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Regelwerk

PlafeR FlurbG - Planfeststellungsrichtlinie FlurbG
Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung für die Vorbereitung, Aufstellung und Feststellung des Planes über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen nach § 41 des Flurbereinigungsgesetzes

- Brandenburg -

Vom 22. Januar 2003
(ABl. Nr. 9 vom 05.03.2003 S. 255)



1 Grundsätze

1.1 Rechtsgrundlagen, Begriffsbestimmungen

1.1.1 Das Recht der Planfeststellung für die Flurbereinigung ist in § 41 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) geregelt. Soweit das FlurbG nicht inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthält, gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) ergänzend.

1.1.2 Nach § 63 Abs. 2 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG) kann § 41 FlurbG auch in Bodenordnungsverfahren nach dem LwAnpG angewendet werden. Die planungsrechtlichen Grundlagen werden für die Planung der Maßnahmen in diesen Verfahren nach den gleichen nachfolgenden Vorschriften bearbeitet.

1.1.3 Der planfeststellungsrelevante Teil der erforderlichen Planunterlagen wird im Folgenden mit "Plan nach § 41 FlurbG bezeichnet. Der Begriff "Plan" beinhaltet sämtliche Planunterlagen.

1.1.4 Das Amt für Flurneuordnung und ländliche Entwicklung (in der Richtlinie als Flurneuordnungsbehörde bezeichnet) ist Flurneuordnungsbehörde nach dem LwAnpG und Flurbereinigungsbehörde nach dem FlurbG.

1.2 Zweck der Planfeststellung

1.2.1 Der Plan nach § 41 FlurbG ist Grundlage für die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes. Zur Erreichung der Verfahrensziele ist, ausgehend von den aufgestellten Grundsätzen im Sinne von § 38 FlurbG, eine Gesamtplanung der notwendigen und zweckmäßigen Maßnahmen durchzuführen.

1.2.2 Durch die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes sind tatsächliche und rechtliche Verhältnisse betroffen. Zweck der Planfeststellung der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen ist es, die öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen den Trägern der Vorhaben und den Betroffenen abschließend und umfassend rechtsgestaltend zu regeln und dabei alle durch das Vorhaben berührten öffentlichen und gemeinschaftlichen Interessen auszugleichen.

1.2.3 Von der Planfeststellung bleiben die Rechte der Teilnehmer sowie die haushaltsmäßige Behandlung des Planes unberührt.

1.3 Zeitpunkt der Planfeststellung

Der Plan nach § 41 FlurbG ist vor seiner Ausführung festzustellen. Erst die Feststellung schafft für das Vorhaben die öffentlich-rechtliche Grundlage. Die Flurneuordnungsbehörde hat deshalb für eine rechtzeitige Einleitung des Planfeststellungsverfahrens zu sorgen.

1.4 Gegenstand der Planfeststellung

1.4.1 Die Planfeststellung erstreckt sich auf die feststellungsbedürftigen, nach § 39 FlurbG zu schaffenden gemeinschaftlichen Anlagen sowie auf die Änderung, Verlegung oder Einziehung vorhandener Anlagen. Sie umfasst auch öffentliche Anlagen ( § 41 Abs. 1 FlurbG), wenn diese dem Zweck der Flurbereinigung dienen.

1.4.2 Die Befugnis der Planfeststellung nach dem FlurbG, Festsetzungen und Regelungen zu treffen, ist auf das Verfahrensgebiet beschränkt. Daher kann gegebenenfalls eine Gebietserweiterung erforderlich werden.

1.4.3 Die Planfeststellung beinhaltet die Eingriffsregelung nach den §§ 10 bis 18 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ( BbgNatSchG).

1.4.4 Gemäß § 3c in Verbindung mit Nummer 16.1 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist für den Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen in der Flurbereinigung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn diese Maßnahmen nach Einschätzung der Flurneuordnungsbehörde auf Grund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben können, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären.

Das Planfeststellungsverfahren schließt in diesem Fall die Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne von § 2 UVPG für die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen in der Flurbereinigung ein. Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist ein unselbständiger Teil des Verfahrens. Sie ermittelt, beschreibt und bewertet die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen dieser Anlagen auf

mit dem Ziel, die gewonnenen Erkenntnisse bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Verfahrens zu berücksichtigen.

1.4.5 Ebenfalls in das Verfahren einzuschließen ist eine Prüfung der Verträglichkeit des Projektes (FFH-Verträglichkeitsprüfung) gemäß § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), soweit diese Prüfung notwendig ist.

1.4.6

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