungen

(1) Werden im Sinn von Art. 42 Abs. 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) in nach dem 19. Juli 1995 in Kraft getretenen Rechtsvorschriften oder Anordnungen erhöhte Anforderungen festgesetzt, die die ausgeübte, im Sinn des Art. 6 Abs. 4 Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) ordnungsgemäße land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Bodennutzung eines Grundstücks beschränken, wird für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Geldausgleich gewährt, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach § 68 BNatSchG besteht (Ausgleichszahlungen). Erhöhte Anforderungen liegen insbesondere vor, wenn

  1. Pflanzenschutzmittel, mineralische oder organische Düngemittel, Kalk oder chemische Mittel nicht oder nur eingeschränkt eingesetzt werden dürfen,
  2. die Bewirtschaftung von Grünland eingeschränkt wird,
  3. die Besatzmöglichkeiten für fischereiwirtschaftlich genutzte Teiche oder sonstige Gewässer eingeschränkt werden,
  4. die Entlandung fischereiwirtschaftlich genutzter Teiche eingeschränkt wird,
  5. die Bewirtschaftung von Teichen, z.B. beim Bespannen und Abfischen oder bei der Fütterung, eingeschränkt wird,
  6. auf Waldflächen die Hiebsart eingeschränkt wird,
  7. die Baumartenwahl eingeschränkt wird,
  8. Einschränkungen im Waldaufbau bestimmt werden,
  9. die Nutzung von Totholz-, Horst- oder Höhlenbäumen verboten wird

und sich diese Anforderungen nicht schon aus den Vorschriften des Rechts der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Rechts der Binnenfischerei oder sonstigen Vorschriften mit Anforderungen an die gute fachliche Praxis ergeben. Für die Beurteilung der ausgeübten Bodennutzung ist der Zeitpunkt der Bekanntmachung der Auslegung nach Art. 46 Abs. 2 Satz 2 BayNatSchG maßgeblich, bei schutzgebietsersetzenden Anordnungen der Beginn des Anhörungsverfahrens; wird zu dieser Zeit ein Grundstück im Rahmen eines Vertrags über Nutzungsbeschränkungen bewirtschaftet, ist maßgeblicher Zeitpunkt der Abschluss dieses Vertrags.

(2) Der Berechtigte hat der unteren Naturschutzbehörde unverzüglich alle Änderungen, die die Voraussetzungen oder den Umfang des Anspruchs auf Ausgleichszahlungen berühren können, anzuzeigen.

(3) Ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen besteht nicht, wenn den erhöhten Anforderungen zuwidergehandelt wird.

§ 2 Umfang

(1) Dem Berechtigten wird ein angemessener Geldausgleich für die tatsächlichen wirtschaftlichen Nachteile gewährt. Wirtschaftlicher Nachteil ist der Betrag, der eingesetzt werden müsste, um den Minderertrag zu Marktpreisen und den Arbeitsmehraufwand auszugleichen. Berechtigter ist, wer auf Grund Eigentums oder privatrechtlicher Vereinbarungen berechtigt ist, ein Grundstück oder Gewässer zu nutzen, ausgenommen öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften.

(2) Die Höhe der Ausgleichszahlungen ist nach der Anlage zu berechnen. Für in § 1 Abs. 1 Satz 2 nicht ausdrücklich aufgeführte erhöhte Anforderungen berechnen sich die Ausgleichszahlungen in Anlehnung an die in der Anlage für vergleichbare erhöhte Anforderungen bestimmten Sätze. Eine Ausgleichszahlung wird nicht gewährt, wenn die jährliche Gesamtsumme je Berechtigten nicht mindestens 30 Euro beträgt.

(3) Unbeschadet dieser Verordnung kann der Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile aus erhöhten Anforderungen auch durch Verträge nach dem Vertragsnaturschutzprogramm geregelt werden. Erhält der Berechtigte für deckungsgleiche Bewirtschaftungsbeschränkungen im Sinn von § 1 Abs. 1 Satz 2 Zahlungen aus staatlichen Förderprogrammen, werden diese auf die Ausgleichszahlungen nach dieser Verordnung angerechnet.

§ 3 Zuständigkeit und Verfahren

(1) Der Ausgleich wird auf schriftlichen Antrag des Berechtigten von der unteren Naturschutzbehörde durch Bescheid festgesetzt und ausgezahlt. Der Bescheid soll bestimmen, dass seine Festsetzungen für die folgenden Jahre solange gelten, bis die untere Naturschutzbehörde oder der Berechtigte schlüssig eine Änderung der maßgeblichen Verhältnisse bis zum 1. November des betreffenden Jahres, für das der Ausgleich zu leisten ist, darlegt. Der Bescheid kann bestimmen, dass seine Festsetzungen nur für ein Jahr gelten, wenn eine Änderung der maßgeblichen Verhältnisse bei Erlass des Bescheids bereits absehbar ist. Der Berechtigte hat im Antrag darzulegen, welche Bodennutzung er zu dem in § 1 Abs. 1 Satz 3 genannten Zeitpunkt ausgeübt hat. Der Antrag muss innerhalb von drei Jahren nach In-Kraft-Treten der Schutzgebietsverordnung oder Erlass der schutzgebietsersetzenden Anordnung gestellt werden; kann eine später beabsichtigte Änderung der Wirtschaftsweise im Rahmen der ausgeübten Bodennutzung auf Grund der erhöhten Anforderungen nicht verwirklicht werden, ist der Antrag innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der geplanten Änderung zu stellen.

(2) Der Ausgleichsanspruch wird jeweils zum 1. Dezember für das laufende Kalenderjahr fällig.

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