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Pflanzenschutzgeräte-Durchführungsverordnung
Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Durchführung der Pflanzenschutz-Geräteverordnung
- Baden-Württemberg -
Vom 17. April 2014
(GBl. Nr. 9 vom 30. Mai 2014 S. 257; 21.12.2021 S. 1 22)
Überschrift geändert 22
Es wird verordnet auf Grund von
§ 1 Zuständigkeiten
(1) Die Aus- und Fortbildung des Kontrollpersonals erfolgt durch vom Landwirtschaftlichen Technologiezentrum Augustenberg (LTZ) anerkannte Einrichtungen.
(2) Zuständige Behörde für die Schulung des Lehrpersonals der vom Land anerkannten Einrichtungen sowie von Sachverständigen ist das LTZ.
§ 2 Kontrollstellen
Die Prüfung von im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten erfolgt gemäß § 3 der Pflanzenschutz-Geräteverordnung durch amtlich anerkannte Kontrollstellen.
§ 3 Anerkennung der Kontrollstellen
(1) Kontrollstellen, die im Land Baden-Württemberg Prüfungen von Pflanzenschutzgeräten durchführen wollen, werden auf Antrag durch die zuständige Anerkennungsbehörde nach § 9 Absatz 5 der Landwirtschaftszuständigkeitsverordnung vom 4. Februar 2010 (GBl. S. 295), zuletzt geändert durch Artikel 2 dieser Verordnung vom 17. April 2014 (GBl. S. 257) anerkannt. Die Anerkennung ist gebührenpflichtig.
(2) Voraussetzung für die Anerkennung einer Kontrollstelle ist der Nachweis, dass
Zum Nachweis der Nummer 1 sind Führungszeugnisse der Betriebsleitung und des Kontrollpersonals, zum
Nachweis der Nummer 2 Schulungsnachweise und Nachweise des Berufsabschlusses des Kontrollpersonals und zum Nachweis der Nummern 3 und 4 Gutachten über die Eignung der Prüfeinrichtungen und der Kontrollorte vorzulegen.
(3) Die Antragsteller haben sich bei der Antragstellung zu verpflichten,
(4) Im Anerkennungsbescheid ist die Verpflichtung auszusprechen, für die Dauer der Anerkennung ein Anerkennungsschild nach dem Muster in Anlage 2 zu führen.
(5) Die Anerkennungsbehörde veröffentlicht die Namen der Kontrollstellen auf ihrer Internetseite (www.rp- stuttgart.de; www.rpkarlsruhe.de; www.rpfreiburg.de; www.rptuebingen.de) und aktualisiert sie regelmäßig.
§ 4 Verlust der Anerkennung der Kontrollstellen
Die Anerkennungsbehörde kann die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten durch die Kontrollstelle oder deren Anerkennung widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 und 3 nicht mehr gegeben sind.
§ 5 Prüfplakette
(1) Die anerkannten Kontrollstellen beschaffen die Prüfplaketten auf ihre Kosten (Anlage 3
(Stand: 24.01.2022)
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