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ZuV 2020 - Zuteilungsverordnung 2020
Verordnung über die Zuteilung von Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Handelsperiode 2013 bis 2020
Vom 26. September 2011
(BGBl. I Nr. 49 vom 29.09.2011 S. 1921; 13.07.2017 S. 2354 17)
Gl.-Nr.: 2129-55-1
Auf Grund der § § 10 und 28 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), hinsichtlich des § 10 nach Anhörung der beteiligten Kreise und unter Wahrung der Rechte des Bundestages, verordnet die Bundesregierung:
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich und Zweck
Diese Verordnung gilt im Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes. Sie dient
§ 2 Begriffsbestimmungen
Für diese Verordnung gelten neben den Begriffsbestimmungen des § 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes die folgenden Begriffsbestimmungen:
1. Aufnahme des geänderten Betriebs
der erste Tag eines durchgängigen 90-Tage-Zeitraums oder, falls der übliche Produktionszyklus in dem betreffenden Sektor keine durchgängige Produktion vorsieht, der erste Tag eines in sektorspezifische Produktionszyklen unterteilten 90-Tage-Zeitraums, in dem im Fall einer Kapazitätserweiterung die zusätzliche Produktionsleistung oder im Fall einer Kapazitätsverringerung die verbleibende verringerte Produktionsleistung des geänderten Zuteilungselements mit durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitet, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der für das geänderte Zuteilungselement spezifischen Betriebsbedingungen;
2. Aufnahme des Regelbetriebs
der erste Tag eines durchgängigen 90-Tage-Zeitraums oder, falls der übliche Produktionszyklus in dem betreffenden Sektor keine durchgängige Produktion vorsieht, der erste Tag eines in sektorspezifische Produktionszyklen unterteilten 90-Tage-Zeitraums, in dem die Anlage mit durchschnittlich mindestens 40 Prozent der Produktionsleistung arbeitet, für die sie ausgelegt ist, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der anlagenspezifischen Betriebsbedingungen;
3. Bestandsanlage
eine Anlage, die eine oder mehrere der in Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes aufgeführten Tätigkeiten durchführt und der vor dem 1. Juli 2011 eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erteilt wurde;
4. einheitliche EU-Zuteilungsregeln
Beschluss 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 130 vom 17.05.2011 S. 1);
5. installierte Kapazität nach einer wesentlichen Kapazitätsänderung
der Durchschnitt der zwei höchsten Monatsproduktionsmengen innerhalb der ersten sechs Monate nach Aufnahme des geänderten Betriebs, hochgerechnet auf ein Kalenderjahr;
6. messbare Wärme
ein über einen Wärmeträger, beispielsweise Dampf, Heißluft, Wasser, Öl, Flüssigmetalle oder Salze, durch Rohre oder Leitungen transportierter Nettowärmefluss, für den ein Wärmezähler installiert wurde oder installiert werden könnte;
7. Monitoring-Leitlinien
die Entscheidung 2007/589/EG der Kommission vom 18. Juli 2007 zur Festlegung von Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen im Sinne der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Monitoring-Leitlinien) (ABl. Nr. L 229 vom 31.08.2007 S. 1), die zuletzt durch den Beschluss 2010/345/EU (ABl. Nr. L 155 vom 22.06.2010 S. 34) geändert worden ist;
8. NACE-Code Rev 1.1
statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft "NACE Rev 1.1" nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. Nr. L 293 vom 24.10.1990 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 (ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 S. 1) geändert worden ist;
statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft "NACE Rev 2" nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90
(Stand: 06.09.2023)
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