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Regelwerk, Naturschutz, Tierschutz

HundeG-DVO - Hundegesetzdurchführungsverordnung
Verordnung zur Durchführung des Hundegesetzes

- Berlin -

Vom 18. September 2018
(GVBl. Nr. 23 vom 29.09.2018 S. 539)
Gl.-Nr.: 2011-4-2



Auf Grund des § 32 Nummer 1 und 3 bis 7 des Hundegesetzes vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 436) verordnet die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung:

Teil 1
Zentrales Register

§ 1 Einzelheiten der Errichtung und des Führens des zentralen Registers

(1) Zuständige Behörde für die Errichtung und das Führen des zentralen Registers nach § 11 des Hundegesetzes ist die für das Veterinärwesen zuständige Senatsverwaltung. Die für das Veterinärwesen zuständige Senatsverwaltung kann diese Aufgabe auch auf eine Sonderbehörde übertragen, sofern die Senatsverwaltung, deren Geschäftsbereich die Sonderbehörde nachgeordnet ist, zustimmt. Die Übertragung erfolgt durch eine im Amtsblatt für Berlin zu veröffentlichende Anordnung.

(2) Das zentrale Register besteht aus einem automatisiert geführten einheitlichen Datenbestand.

(3) Die für das Veterinärwesen zuständige Senatsverwaltung kann auch eine juristische Person des Privatrechts mit deren Einverständnis durch Verwaltungsakt oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Errichtung und dem Führen des zentralen Registers beauftragen (Beleihung), wenn die Beauftragte die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der Aufgaben bietet. Die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der Aufgaben ist anzunehmen, wenn die juristische Person ihre aufgabenspezifische Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nachweisen kann. Die Beauftragte hat dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der abgerufenen und weiter übermittelten Daten gewährleisten. Die technische Umsetzung muss den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Datenbank muss gegen unbefugten Zugriff gesichert und verschlüsselt sein.

(4) Die Beauftragte ist befugt, in entsprechender Anwendung des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Artikel IV des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts Kosten zu erheben. Die Beauftragte unterliegt der Fachaufsicht der für das Veterinärwesen zuständigen Senatsverwaltung.

§ 2 Zugriff auf das zentrale Register

(1) Die einzelnen Datensätze des einheitlichen Datenbestandes, die jeweils aus den Angaben nach § 11 Absatz 1 des Hundegesetzes bestehen, werden von den für die Durchführung des Hundegesetzes zuständigen Behörden, der für die Erhebung der Hundesteuer zuständigen Stelle sowie der Polizei und den Ordnungsbehörden im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten genutzt (Leserecht).

(2) Den für die Durchführung des Hundegesetzes zuständigen Behörden sind im Zusammenhang mit der Erfassung von Daten nach § 11 Absatz 1 Nummer 9 des Hundegesetzes Eintragungen und Änderungen von einzelnen Datensätzen des einheitlichen Datenbestandes gestattet (Schreibrecht).

(3) Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, insbesondere durch Vergabe personenbezogener Passwörter, ist sicherzustellen, dass den Bediensteten der in Absatz 1 genannten Behörden Zugriff auf die in dem zentralen Register gespeicherten Daten nur insoweit gewährt wird, als dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderlich ist. Weitergehende datenschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

§ 3 Datenübermittlung und Auskünfte

(1) Personenbezogene Daten werden aus dem zentralen Register an Behörden des Landes Berlin und an Ordnungs- und Polizeibehörden eines anderen Landes übermittelt, wenn und soweit dies zur

  1. Erfüllung der Aufgaben dieser Behörden nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften über das Halten und Führen von Hunden oder nach dem Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 141 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  2. Ermittlung der letzten Halterin oder des letzten Halters von Fundhunden und herrenlosen Hunden,
  3. Erfüllung von Datenübermittlungspflichten nach dem Hundesteuergesetz vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 539), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Februar 2018 (GVBl. S. 160) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  4. Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die mit dem Halten und Führen von Hunden zusammenhängen, oder von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Tierschutzgesetz oder
  5. Gewinnung statistischer Erkenntnisse über die Gefährlichkeit der in Berlin gehaltenen Hunde, aufgeschlüsselt nach Rasse oder Kreuzung,

erforderlich ist.

(2) Die Datenübermittlung an Ordnungs- und Polizeibehörden eines anderen Landes erfolgt durch diejenigen Behörden oder Stellen, die Leserechte im Sinne des § 2

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