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KorVO - Kormoranverordnung
Verordnung der Landesregierung zum Schutz der natürlich vorkommenden Tierwelt und zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden durch Kormorane
Vom 20. Juli 2010
(GBl . Nr. 12 vom 06.08.2010 S. 527)
Auf Grund von § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) wird verordnet:
§ 1 Ausnahme vom Tötungsverbot für Kormorane
(1) Zum Schutz der natürlich vorkommenden Tierwelt und zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden wird abweichend von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG gestattet, Kormorane (Phalacrocorax carbo) nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu töten.
(2) Das Töten von Kormoranen darf nicht erfolgen, wenn weniger schädigende Maßnahmen dauerhaft geeignet sind, die natürlich vorkommende Tierwelt zu schützen oder erhebliche fischereiwirtschaftliche Schäden abzuwenden.
§ 2 Örtliche und zeitliche Vorgaben
(1) Kormorane dürfen nur auf oder an Gewässern sowie bewirtschafteten Anlagen der Teichwirtschaft, Fischhaltung und Fischzucht und in einem Abstand von bis zu 200 Metern hierzu durch Abschuss getötet werden.
(2) Von der Gestattung nach § 1 Abs. 1 ausgenommen sind Naturschutzgebiete, Kernzonen von Biosphärengebieten, Naturdenkmale, Europäische Vogelschutz- gebiete gemäß der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Festlegung von Europäischen Vogelschutzgebieten vom 5. Februar 2010 (GBl. S. 37), befriedete Bezirke nach § 3 Abs. 1 und 2 des Landesjagdgesetzes sowie sonstige überbaute Flächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile.
(3) Der Abschuss ist nur zulässig vom 16. August bis zum 15. März und eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang bis eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang.
§ 3 Abschussberechtigte, Inbesitznahme, Vermarktungsverbot
(1) Zum Abschuss berechtigt sind
Bei der Beantragung von Erlaubnissen nach § 10 WaffG ist ein Sachkundenachweis über ausreichende Kenntnisse zur Tötung von Kormoranen vorzulegen.
(2) Der Abschuss von Kormoranen durch Personen, die nicht im Besitz eines gültigen Jagdscheins sind, gilt nicht als befugte Jagdausübung im Sinne des § 13 Abs. 6 Satz 2 WaffG.
(3) Erlegte Kormorane sind von den Besitzverboten des § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG ausgenommen. Die Vermarktungsverbote des § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG bleiben unberührt.
(4) Der Fischereiforschungsstelle des Landes Baden-Württemberg oder anderen Forschungseinrichtungen des Landes sind auf Anforderung einzelne Tiere für Untersuchungszwecke zur Verfügung zu stellen.
§ 4 Beachtung der Bestimmungen des Artenschutzes und der Jagd, Berichtspflicht
(1) Die Verbote, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören und Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören ( § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG) sowie die Bestimmungen über verbotene Fangmethoden, Verfahren und Geräte nach § 4 Abs. 1 der Bundesartenschutzverordnung bleiben unberührt.
(2) Die jagdrechtlichen Bestimmungen, insbesondere das Verbot der Verwendung bleihaltiger Schrotmunition an Gewässern, sind entsprechend anzuwenden.
(3) Die Anzahl der erlegten Kormorane, Erlegungsdatum, Gewässer, Gewässerart und bei beringten Vögeln die Ringnummer sind der unteren Jagdbehörde nach Abschluss der Vergrämungsperiode bis spätestens 15. April auf dem Einlegeblatt zur jagdlichen Streckenliste ( § 27 Abs. 6 des Landesjagdgesetzes) mitzuteilen. Die Mitteilung erfolgt im Falle des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch den Jagdausübungsberechtigten und im Falle des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 durch den Betreiber.
§ 5 Beschränkung des Abschusses, Entzug der Abschussbefugnis, Zulassung weiterer Ausnahmen und Befreiungen
(1) Die höhere Naturschutzbehörde kann den Abschuss von Kormoranen an bestimmten Gewässern oder Gewässerstrecken sowie in örtlicher und zeitlicher Hinsicht beschränken oder verbieten.
(2) Die untere Naturschutzbehörde kann die Berechtigung zum Abschuss ( § 3 Abs. 1 Satz 1) entziehen, wenn gegen die Vorgaben dieser Verordnung verstoßen oder von der Berechtigung missbräuchlicher Gebrauch gemacht wird.
(3) Die höhere Naturschutzbehörde kann weitere Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG zulassen oder Befreiungen nach § 67 BNatSchG erteilen.
§ 6 Beobachtung der Bestandsentwicklung
Die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz beobachtet durch geeignete Maßnahmen die Bestandsentwicklung des Kormorans in Baden-Württemberg.
(Stand: 06.07.2018)
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