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Verordnung zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes
- Baden-Württemberg -
Vom 24. April 2008
(GBl. Nr. 6 vom 09.05.2008 S. 139; 21.01.2021 S. 1 22)
Archiv: 2004
Das Regierungspräsidium ist befugt, Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes ( PflSchG) zu erlassen, soweit das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und das Ministerium Ländlicher Raum von ihrer Befugnis keinen Gebrauch machen.
(1) Wer nach § 9 Satz 1 PflSchG Pflanzenschutzmittel für andere anwendet oder andere berät, hat dies dem Regierungspräsidium schriftlich anzuzeigen.
Die Anzeige muss enthalten:
(2) Wer nach § 21a Abs. 1 Satz 1 PflSchG Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen in Verkehr bringt oder zu gewerblichen Zwecken einführt, hat dies dem Regierungspräsidium anzuzeigen. Die Anzeige muss enthalten:
(3) Scheiden die Personen nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Nr. 2 aus dem Betrieb aus oder sind sie nicht mehr mit der Leitung der Maßnahmen des Pflanzenschutzes betraut, ist dies unverzüglich dem Regierungspräsidium mitzuteilen.
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a PflSchG handelt, wer den Vorschriften des § 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt.
ENDE |
(Stand: 26.01.2022)
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