Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

LFischO - Berliner Landesfischereiordnung
- Berlin -

Vom 12. Dezember 2001
(GVBl. Nr. 54 vom 22.12.2001 S. 700; 04.03.2005 S. 125; 11.07.2006 S. 819; 25.09.2012 S. 343 12)
Gl.-Nr.: 793-1-1


Abschnitt 1
Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich 12

Auf bewirtschaftete Anlagen der Fischzucht und -haltung sowie Stauteiche, in denen Fische nicht herrenlos sind, finden die Vorschriften der §§ 2, 3 Absatz 5, §§ 5, 8 bis 11, 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1, §§ 16, 17, 19 bis 22, 24 Abs. 2 bis 4, §§ 29 bis 30 keine Anwendung.

Abschnitt 2
Hege, Fischbesatzmaßnahmen, Fischkrankheiten, Fischsterben

§ 2 Hegemaßnahmen 12

Hegemaßnahmen sind alle Maßnahmen, die der Erhaltung und Entwicklung eines an die Größe, Beschaffenheit und Produktivität des Gewässers angepassten, heimischen, artenreichen, ausgewogenen und gesunden Fischbestandes, der nachhaltigen Ertragsfähigkeit und dem Fischartenschutz dienen.

§ 3 Heimische Fische, Einsatzbeschränkungen, Fischbesatzanzeige 12

(1) Als heimische Fische gelten alle Fische im Sinne des § 3 Abs. 1 des Berliner Landesfischereigesetzes, die mindestens seit dem Jahr 1900 in den Gewässern des Landes Berlin oder im Einzugsgebiet der Elbe regelmäßig vorkommen oder vor diesem Zeitpunkt vorgekommen sind.

(2) Besatzmaßnahmen dürfen nur mit heimischen Fischarten in Abhängigkeit von der Ertragsfähigkeit, Artenzusammensetzung und Artenvielfalt des Gewässers durchgeführt werden.

(3) Nicht heimische Fische und gebietsfremde Arten einschließlich deren Laich dürfen nur mit Genehmigung der unteren Fischereibehörde ausgesetzt werden. Die Genehmigung bedarf des Einvernehmens der Obersten Naturschutzbehörde und darf nur erteilt werden, wenn durch das Aussetzen keinerlei Beeinträchtigungen des Gewässers und seiner Flora und Fauna zu erwarten sind.

(4) Erkennbar kranke Fische dürfen nicht ausgesetzt werden.

(5) Eine Fischbesatzmaßnahme mit heimischen Arten ist mindestens zehn Tage vor ihrer Durchführung bei der unteren Fischereibehörde anzuzeigen. Die Anzeige hat Art und Umfang der Maßnahme sowie die Herkunft der Fische zu bezeichnen. Im Falle des Europäischen Aals ist die legale Herkunft im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestandes des Europäischen Aals (ABl. Nr. L 248 vom 22.09.2007 S. 17) und der artenschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu stellen.

(6) Die untere Fischereibehörde kann die Fischbesatzmaßnahmen nach Absatz 5 untersagen, wenn Beeinträchtigungen des Gewässers und seiner Flora und Fauna zu erwarten sind.

(7) Die für Aquakulturbetreiber erforderliche Genehmigung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur (ABl. Nr. L 168 vom 28.06.2007 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erteilt die untere Fischereibehörde. Zuständige Behörde für die Durchführung und Überwachung der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur ist die untere Fischereibehörde.

§ 4 Schutz des Erbgutes von Fischen 12

(1) Fische mit gentechnisch verändertem Erbgut dürfen nur in Aquakulturanlagen gehalten werden, die ein Entweichen ausschließen.

(2) Der Betreiber von Aquakulturanlagen, in denen die in Absatz 1 genannten Fische gehalten werden, hat deren Errichtung und deren Bestehen der unteren Fischereibehörde anzuzeigen.

(3) In Gewässern mit Vorkommen von sich selbst reproduzierenden Beständen darf der Besatz nur aus Nachzuchten dieser Bestände erfolgen. Die untere Fischereibehörde kann im Einzelfall zu fischereiwirtschaftlichen oder fischereiwissenschaftlichen Zwecken Ausnahmen zulassen.

(4) Absatz 3 Satz 1 findet keine Anwendung bei Besatz der Fischarten Aal, Hecht, Zander, Wels, Schleie und Karpfen.

§ 5 Anlandungsverpflichtung

Die untere Fischereibehörde kann die Fischereiberechtigten und die Fischereipächter durch Anordnung verpflichten, bestimmte Fischarten, deren Vorkommen oder Vermehrung aus fischereibiologischen oder gewässerökologischen Gründen unerwünscht ist, zu fangen und anzulanden. Die Kosten für die Maßnahme sind vom Land Berlin zu tragen.

§ 6 Fischkrankheiten, Fischsterben

(1) Die Fischereiausübungsberechtigten und Betreiber von Anlagen zur Fischzucht oder -haltung oder einer Teichwirtschaft sind verpflichtet, der unteren Fischereibehörde und dem Amtstierarzt das Auftreten von Fischerkrankungen mit seuchenhaftem Charakter sowie von Fischsterben unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Fischereiausübungsberechtigte hat auf Verlangen des Amtstierarztes oder der unteren Fischereibehörde lebende oder tote Fische im erforderlichen Umfang für Untersuchungen bereitzustellen.

§ 7 Fang- und Besatzstatistik und deren Meldung 12

(1) Über die im laufenden Jahr vorgenommenen Besatzmaßnahmen sind vom Fischereiberechtigten gewässerbezogene statistische Aufzeichnungen nach dem Zeitpunkt der Besatzmaßnahme, der Herkunft der Fische, deren Art und Altersklasse, deren Masse oder Menge herzustellen.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.07.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion