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WaldInvV - Waldinventurverordnung
Verordnung zur Durchführung von Waldinventuren
- Brandenburg -
Vom 8. August 2005
(GVBl. Nr. 27 vom 30.09.2005 S. 470)
Auf Grund des § 30 Abs. 1 Satz 4 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 137) verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:
§ 1 Grundsätze und Regelungsbereich
(1) Für Waldinventuren, die gemäß § 30 Abs. 1 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg zur Erfassung und Beobachtung des Boden- und Waldzustandes erforderlich sind, gelten die nachfolgenden Regelungen. Die Waldinventurergebnisse dienen als Informationsgrundlage für periodische, landesweite Berichterstattungen zur Lage und Entwicklung der Forstwirtschaft gemäß § 30 Abs. 4 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg und zur Beobachtung und Sicherung des nachhaltigen Waldzustandes.
(2) Waldinventuren im Sinne dieser Verordnung sind alle flächenbezogenen beziehungsweise thematischen Erhebungen im Wald aller Eigentumsarten.
(3) Die Verordnung regelt im Folgenden die Durchführung der Waldinventuren durch die Forstbehörden beziehungsweise deren Beauftragte gemäß § 30 Abs. 1 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg. Für Waldinventuren anderer Behörden beziehungsweise deren Beauftragte gelten die nachfolgenden Regelungen unter Beachtung des § 6 dieser Verordnung sinngemäß.
(4) Die Regelungen des § 41a des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), der zuletzt durch Artikel 204 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2827) geändert worden ist, bleiben unberührt. Die gemäß § 41a Abs. 2 des Bundeswaldgesetzes vorgesehene Erhebung der Grunddaten durch das Land erfolgt im Sinne dieser Verordnung.
§ 2 Durchführung von Waldinventuren durch die Forstbehörden
(1) Waldinventuren sind auf der Grundlage geeigneter und nachvollziehbarer Verfahren durchzuführen. Der Inventurzeitraum, das Inventurgebiet und die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Inventurverfahren ist durch die jeweils zuständige Forstbehörde den betroffenen Waldbesitzern mindestens vier Wochen vor Inventurbeginn in geeigneter Weise bekannt zu machen.
(2) In Abhängigkeit von der Zielstellung der jeweiligen Inventur müssen die Verfahren insbesondere Aussagen beinhalten zu:
(3) Ist eine verfahrensbedingte Beeinträchtigung des Waldes bei der Durchführung der Inventur nicht auszuschließen, so ist der Waldbesitzer darauf hinzuweisen. Werden im Rahmen der Inventur Gefahrenstellen wie Bodengruben erzeugt, hat die zuständige Forstbehörde die Absicherung der Gefahrenstellen vorzunehmen und nach Beendigung der Inventur zu beseitigen. Der Waldeigentümer ist von daraus möglicherweise entstehenden Schadensersatzansprüchen freigestellt.
§ 3 Befugnisse
(1) Die Forstbehörden oder deren Beauftragte sind befugt zur Durchführung der Waldinventuren Grundstücke aller Eigentumsarten zu betreten.
(2) Sie sind ebenfalls befugt alle zur Erhebung der Inventurdaten notwendigen Maßnahmen im Wald, wie beispielsweise Bodengruben anlegen, Probefällungen und Probenahmen am Baum, durchzuführen.
(3) Sofern in Ausübung der vorgenannten Befugnisse nachhaltige Schäden entstehen, ist dem Waldbesitzer der wirtschaftliche Entgang gemäß der jeweils gültigen Waldbewertungsrichtlinie des Landes Brandenburg abzugelten.
§ 4 Auskunftspflicht
(1) Die Waldbesitzer sind verpflichtet, den Forstbehörden die zur Durchführung der Waldinventuren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die notwendigen Unterlagen zu gewähren.
(2) Jedem Waldbesitzer ist ein Einblick in die Waldinventurergebnisse seiner im Rahmen der jeweiligen Inventur einbezogenen Waldflächen zu gewähren.
§ 5 Übergangsvorschrift
Waldinventuren, die nach den Vorschriften des Waldgesetzes des Landes Brandenburg vom 17. Juni 1991 (GVBl. S. 213), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 62, 72), begonnen wurden, bleiben in dem Übergangszeitraum von einem Jahr nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung unberührt.
§ 6 Inventuren anderer Behörden
Inventuren anderer Behörden oder deren Beauftragte, die Boden- und Waldzustandsdaten erheben, sind zusätzlich der jeweils zuständigen Forstbehörde unter Beachtung von § 2 dieser Verordnung vor der Inventur anzuzeigen. Die Inventurergebnisse sind auch der Forstbehörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
§ 7 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(Stand: 06.07.2018)
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