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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Neuregelung des Haltens und Führens von Hunden in Berlin
- Berlin -

Vom 7. Juli 2016
(GVBl. Nr. 19 vom 21.07.2016 S. 436)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
HundeG - Hundegesetz
Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin

( wie eingefügt).

Artikel 2
Änderung des Straßenreinigungsgesetzes

Das Straßenreinigungsgesetz vom 19. Dezember 1978 (GVBl. S. 2501), das zuletzt durch Gesetz vom 18. November 2010 (GVBl. S. 509) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(3) Hundehalter und Hundeführer haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Hunde die Straßen nicht verunreinigen. Sie haben beim Führen des Hundes für die vollständige Beseitigung von Hundekot geeignete Hilfsmittel mit sich zu führen. Diese Anforderungen gelten nicht für Menschen, die aufgrund dauerhafter körperlicher oder geistiger Einschränkungen oder Erkrankungen nicht zur Beseitigung von Hundekot in der Lage sind."

2 In § 9 Absatz 1 Nummer 6 werden nach den Wörtern "nicht unverzüglich beseitigt" die Wörter "oder für die vollständige Beseitigung von Hundekot geeignete Hilfsmittel nicht mitführt" eingefügt.

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin vom 29. September 2004 (GVBl. S. 424), das durch Gesetz vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 338) geändert worden ist, außer Kraft.

( 2) Artikel 1 § 10 tritt mit dem Ablauf des letzten Tages des zwölften auf das Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Artikel 1 § 32 folgenden Kalendermonats in Kraft.

( 3) Artikel 1 §§ 11 und 13 tritt mit Ablauf des letzten Tages des zweiten auf das Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Artikel 1 § 32 folgenden Kalenderjahres in Kraft.

( 4) Artikel 1 § 6 Absatz 2 und 3, §§ 7, 8 Absatz 2, §§ 9, 20 Absatz 3, § 24 Absatz 1 und §§ 27 bis 29 tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Rechtsverordnung nach Artikel 1 § 32 in Kraft tritt.

( 5) In den Fällen der Absätze 2 bis 4 gibt die für das Veterinärwesen zuständige Senatsverwaltung jeweils den Tag des Inkrafttretens im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt.

Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Vorschriften des Hundegesetzes
- Berlin -

Vom 07. Januar 2019
(GVBl. Nr. 1 vom 17.01.2019 S. 7)



Nach Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes zur Neuregelung des Haltens und Führens von Hunden in Berlin vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 436) wird bekanntgemacht, dass § 6 Absatz 2 und 3, §§ 7, 8 Absatz 2, §§ 9, 20 Absatz 3, § 24 Absatz 1 und §§ 27 bis 29 des Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden in Berlin vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 436) am 1. Januar 2019 in Kraft getreten sind.


ENDE

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