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Aufbewahrung und Archivierung von Flurbereinigungsunterlagen
- Bayern -
Vom 24. April 2018
(AllMBl. Nr. 7 vom 30.05.2018 S. 403)
Gl.-Nr.: 7815-L
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
Az. E4-0245-1/36
Auf Grund des Art. 25 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes ( AGFlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 1994 (GVBl. S. 127, BayRS 7815-1-L), das zuletzt durch § 39 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 689) geändert worden ist, und Nr. 7.2 der Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung über die Aussonderung, Anbietung, Übernahme und Vernichtung von Unterlagen (Aussonderungsbekanntmachung - Aussond-Bek) vom 19. November 1991 (AllMBl. S. 884, StAnz. Nr. 48), die durch Bekanntmachung vom 6. November 2001 (AllMBl. S. 658, StAnz. Nr. 46) geändert worden ist, erlässt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zur Aufbewahrung und Archivierung von Flurbereinigungsunterlagen folgende Bekanntmachung:
1. Grundsätze
1.1 Flurbereinigungsunterlagen sind die bei der Durchführung von Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz ( FlurbG) in der jeweils geltenden Fassung anfallenden Karten, Risse, Pläne, Niederschriften, Verzeichnisse, elektronischen Daten und das gesammelte Schriftgut.
1.2 Keine Flurbereinigungsunterlagen im Sinne dieser Bekanntmachung sind Organisations- und Personalakten sowie sonstige Verwaltungsakten. Diese sind dem zuständigen Staatsarchiv zum Zeitpunkt der Entbehrlichkeit gemäß den Bestimmungen der Aussond-Bek zur Übernahme anzubieten.
1.3 Die Abgabe von Flurbereinigungsunterlagen während der Laufzeit und zum Abschluss der Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Zusammenarbeit mit den Behörden und Stellen, die an Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz mitwirken, nach der Verordnung über die Ämter für Ländliche Entwicklung (ALEV), nach den Arbeitshilfen und Vorschriften für die Ländliche Entwicklung in Bayern (AVLE) sowie nach dem Qualitätsmanagement der Verwaltung für Ländliche Entwicklung.
1.4 Diese Vorschrift regelt den Verbleib der nach der Schlussfeststellung ( § 149 FlurbG) und nach der Abgabe an mitwirkende Stellen noch vorhandenen Flurbereinigungsunterlagen sowie die Archivierung und Vernichtung von Daten.
2. Aufbewahrung
Für jedes Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz sind die folgenden Unterlagen zu erhalten und dauernd aufzubewahren:
Die dauernde Aufbewahrung der oben beschriebenen Unterlagen ist auch für den Fall sicherzustellen, dass diese noch unter einer früheren Bezeichnung geführt oder in einem anderen Ordnungszustand verwahrt werden. Dem zuständigen Staatsarchiv sind ferner Luftbild- und Kartenmaterialien zur Übernahme anzubieten, die als Hilfsmittel für die Durchführung der Flurbereinigung beschafft wurden (Luftbilder, Luftbildkarten, Luftbildauswertungen, Schrägaufnahmen, Flur- und Katasterkarten).
3. Vernichtung
3.1 Die auf Datenträgern gespeicherten Eigentümer- und Flurstücksdaten sind zu löschen, wenn diese zur Verfahrensdurchführung, für Auskunftszwecke oder zur Durchführung der Aussonderung und Archivierung nicht mehr benötigt werden.
3.2 Alle Flurbereinigungsunterlagen, die nicht unter den Nrn. 2 und 3.1 aufgeführt sind, dürfen fünf Jahre nach der Schlussfeststellung vernichtet werden, soweit nach anderen Vorschriften (zum Beispiel der Europäischen Union) keine längeren Aufbewahrungszeiten vorgeschrieben sind.
4. Abgabe
4.1 Die Unterlagen nach Nr. 2 sind dem zuständigen Staatsarchiv jeweils gesammelt für mehrere Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz zuzuleiten. Die Zuständigkeit der Staatsarchive bemisst sich nach der Lage der Flurbereinigungsgebiete in den Regierungsbezirken. Demnach sind zuständig für
(Stand: 25.01.2021)
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