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HundeG - Hundegesetz
Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin
- Berlin -
Vom 7. Juli 2016
(GVBl. Nr. 19 vom 21.07.2016 S. 436; 23.11.2023 S. 382 23)
Gl.-Nr.: 2011-4
Archiv: 2004
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften, Begriffsbestimmungen
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, das Halten und Führen von Hunden im Land Berlin zum Schutz der öffentlichen Sicherheit zu regeln, Gefahren vorzubeugen und abzuwehren. Zweck dieses Gesetzes ist es zudem, ein verträgliches Zusammenleben von Menschen und Hunden unter den besonderen Bedingungen einer Großstadt sicherzustellen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt unbeschadet der Absätze 2 und 3 für alle Hunde, die im Land Berlin gehalten oder geführt werden.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Diensthunde der Polizei, der Bundespolizei, des Zolls, der Bundeswehr, der Rettungsdienste und des Katastrophenschutzes sowie für geprüfte Schutzhunde bei Unternehmen des Bewachungsgewerbes, soweit diese Hunde im Rahmen ihrer Zweckbestimmung eingesetzt werden.
(3) § 12 Absatz 2 und die §§ 15, 28 und 29 gelten nicht für Assistenzhunde. Assistenzhunde sind Hunde, die dazu bestimmt und aufgrund einer speziellen und durch Kenndecke oder Arbeitsgeschirr nachgewiesenen Ausbildung dazu befähigt sind, Menschen mit dauerhaften körperlichen oder geistigen Einschränkungen oder Erkrankungen sowie Menschen mit Sinnesbehinderung und Menschen mit tiefgreifenden Entwicklungsstörungen im Alltag zu unterstützen.
§ 3 Halterin oder Halter
Halterin oder Halter ist jede natürliche oder juristische Person, die einen Hund nicht nur vorübergehend in ihren Haushalt oder Betrieb aufgenommen hat. Ist Halterin eine juristische Person, sind die in diesem Gesetz geregelten Erfordernisse der Sachkunde, Zuverlässigkeit und Eignung von jeder natürlichen Person zu erfüllen, die für die Betreuung des Hundes verantwortlich ist.
§ 4 Fälschungssichere Kennzeichnung
Fälschungssichere Kennzeichnung ist die dauerhafte Kennzeichnung eines Hundes mit einem elektronisch lesbaren Transponder (Mikrochip) gemäß ISO-Norm, in welchem eine einmalig vergebene, unveränderliche Chipnummer gespeichert ist.
§ 5 Gefährliche Hunde
(1) Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale oder Abstammung von einer über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe, einem nicht ständig kontrollierbaren Jagdtrieb oder einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren, Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist, gelten als gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes. Gefährliche Hunde im Sinne des Satzes 1 können durch Rechtsverordnung (§ 32) näher definiert werden.
(2) Wenn wesentliche Merkmale des Phänotyps eines Hundes die Annahme rechtfertigen, dass der Hund einer in der Rechtsverordnung (§ 32) genannten Rasse oder Kreuzung zuzuordnen ist, gilt er als gefährlicher Hund im Sinne dieses Gesetzes, es sei denn, es wird auf Antrag der Halterin oder des Halters durch Begutachtung des Hundes festgestellt, dass es sich nicht um eine solche Rasse oder Kreuzung handelt.
(3) Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind ferner Hunde, deren Gefährlichkeit die zuständige Behörde festgestellt hat. Die Gefährlichkeit eines Hundes besteht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von ihm eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Dies kann insbesondere der Fall sein, weil
hat, ohne zuvor angegriffen oder provoziert worden zu sein,
Als Ausbildung im Sinne von Satz 3 Nummer 3 gilt nicht die ordnungsgemäße Ausbildung von Diensthunden der Polizei, der Bundespolizei, des Zolls und der Bundeswehr sowie die Ausbildung zum geprüften Schutzhund. Widerspruch und Klage gegen die Feststellung nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Die zuständige Behörde hebt auf Antrag die Feststellung nach Absatz 3 Satz 1 für die Zukunft auf, wenn die Halterin oder der Halter nachweist, dass von dem Hund keine Gefahr im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 mehr ausgeht. Als Nachweis nach Satz 1 gilt insbesondere der Nachweis der Sozialverträglichkeit des Hundes gemäß § 8 Absatz 2. Ein Antrag nach Satz 1 kann frühestens zwölf Monate nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Feststellung der Gefährlichkeit gestellt werden.
§ 6 Sachkunde
(1) Sachkundig ist, wer
(theoretische Sachkunde) sowie
(Stand: 13.12.2023)
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