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BbgPflSchPflGesSaatgZustV - Brandenburgische Pflanzenschutz-, Pflanzengesundheits- und Saatgutverkehrszuständigkeitsverordnung
Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Pflanzenschutz-, Pflanzengesundheits- und Saatgutverkehrsgesetz
- Brandenburg -
Vom 3. Juni 2026
(GVBl. II Nr. 24 vom 09.06.2026)
Archiv 2014
Auf Grund
verordnet die Landesregierung:
§ 1 Zuständigkeiten
(1) Zuständige Behörde nach
ist das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung.
(2) Die Durchführung von Untersuchungen auf Befall mit einem Schadorganismus gemäß § 9 Absatz 2 des Pflanzengesundheitsgesetzes wird auf das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung übertragen.
(3) Im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Absatz 1 ist das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
§ 2 Übertragung von Verordnungsermächtigungen
Die Landesregierung überträgt ihre Befugnis, Rechtsverordnungen nach § 6 Absatz 3 Satz 1, § 9 Absatz 7 Satz 1, § 10 Satz 2, § 14 Absatz 4 Satz 1, § 16 Absatz 5 Satz 1 und 2, § 24 Absatz 1 Satz 2 und § 29 Absatz 2 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes zu erlassen, auf das für Landwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung. Dieses kann seine Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 6 Absatz 3 Satz 2 und § 16 Absatz 5 Satz 3 des Pflanzenschutzgesetzes durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete oder seiner Aufsicht unterstehende Behörden übertragen.
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (10.09.2026) in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten
außer Kraft.
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(Stand: 10.06.2026)
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