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Regelwerk, EU 2010, Immissionsschutz - EU Bund

Beschluss 2010/345/EU der Kommission vom 8. Juni 2010 zur Änderung der Entscheidung 2007/589/EG zur Einbeziehung von Überwachungs- und Berichterstattungsleitlinien für Treibhausgasemissionen aus der Abscheidung, dem Transport und der geologischen Speicherung von Kohlendioxid

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 3310)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 155 vom 22.06.2010 S. 34)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 24 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 2003/87/EG wurde ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (nachstehend "das Gemeinschaftssystem") eingeführt. Mit der Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des EU-Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten 2 wird die Richtlinie 2003/87/EG so geändert, dass ab 2013 auch die Abscheidung, der Transport und die geologische Speicherung von Kohlendioxid ("CO2") einbezogen sind.

(2) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG verabschiedet die Kommission Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen aus Tätigkeiten, die unter das Gemeinschaftssystem fallen.

(3) Gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG können die Mitgliedstaaten vor 2013 die Abscheidung, den Transport und die geologische Speicherung von CO2 einseitig in das Gemeinschaftssystem einbeziehen.

(4) Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG bildet die Rechtsgrundlage, nach der die Kommission für Tätigkeiten, die noch nicht in Anhang I der Richtlinie aufgeführt sind, Leitlinien festlegen kann.

(5) Angesichts der Tatsache, dass die Abscheidung, der Transport und die geologische Speicherung von CO2 ab 2013 in das Gemeinschaftssystem einbezogen werden und bereits vor 2013 einseitig einbezogen werden können, sollte die Kommission Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgase aus diesen Tätigkeiten festlegen.

(6) Die Entscheidung 2007/589/EG der Kommission 3 sollte in diesem Sinne geändert werden.

(7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 23 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Ausschusses für Klimaänderung

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Entscheidung 2007/589/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

" Artikel 1

Die Leitlinien für die Überwachung von und Berichterstattung über Treibhausgasemissionen aus den in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG genannten Tätigkeiten sowie aus gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie einbezogenen Tätigkeiten sind in den Anhängen I bis XIV und XVI bis XVIII dieser Entscheidung festgelegt. Die Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Tonnenkilometerangaben aus Luftverkehrstätigkeiten für die Zwecke eines Antrags gemäß Artikel 3e oder 3f der Richtlinie 2003/87/EG sind in Anhang XV festgelegt.

Diese Leitlinien beruhen auf den in Anhang IV der genannten Richtlinie festgeschriebenen Grundsätzen."

2. Das Verzeichnis der Anhänge wird wie folgt geändert:

a) Der Eintrag für Anhang XII erhält folgende Fassung:

"Anhang XII: Leitlinien für die Bestimmung von Emissionen oder Mengen weitergeleiteter Treibhausgase durch kontinuierliche Messung".

b) Die folgenden Überschriften der neuen Anhänge XVI, XVII und XVIII werden angefügt:

"Anhang XVI: Tätigkeitsspezifische Leitlinien für die Bestimmung der Treibhausgasemissionen aus der Abscheidung von CO2 für den Zweck des Transports und der geologischen Speicherung in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates * zugelassenen Speicherstätte.

Anhang XVII: Tätigkeitsspezifische Leitlinien für die Bestimmung der Treibhausgasemissionen aus dem Transport von CO2 in Pipelines zwecks geologischer Speicherung in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG zugelassenen Speicherstätte.

Anhang XVIII: Tätigkeitsspezifische Leitlinien für die geologische Speicherung von CO2 in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG zugelassenen Speicherstätte.

______
*) ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 114.".

3. Anhang I wird gemäß Teil A des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

4.

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