Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Naturschutz

Gemeinsamer Leitfaden zum Gemeinsamen Erlass zur Beschaffung von Holzprodukten
("Beschaffungserlass für Holzprodukte") der am Erlass beteiligten Bundesministerien

Vom 6.Oktober 2017
(GMBl. Nr. 41/42 vom 06.10.2017 S. 778)
- 534-62505/0005 -



1. Einleitung

Ziel der Bundesregierung ist es, mittels des Beschaffungserlasses für Holzprodukte von 2010 Holzprodukte aus nachhaltiger und legaler Waldbewirtschaftung weltweit zu fördern sowie eine Verwendung solcher Holzprodukte im Rahmen der öffentlichen Beschaffung zu gewährleisten.

Sinn und Zweck dieses Leitfadens ist es, in Ergänzung zum geltenden Beschaffungserlass für Holzprodukte den ausschreibenden öffentlichen Behörden eine Handlungsanleitung bzw. Interpretationshilfe an die Hand zu geben, die die verschiedenen Möglichkeiten des Nachweises der Nachhaltigkeit für Holzprodukte, wie im Beschaffungserlass gefordert, erklären und somit ein gemeinsames Verkehrsverständnis bezüglich dieser Verfahren gewährleisten. Der Leitfaden soll vor allem helfen, die verschiedenen Verfahren und grundsätzlichen Anforderungen für den sogenannten Einzelnachweis, als alternatives Verfahren zur Produktkettenzertifizierung, darzustellen. Hierdurch erhalten zugleich die bietenden Unternehmen Klarheit über die von den Beschaffungsbehörden angewandten Verfahren.

Ziel der Bundesregierung ist es, transparente, eindeutige, verhältnismäßige und pragmatische Anforderungen für die Nachweisführung im Rahmen dieses Leitfadens vorzusehen. Bezüglich der Umsetzung eines Einzelnachweises soll ein möglichst breites Spektrum an Möglichkeiten zur Verfügung stehen, um eine breite Basis für den Wettbewerb zu sichern und insbesondere die Kosten für kleine und mittelständische Unternehmen (KMUs) durch entsprechende Angebote zu reduzieren.

2. Verfahren und Möglichkeiten des Nachweises zur Nachhaltigkeit

2.1 Verfahren des Nachweises zur Nachhaltigkeit

Zur Nachweisführung hinsichtlich der Vorgaben des Gemeinsamen Erlasses zur Beschaffung von Holzprodukten muss der Bieter mittels einer Eigenerklärung durch das Formblatt "Erklärung zur Verwendung von Holzprodukten" bei Abgabe des Angebots erklären, in welcher Form der erforderliche Nachhaltigkeitsnachweis vorgelegt wird. Der entsprechende Nachweis (CoC-Zertifikat oder geprüfter Einzelnachweis) muss dann nach Zuschlag und vor Einbau des Holzes bzw. der Holzprodukte dem öffentlichen Auftraggeber im Original vorgelegt werden.

Verstößt der Auftragnehmer schuldhaft gegen seine Verpflichtungen, kann dies ggf. durch Maßnahmen des Auftraggebers sanktioniert werden. Solche Maßnahmen können zum Beispiel wie folgt ausschauen:

  1. Der Auftragnehmer kann unter Androhung der Kündigung ( § 8 Absatz 3 VOB/B) mit Verweis auf § 4 Absatz 7 der VOB/B, zur Vertragserfüllung aufgefordert werden und ggf. ist die Kündigung nach fruchtlos abgelaufener Frist auszusprechen.
  2. Gegebenenfalls kommt eine Nichtvergütung der Leistung ( § 2 Absatz 8 Nummer 1 VOB/B) in Betracht, wenn der Auftragnehmer entgegen seiner vertraglichen Verpflichtung keinen Nachweis vorgelegt, das entsprechende Holz aber entweder ohne Wissen der Bauüberwachung oder entgegen deren Anordnung bereits verbaut hat.
  3. Des Weiteren besteht die Möglichkeit des Ausschlusses des Auftragnehmers von künftigen Vergabeverfahren wegen mangelnder Zuverlässigkeit entsprechend/analog § 124 Absatz 1 Nummer 7 GWB .

2.2 Möglichkeiten des Nachweises zur Nachhaltigkeit

Grundsätzlich gibt es zwei verschiedene Verfahren, wie im Rahmen des öffentlichen Auftrages ein Unternehmen den gemäß Beschaffungserlass erforderlichen Nachweis zur Nachhaltigkeit der verwendeten Holzprodukte erbringen kann:

  1. Das Unternehmen verfügt über ein entsprechendes anerkanntes forstliches Chainof-Custody (CoC) Zertifikat oder
  2. Das Unternehmen, welches über kein anerkanntes CoC-Zertifikat verfügt, legt einen sogenannten Einzelnachweis vor.

A) Chainof-Custody (CoC)-Zertifikat

FSC- und PEFC-Zertifikate

Im Rahmen des Beschaffungserlasses für Holzprodukte werden von der Bundesregierung folgende Zertifizierungssysteme für Waldbewirtschaftung und Holzprodukte ausdrücklich genannt:

Um entlang der Lieferkette sicherzustellen und zu dokumentieren, dass Produkte, die das FSC- oder PEFC-Label tragen, auch tatsächlich aus den entsprechenden nachweislich nachhaltigen Rohstoffen hergestellt wurden, können holzbe- bzw. holzverarbeitende Unternehmen eine FSC- oder PEFC- Produktkettenzertifizierung (englisch: Chainof-Custody [COC]) bekommen. Dazu muss jedes Unternehmen in der Produktkette ein bestimmtes innerbetriebliches Verfahren, gemäß den CoC-Standards von FSC oder PEFC, aufbauen und unterhalten, das sicherstellt, dass FSC- oder PEFC-zertifizierte Materialien jederzeit identifizierbar bleiben. FSC- oder PEFC-zertifizierte Unternehmen sind berechtigt, die zertifizierten Produkte mit dem entsprechenden Label auszuzeichnen.

Sowohl bei FSC als auch PEFC können sich holzbe-/ holzverarbeitende Unternehmen einzeln zertifizieren lassen ( Einzelzertifikat), aber auch zu Gruppen zusammenschließen ( Gruppenzertifikat).

FSC und PEFC bieten zudem eine sogenannte Projekt-Zertifizierung

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.07.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion