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TierSZV - Tierseuchenzuständigkeits-Verordnung
Verordnung über abweichende Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tierseuchenbekämpfung und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte
- Brandenburg -
Vom 10. April 2013
(GVBl. II vom 12.04.2013 Nr. 31; 25.01.2016 Nr. 5 16)
Auf Grund des § 9 Absatz 2 und 4 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2005 (GVBl. I S. 186) in Verbindung mit § 16 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes und auf Grund des § 36 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet die Landesregierung:
§ 1 Sachliche Zuständigkeiten 16
Für die Wahrnehmung der in der Anlage aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind abweichend vom Grundsatz des § 1 Absatz 4 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes und des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes die in der Anlage bezeichneten Behörden zuständig.
Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 32 des Tiergesundheitsgesetzes sind die Landkreise und kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden, soweit in dieser Verordnung keine abweichenden Regelungen getroffen sind.
Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 9 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes und nach § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird für Angelegenheiten der Tierseuchenbekämpfung und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte auf das für das Veterinärwesen zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tierseuchenzuständigkeits-Verordnung vom 28. August 1995 (GVBl. II S. 554), die durch Artikel 15 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28 S. 13) geändert worden ist, außer Kraft.
Anlage 16 (zu § 1) |
I. Rechtsgrundlagen zum nachfolgenden Verzeichnis
Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung (EG) Nr. 1069/2009)
Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3538) hinsichtlich der Newcastle-Krankheit
Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit
Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
Geflügel-Salmonellen-Verordnung
Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission zur Erstellung von Listen von Drittländern, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Feststellung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (Verordnung (EU) Nr. 206/2010)
Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand
Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
(Stand: 06.07.2018)
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