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Regelwerk; Tierschutz

BbgWolfV - Brandenburgische Wolfsverordnung
Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen von den Schutzvorschriften für den Wolf

- Brandenburg -

Vom 29. August 2022
(GVBl. II Nr. 55 vom 29.08.2022)


Auf Grund des § 45 Absatz 7 Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), in Verbindung mit § 30 Absatz 4 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes vom 21. Januar 2013 (GVBl. I Nr. 3) und § 1 Absatz 2 Satz 2 der Naturschutzzuständigkeitsverordnung vom 27. Mai 2013 (GVBl. II Nr. 43) verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz:

§ 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. Verscheuchen: das Vertreiben eines Wolfes (Canis lupus), insbesondere durch Lärm oder Werfen mit stumpfen Gegenständen oder Ähnliches, bei zufälligen Begegnungen, ohne diesen dabei zu verletzen oder ihm nachzustellen;
  2. Vergrämung: das gezielte, wiederholte Einwirken mit Strafreizen auf einen Wolf in klar erkennbaren Situationen, um ihn dauerhaft von der Annäherung an Menschen, von Menschen genutzte Gebäude oder Siedlungsbereiche abzuhalten; dies gilt auch, wenn Wölfe dabei versehentlich verletzt oder getötet werden;
  3. Entnahme: der gezielte Fang oder die gezielte Tötung eines Wolfes;
  4. Weidetiere: für die Fleisch-, Milch- oder Wollerzeugung, die Landschaftspflege, die Zucht oder für Freizeitaktivitäten auf Freiflächen (Weiden) oder in Gehegen gehaltene oder im freien Weidegang behirtete Huftiere und Laufvögel;
  5. Herdengebrauchshund: ein ausgebildeter Herdenschutzhund oder Hütehund; ein Herdenschutzhund gilt als ausgebildet, wenn er eine Brauchbarkeitsprüfung gemäß der Prüfungsordnung der Arbeitsgemeinschaft Herdenschutzhunde e.V. oder eine vergleichbare Brauchbarkeitsprüfung bestanden hat;
  6. Welpe: ein Wolf mit einem Alter von bis zu sechs Monaten.

§ 2 Verscheuchen von Wölfen

Das Verscheuchen von Wölfen, die sich Menschen oder Weidetieren annähern oder in geschlossene Ortslagen von Dörfern und Städten eingedrungen sind oder sich in deren unmittelbarer Nähe aufhalten, unterliegt nicht den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit Wölfe hierbei nicht verletzt werden. Als Verletzung im Sinne von Satz 1 gilt jede nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder Schädigung der Gesundheit eines Wolfes. § 39 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt.

§ 3 Vergrämung von Wölfen mit auffälligem Verhalten

(1) Im Interesse der Gesundheit des Menschen wird den nach § 9 berechtigten Personen als Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes nach Maßgabe dieser Verordnung gestattet, Wölfen mit auffälligem Verhalten nachzustellen und sie zu vergrämen. Zur Vergrämung zugelassen sind alle geeigneten Methoden und Geräte, insbesondere Gummigeschosse, Warn- oder Schreckschüsse, künstliche Lichtquellen, Spiegel oder andere beleuchtende oder blendende Vorrichtungen sowie akustische, elektrische oder elektronische Geräte.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 sind nur zulässig, wenn die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege zuvor bestätigt hat, dass ein auffälliges Verhalten vorliegt. Ein solches Verhalten ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sich ein Wolf

  1. wiederholt Menschen außerhalb von Fahrzeugen bis auf eine Entfernung von weniger als 30 Metern aktiv annähert,
  2. wiederholt die Annäherung von Menschen auf eine Distanz von unter 30 Metern toleriert,
  3. tagsüber wiederholt in geschlossenen Ortslagen von Dörfern und Städten oder
  4. über mehrere Tage hintereinander oder mehrfach tagsüber über einen längeren Zeitraum in der unmittelbaren Nähe von bewohnten Häusern aufhält,

und es sich nicht um einen Welpen handelt oder sich der Wolf nicht im Sinne des § 2 verscheuchen lässt.

(3) Ist das auffällige Verhalten auf eine Futterkonditionierung oder andere Anreize zurückzuführen, sind Maßnahmen nach Absatz 1 nur zulässig, wenn sich der Wolf nach Beseitigung der Anreize weiterhin auffällig verhält.

§ 4 Tötung von Wölfen mit für den Menschen problematischem oder aggressivem Verhalten

(1) Im Interesse der Gesundheit des Menschen wird den nach § 9 berechtigten Personen als Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes nach Maßgabe dieser Verordnung gestattet, Wölfen mit für den Menschen problematischem Verhalten nachzustellen und sie mit einer geeigneten Schusswaffe tierschutzgerecht zu töten. Ein für den Menschen problematisches Verhalten liegt vor, wenn die Vergrämung eines nach § 3 Absatz 2 Satz 2 auffälligen Wolfes nach Einschätzung der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege nicht möglich ist oder die Vergrämung erfolglos bleibt. § 45a Absatz 2 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt.

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