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TierGesAG - Tiergesundheitsausführungsgesetz
Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes und anderer tiergesundheitsrechtlicher Vorschriften
-Baden-Württemberg -
Vom 19.06.2018
(GBl. Nr. 10 vom 29.06.2018 S. 223; 15.10.2024 Nr. 85 24)
Teil 1
Behörden und Verfahren
§ 1 Anwendungsbereich und Gesetzeszweck
Dieses Gesetz dient der Umsetzung und Durchführung des Rechts der Europäischen Union sowie des Bundes- und Landesrechts im Bereich der Tiergesundheit und Tierseuchenbekämpfung, insbesondere des Tiergesundheitsgesetzes ( TierGesG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615, 2635) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Gesetzeszweck ist es, Tierseuchen vorzubeugen und zu bekämpfen sowie die Gesundheit von Tieren, insbesondere von Vieh, Fischen, Bienen und Hummeln, zu erhalten und zu fördern.
§ 2 Sachliche Zuständigkeit
(1) Zuständige Behörden für den Vollzug des Tiergesundheitsrechts sind:
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die unteren Tiergesundheitsbehörden zuständig. Dies gilt auch für die Vollstreckung der von den übergeordneten Tiergesundheitsbehörden erlassenen Verwaltungsakte. Die oberste Tiergesundheitsbehörde wird ermächtigt, davon abweichend einzelne Zuständigkeiten durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wenn und soweit dies zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens oder wegen der Bedeutung der Maßnahmen für eine wirksame Umsetzung des Tiergesundheitsrechts zweckmäßig ist.
(3) Überträgt das Tiergesundheitsgesetz oder eine aufgrund des Tiergesundheitsgesetzes erlassene Rechtsverordnung der Landesregierung weiter übertragbare Befugnisse, werden diese von der obersten Tiergesundheitsbehörde wahrgenommen.
§ 3 Selbsteintrittsrecht im Rahmen der Fachaufsicht
(1) Die übergeordneten Tiergesundheitsbehörden können im Rahmen ihrer Fachaufsicht im Einzelfall oder in mehreren gleichgelagerten Fällen Angelegenheiten der nachgeordneten Tiergesundheitsbehörden zur notwendigen Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen an sich ziehen und die erforderlichen tiergesundheitsrechtlichen Maßnahmen im eigenen Namen treffen. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn
(2) Für den Fall, dass das Land natürlichen oder juristischen Personen Schadenersatz oder sonstige Entschädigungsleistungen zahlen muss, weil die untere Tiergesundheitsbehörde eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst hat und dadurch einen Selbsteintritt einer übergeordneten Tiergesundheitsbehörde ausgelöst hat, die den Schaden einer natürlichen oder juristischen Person nicht mehr verhindern konnte, kann die höhere Tiergesundheitsbehörde für das Land entstandene Kosten bis zu einer Höhe von 10.000 Euro vom Kostenträger der unteren Tiergesundheitsbehörde erstattet bekommen. Die Kosten sind nur unter der Voraussetzung zu erstatten, dass die zuständige untere Tiergesundheitsbehörde die erforderlichen Maßnahmen wegen Weisungsungehorsams oder sonstigen schuldhaften Verhaltens nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommen hat. Ist eine Fachaufsichtsbehörde im Falle des Selbsteintritts zur zweckmäßigen und zügigen Wahrnehmung der Angelegenheit einer unteren Tiergesundheitsbehörde darauf angewiesen, sich der Leistung privater Dritter zu bedienen, werden dem Land auf Antrag der obersten Tiergesundheitsbehörde von den Kostenträgern der unteren Tiergesundheitsbehörden mit Ausnahme der mittelbaren sächlichen Kosten die übrigen in der Leistung der privaten Dritten enthaltenen Personal- und Sachkosten erstattet. Hat die Fachaufsichtsbehörde im Rahmen des Selbsteintritts Sachen für das Land erworben, geht mit der Kostenerstattung das Eigentum an den Sachen auf den Kostenträger der unteren Tiergesundheitsbehörde über.
§ 4 Örtliche Zuständigkeit
(1) Örtlich zuständig ist die Tiergesundheitsbehörde, in deren Dienstbezirk eine tiergesundheitsrechtliche Aufgabe wahrzunehmen ist.
(2) Muss eine Tiergesundheitsbehörde, in deren Dienstbezirk eine Tierseuche amtlich festgestellt wurde (Ausbruchsbehörde), eine Restriktionszone auf den Dienstbezirk einer anderen örtlich zuständigen Tiergesundheitsbehörde ausdehnen, ist letztere verpflichtet, in enger Abstimmung mit der Ausbruchsbehörde unverzüglich eine entsprechende Anordnung der den eigenen Dienstbezirk betreffenden Ausdehnung der Restriktionszone (Anschlusszone) zu erlassen und diese Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu geben. Die örtlich zuständige Tiergesundheitsbehörde darf in ihrer die Anschlusszone regelnden Anordnung für gleichartige Sachverhalte keine von den Regelungen der Ausbruchsbehörde abweichenden Regelungen treffen, soweit dies nicht aus besonderen Gründen des Einzelfalls zwingend erforderlich ist.
(Stand: 25.10.2024)
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