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Änderungstext
Verordnung zur Ergänzung der Gebührentatbestände für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes für Naturschutz
Vom 18. Juli 2019
(BGBl. I Nr. 28 vom 02.08.2019 S. 1107)
Es verordnet auf Grund
Artikel 1
Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Naturschutz
Die Anlage (Gebührenverzeichnis) der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Naturschutz vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 629), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 123 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
Gebührennummer | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
"4. | Genehmigung nach § 40c des Bundesnaturschutzgesetzes im Fall des Verbringens aus dem Ausland | 50 bis 2.500". |
2. Die bisherigen Nummern 4 bis 6.3 werden die Nummern 5 bis 7.3.
3. Die bisherige Nummer 6.4 wird Nummer 7.4 und in Spalte 2 wird die Angabe "6.1 bis 6.3" durch die Angabe "7.1 bis 7.3" ersetzt.
4. Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8 und in Spalte 2 wird die Angabe " § 40 Absatz 5" durch die Angabe " § 40 Absatz 2" ersetzt.
5. Die bisherigen Nummern 8 bis 10.3 werden die Nummern 9 bis 11.3.
6. Nach Nummer 11.3 werden die folgenden Nummern 11.4 bis 11.6 eingefügt:
Gebührennummer | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
"11.4 | Zustimmung zur Bevorratung einer vorgezogenen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 56a Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes | 800 bis 10.000 |
11.5 | Feststellung von Art, Ort, Umfang und Kompensationswert einer vorgezogenen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 56a Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes | 400 bis 5.000 |
11.6 | Anerkennung der Berechtigung von juristischen Personen zur Übernahme von Kompensationspflichten nach § 56a Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes | 6.000". |
7. Die bisherigen Nummern 11 bis 12 werden die Nummern 12 bis 13.
8. Die bisherige Nummer 12.1 wird Nummer 13.1 und in Spalte 2 wird die Angabe " § 40 Absatz 4" durch die Angabe " § 40 Absatz 1" und die Angabe " § 40 Absatz 6" durch die Angabe " § 40 Absatz 3" ersetzt.
9. Die bisherige Nummer 12.2 wird Nummer 13.2.
10. Folgende Nummer 13.3 wird angefügt:
Gebührennummer | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
"13.3 | Anordnungen zur Abwehr von Gefahren durch invasive Arten nach § 40a Absatz 1 oder 3 des Bundesnaturschutzgesetzes | 50 bis 10.000". |
Artikel 2
NagProtBGebV - Besondere Gebührenverordnung Nagoya-Protokoll
Besondere Gebührenverordnung über Gebühren und Auslagen für Maßnahmen des Bundesamtes für Naturschutz nach § 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 191623
ENDE |
(Stand: 02.10.2019)
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