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BbgJagdDV - Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg
- Brandenburg -
Vom 28. Juni 2019
(GVBl. II vom 04.07.2019 Nr. 45; GVBl. I vom 05.03.2024 Nr. 9 24; 22.05.2024 Nr. 32 24a)
Auf Grund des § 7 Absatz 1, des § 23 Absatz 4, des § 26 Absatz 1, des § 29 Absatz 10, des § 31 Absatz 1, des § 35 Absatz 5, des § 41 Absatz 8, des § 45 Absatz 2 und des § 52 Absatz 2 des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg vom 9. Oktober 2003 (GVBl. I S. 250), von denen § 31 Absatz 1 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 33) geändert worden ist, verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und nach Anhörung des Ausschusses für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft und der Landesvereinigung der Jäger:
§ 1 Eigenjagdbezirke
(zu § 7 Absatz 1 BbgJagdG)
(1) Die Mindestgröße von Eigenjagdbezirken kann unter folgenden Voraussetzungen bis auf 75 Hektar herabgesetzt werden:
(2) Bei Flächen, die in gemeinschaftlichen Jagdbezirken liegen, wird die Genehmigung zur Verringerung der Mindestgröße erst zum Ende des jeweiligen Pachtvertrages wirksam, es sei denn, die Jagdgenossenschaften und die Jagdpächter stimmen einem früheren Zeitpunkt zu.
§ 2 Jagdabgabe
(zu § 23 Absatz 4 BbgJagdG)
(1) Die mit der Gebühr für den Jagdschein zu zahlende Jagdabgabe beträgt pro Jagdjahr:
(2) Wird der Falknerschein zusätzlich zu einem Jagdschein oder ein Jagdschein zusätzlich zu einem Falknerjagdschein erworben, wird die Jagdabgabe nur einmal erhoben.
§ 3 Sachliche Gebote und Verbote 24a
(zu § 26 Absatz 1 BbgJagdG)
(1) Abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 5a des Bundesjagdgesetzes ist es erlaubt, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, sowie künstliche Lichtquellen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles beim Erlegen von Schwarzwild, Waschbären und Marderhunde zu verwenden. Die waffenrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten und bleiben davon unberührt.
(2) Abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesjagdgesetzes ist es verboten, Fanggeräte zu benutzen, die nicht unversehrt fangen. Erlaubt ist der Einsatz von unversehrt fangenden Fanggeräten, die ein Freilassen von Fehlfängen ermöglichen.
(3) Die Erteilung einer Erlaubnis nach § 19 Absatz 1 Nummer 11 des Bundesjagdgesetzes ist nur in besonderen Härtefällen möglich, in denen Menschen mit körperlicher Beeinträchtigung oder Menschen mit Behinderung ausschließlich auf das Kraftfahrzeug angewiesen sind und ansonsten von einer Jagdausübung gänzlich ausgeschlossen wären. Die zuständige Behörde stellt durch Nebenbestimmungen sicher, dass es hierbei keine Einschränkungen bei der Wahrung des Tierschutzes (zum Beispiel Fangschuss) gibt.
§ 4 Regelung der Bejagung 24 24a
(zu § 29 Absatz 10 BbgJagdG)
(1) Die Jagdausübungsberechtigten haben den von ihnen für ihren Jagdbezirk vorgeschlagenen Abschussplan je Jagdjahr bis spätestens 15. März der unteren Jagdbehörde nach den Vorgaben der obersten Jagdbehörde digital zu übermitteln. Bei der Abschussplanung ist der Wildschadenssituation und der Körperentwicklung des Wildes Rechnung zu tragen. Eine erhöhte Wildschadenssituation im Wald liegt in der Regel dann vor, wenn der Wildbestand eine flächige, mindestens einen Hektar große künstliche Verjüngung oder eine natürliche Verjüngung der Gemeinen Kiefer, Rotbuche, Stieleiche, Traubeneiche, Gemeinen Birke sowie Eberesche nicht zulässt und daher die gemäß der einschlägigen forstlichen Förderrichtlinie vorgesehenen Mindestpflanzenzahlen nicht erreicht werden. Die Feststellung von erhöhten Wildschäden erfolgt durch die Inhaber der Eigenjagdbezirke und der Eigenjagdbezirke des Landes sowie die Jagdvorstände der Jagdgenossenschaften. In Zweifelsfällen entscheidet die untere Jagdbehörde. Bei Wildschäden im Wald soll die untere Forstbehörde beteiligt werden.
(Stand: 05.06.2024)
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