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Regelwerk, Naturschutz, Tierschutz

VwVgH - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde
- Baden -Württemberg -

Vom 06. August 2018
(GABl. Nr. 8 vom 29.08.2018 S. 430)



Textvergleich VwVgH - 2003-2018

Archiv 2003

Zu den Bestimmungen der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde ( PolVOgH) vom 3. August 2000 (GBl. S. 574) im Einzelnen

1 Kampfhunde
1 PolVOgH)

1.1 Abstrakter Begriff des Kampfhundes
1 Abs. 1 PolVOgH)

1.1.1 Unter gesteigerter Aggressivität ist eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffsneigung oder Schärfe zu verstehen. Im Gegensatz zu normalem, kontrollierbarem Aggressionsverhalten, das schnell durch geeignete Signale beendet werden kann, erfolgt bei übersteigerter Aggressivität die Reaktion nicht abgestuft und berechenbar. Übersteigertes Aggressionsverhalten kann sich unter anderem darin zeigen, dass Sozialkontakte regelmäßig mit Aggression und Beschädigungsbeißen beantwortet werden.

1.1.2 Eine gesteigerte Gefährlichkeit ist anzunehmen, wenn aufgrund der körperlichen und verhaltensbezogenen Merkmale des Hundes erhebliche Verletzungen oder Schäden zu erwarten sind.

1.1.3 Neben den in § 1 Abs. 2 und 3 PolVOgH genannten Hunden können auch andere Hunde die Eigenschaft als Kampfhund haben.

1.2 Kampfhund Kraft Vermutung
1 Abs. 2 PolVOgH)

1.2.1 Sofern sich einer der in § 1 Abs. 2 PolVOgH genannten Hunde trotz bestandener Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt als gesteigert aggressiv und gefährlich erweist, gilt er unwiderleglich als Kampfhund. Einer Verhaltensprüfung nach § 1 Abs. 4 PolVOgH bedarf es deshalb nicht, weil das Verhalten des Hundes einen der in § 2 PolVOgH genannten Tatbestände verwirklicht hat, seine konkrete Gefährlichkeit also erwiesen ist.

1.2.2Anhaltspunkte für Kreuzungen im Sinne von § 1 Abs. 2 PolVOgH weisen insbesondere solche Hunde auf, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild von zumindest einer der genannten drei Rassen abstammen können und mit ihnen insbesondere nach Körpergröße, Gewicht und Beißkraft vergleichbar sind. Die Einstufung als Kampfhund entfällt, wenn der Halter nachweisen kann, dass beide Elterntiere nicht einer der in § 1 Abs. 2 PolVOgH aufgeführten Rassen angehören. Sofern Zweifel verbleiben, ob der Hund trotz vorliegender Anhaltspunkte als Kreuzung im Sinne des § 1 Abs. 2 PolVOgH anzusehen ist, kann durch die Ortspolizeibehörde die Einholung eines Gutachtens angeordnet werden. Die Kosten trägt der Hundehalter, wenn sich der Hund als Kreuzung erweist oder der Hundehalter insbesondere durch Verschleierung der Erkenntnislage oder Verstoß gegen Sorgfaltspflichten bei der Hundehaltung Anlass zu der weiteren Überprüfung gegeben hat.

1.2.3 Nachkommen der in § 1 Abs. 2 PolVOgH aufgeführten Hunde sind mit ihrer Geburt Kampfhunde im Sinne von § 1 Abs. 2 PolVOgH. Der Halter unterliegt daher ab diesem Zeitpunkt den Pflichten des § 4 Abs. 1 bis 3 und 7 PolVOgH.

1.3 Kampfhund Kraft Rasse und Feststellung im Einzelfall
1 Abs. 3 PolVOgH)

1.3.1 Die grundsätzlich höhere abstrakte Gefährlichkeit dieser Hunde rechtfertigt eine behördliche Prüfung bei allen Anlässen oder Anzeichen, die auf eine Eigenschaft als Kampfhund hindeuten. Einer Verhaltensprüfung nach § 1 Abs. 4 PolVOgH bedarf es deshalb nicht, wenn das Verhalten des Hundes einen der in § 2 PolVOgH genannten Tatbestände verwirklicht hat, seine konkrete Gefährlichkeit also erwiesen ist.

1.3.2 Anhaltspunkte im Sinne von § 1 Abs. 3 PolVOgH liegen insbesondere vor

  1. bei übersteigertem Dominanz-, Beute- oder Aggressionsverhalten oder anderen Verhaltensweisen, die deshalb auf ein besonderes Gefährdungspotential hindeuten, weil sie ohne erkennbaren äußeren Anlass oder in einer alltäglichen Situation wiederholt auftreten; solche Verhaltensweisen sind insbesondere
  1. bei gesteigerter Aggressivität des Muttertieres gegenüber den Welpen oder der Welpen untereinander.

1.4 Verhaltensprüfung
1 Abs. 4 PolVOgH)

1.4.1 Zuständig für die Entscheidung gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 PolVOgH ist die Ortspolizeibehörde, in deren Dienstbezirk der Halter seinen Hauptwohnsitz hat oder sich überwiegend aufhält. Sie händigt beim Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis (§ 3 Abs. 1 PolVOgH; vergleiche auch Nummer 3.1) dem Antragsteller ein Antragsformular (Muster Anlage 1a

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