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Vollzug des Bayerischen Naturschutzgesetzes; Teil 6 "Erholung in der freien Natur"
- Bayern -
Vom 27. November 2020
(BayMBl. Nr. 755 vom 16.12.2020)
Gl.-Nr.: 7912.5-U
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 27. November 2020, Az. 62f-U8667.0-2019/1-126
1. Das Betretungsrecht (Umfang und Inhalt des Rechts auf Naturgenuss), Art. 26 ff. des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG)
1.1 Allgemeines, Art. 26 BayNatSchG
Das Recht auf Genuss der Naturschönheiten und auf Erholung in der freien Natur ist durch Art. 141 Abs. 3 Satz 1 der Bayerischen Verfassung ( BV) zu einem jedermann zustehenden subjektiven Recht im Range eines Grundrechts erhoben worden. Das Recht auf Naturgenuss und Erholung hat öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Auswirkungen. Öffentlichrechtlich beschränkt es das Eigentum an den von ihm erfassten Grundstücken und konkretisiert dessen Sozialbindung. Die sich im Einzelnen daraus ergebenden Verpflichtungen hat der betroffene Eigentümer wegen der Situationsgebundenheit seines Grundstückes grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen ( Art. 36 Abs. 1 BayNatSchG). Den staatlichen Vollzugsbehörden obliegt die Durchsetzung und Überwachung der sich aus dem Recht auf Naturgenuss und Erholung im Einzelnen ergebenden Rechte und Pflichten. Daneben hat dieses Recht auch privatrechtliche Wirkungen, indem es dem Eigentümer oder sonstigen Berechtigten, wie zum Beispiel dem Besitzer, die Berufung auf mögliche Abwehransprüche verwehrt, da insoweit eine Duldungspflicht gemäß den §§ 1004 Abs. 2, 858 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ( BGB) besteht. Das Recht auf Genuss der Naturschönheiten und auf Erholung in der freien Natur schließt auch das Recht auf Aneignung wildwachsender Waldfrüchte in ortsüblichem Umfang ein. Das Aneignungsrecht ist in § 39 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes ( BNatSchG) näher geregelt (sogenannte Handstraußregelung). Nicht erfasst sind hingegen sämtliche Handlungen, die nicht der Erholung dienen. Auch das gewerbsmäßige Betreten oder Befahren von Privatwegen ist nicht Inhalt des verfassungsrechtlich verbürgten Betretungsrechts (BayVerfGH, Entscheidung vom 28. Juni 2005 - BayVerfGHE 58, 150). Die Vorschriften der Art. 26 ff. BayNatSchG ergänzen und konkretisieren darüber hinaus den abweichungsfesten Grundsatz des § 59 Abs. 1 BNatSchG, der das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung allen gestattet. Die Vorschriften füllen die Öffnungsklausel des § 59 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 BNatSchG aus.
1.2 Räumlicher Umfang, Art. 27 BayNatSchG
Das Betretungsrecht bezieht sich grundsätzlich auf alle Teile der freien Natur. Die Vorschriften des naturschutzrechtlichen Betretungsrechts gelten in Abweichung vom Bundesrecht auch im Wald (vergleiche Art. 13 Abs. 1 Satz 2 BayWaldG). Der Wald ist Bestandteil der freien Natur (vergleiche Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV). Der Begriff "freie Natur" entzieht sich einer alle möglichen Fälle einschließenden Definition. Umfasst sind aber vor allem Flächen, die sich im Naturzustand befinden oder landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch kultiviert werden (jedoch keine Hausgärten). Im Einzelfall muss jeweils nach den tatsächlichen Gegebenheiten entschieden werden, ob ein Gebiet Teil der freien Natur ist. Art. 27 Abs. 1 BayNatSchG enthält nur eine beispielhafte Aufzählung derjenigen Flächen, die sich besonders für die Ausübung des Betretungsrechts eignen und häufig dafür in Anspruch genommen werden. Auch Skipisten und Loipen sind Teil der freien Natur. Der Begriff "freie Natur" umfasst jedenfalls alle Flächen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, soweit sie nicht durch bauliche oder sonstige Anlagen verändert sind. Bauliche oder sonstige Anlagen selbst, wie etwa Wohngebäude, Stallungen, Campingplätze, Badeanstalten, Sportplätze, Friedhöfe, Bahnanlagen oder Lagerplätze können nicht als Teile der freien Natur betrachtet werden. Unerheblich für die Abgrenzung des Begriffs "freie Natur" ist es jedoch, ob eine Fläche frei zugänglich ist oder durch Einfriedungen oder sonstige Sperren dem Zugang der Allgemeinheit entzogen ist. Auch größere Freiflächen innerhalb von Stadtgebieten oder von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen können Bestandteile der freien Natur sein (so auch BayObLG, Beschluss vom 15. September 1993, BayObLGSt 1993, 164). Das gilt insbesondere für Waldungen, Parkanlagen (zum Beispiel den Englischen Garten in München) und ziergärtnerisch angelegte Flächen. Auch eine Splitter- oder Streusiedlung kann in ihrer Gesamtheit so in die Landschaft eingebettet, mit dieser zu einem einheitlichen Bild verwachsen oder zu einem Bestandteil der Landschaft geworden sein, dass sie mit Ausnahme der tatsächlich überbauten Flächen und der Gebäude zur freien Natur zu rechnen ist.
1.3 Arten des Betretungsrechts, Art. 27, 28, 29 BayNatSchG
1.3.1 Betreten im engeren Sinn, Art. 27 Abs. 1 BayNatSchG
(Stand: 28.08.2023)
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