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VwVgH - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde VwVgH - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde
- Baden -Württemberg - - Baden -Württemberg -
Vom 15. Dezember 2003 Vom 06. August 2018
(GABl. 2004 S. 166; 16.02.2011 S. 162 11 ber.16.02.2011 S. 358 aufgehoben) (GABl. Nr. 8 vom 29.08.2018 S. 430)
Textvergleich VwVgH - 2003-2018
Zur aktuellen Fassung
Archiv 2003
Zu den Bestimmungen der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde (PolVOgH) vom 3. August 2000 (GBl. S. 574) im Einzelnen Zu den Bestimmungen der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde (PolVOgH) vom 3. August 2000 (GBl. S. 574) im Einzelnen
1 Kampfhunde 1 Kampfhunde
(§ 1 PolVOgH) (§ 1 PolVOgH)
1.1 Abstrakter Begriff des Kampfhundes 1.1 Abstrakter Begriff des Kampfhundes
(§ 1 Abs. 1 PolVOgH) (§ 1 Abs. 1 PolVOgH)
1.1.1 Unter gesteigerter Aggressivität ist eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffsneigung oder Schärfe zu verstehen. Im Gegensatz zu normalem, kontrollierbarem Aggressionsverhalten, das schnell durch geeignete Signale beendet werden kann, erfolgt bei übersteigerter Aggressivität die Reaktion nicht abgestuft und berechenbar. Übersteigertes Aggressionsverhalten kann sich unter anderem darin zeigen, dass Sozialkontakte regelmäßig mit Aggression und Beschädigungsbeißen beantwortet werden. 1.1.1 Unter gesteigerter Aggressivität ist eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffsneigung oder Schärfe zu verstehen. Im Gegensatz zu normalem, kontrollierbarem Aggressionsverhalten, das schnell durch geeignete Signale beendet werden kann, erfolgt bei übersteigerter Aggressivität die Reaktion nicht abgestuft und berechenbar. Übersteigertes Aggressionsverhalten kann sich unter anderem darin zeigen, dass Sozialkontakte regelmäßig mit Aggression und Beschädigungsbeißen beantwortet werden.
1.1.2 Eine gesteigerte Gefährlichkeit ist anzunehmen, wenn aufgrund der körperlichen und verhaltensbezogenen Merkmale des Hundes erhebliche Verletzungen oder Schäden zu erwarten sind. 1.1.2 Eine gesteigerte Gefährlichkeit ist anzunehmen, wenn aufgrund der körperlichen und verhaltensbezogenen Merkmale des Hundes erhebliche Verletzungen oder Schäden zu erwarten sind.
1.1.3 Neben den in § 1 Abs. 2 und 3 PolVOgH genannten Hunden können auch andere Hunde die Eigenschaft als Kampfhund haben. 1.1.3 Neben den in § 1 Abs. 2 und 3 PolVOgH genannten Hunden können auch andere Hunde die Eigenschaft als Kampfhund haben.
1.2 Kampfhund Kraft Vermutung 1.2 Kampfhund Kraft Vermutung
(§ 1 Abs. 2 PolVOgH) (§ 1 Abs. 2 PolVOgH)
1.2.1 11 Sofern sich einer der in § 1 Abs. 2 PolVOgH genannten Hunde trotz bestandener Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt als gesteigert aggressiv und gefährlich erweist, gilt er unwiderleglich als Kampfhund. Einer Verhaltensprüfung nach § 1 Abs. 4 PolVOgH bedarf es deshalb nicht, wenn das Verhalten des Hundes einen der in § 2 PolVOgH genannten Tatbestände verwirklicht hat, seine konkrete Gefährlichkeit also erwiesen ist. 1.2.1 Sofern sich einer der in § 1 Abs. 2 PolVOgH genannten Hunde trotz bestandener Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt als gesteigert aggressiv und gefährlich erweist, gilt er unwiderleglich als Kampfhund. Einer Verhaltensprüfung nach § 1 Abs. 4 PolVOgH bedarf es deshalb nicht, weil das Verhalten des Hundes einen der in § 2 PolVOgH genannten Tatbestände verwirklicht hat, seine konkrete Gefährlichkeit also erwiesen ist.
1.2.2 11

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