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Regelwerk, Tierschutz

Zweite Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen von den Schutzvorschriften für besonders geschützte Tierarten
- Bayern -

Vom 27. Juli 2004
(GVBl. S. 350aufgehoben 09)
Gl.-Nr.: 791-1-11-UG



Auf Grund des § 43 Abs. 8 Satz 1 in Verbindung mit Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:

§ 1

Zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden und zum Schutz der heimischen Tierwelt wird abweichend von § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG Personen, die zur Ausübung der Jagd befugt sind, gestattet, Kormorane (Phalacrocorax carbo sinensis) in der Zeit vom 16. August bis 14. März, in Schonbezirken nach Art. 80 des Fischereigesetzes für Bayern sowie in geschlossenen Gewässern nach Art. 2 des Fischereigesetzes für Bayern vorbehaltlich besonderer Schutzvorschriften bis 31. März, in einem Umkreis von 200 m von Gewässern unter Ausnahme der in § 2 aufgeführten Bereiche zu töten. Verboten ist der Abschuss von Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang. Nach Satz 1 erlegte Kormorane sind von den Besitzverboten des § 42 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG ausgenommen. Erlegungsort (Jagdrevier und Gewässer oder Gewässerabschnitt) und Erlegungstag, Zahl der Abschüsse und bei beringten Vögeln die Ringnummer sind der zuständigen Regierung bis spätestens 15. April eines jeden Jahres zu melden.

§ 2

Von der Gestattung sind ausgenommen:

§ 3

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2004 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2009 außer Kraft.

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