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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote und der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung

Vom 4. Juni 2024
(BGBl. I Nr. 183 vom 07.06.2024)


Es verordnet auf Grund des § 37d Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 13 Buchstabe a und b und des § 37h Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, von denen § 37d Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740) und § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii des Gesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458) geändert und § 37h Absatz 2 durch das Gesetz vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458) eingefügt worden ist, die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote

Die Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote vom 29. Januar 2007 (BGBl. I S. 60), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. November 2021 (BGBl. I S. 4932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 10 folgende Angabe zu § 11 eingefügt:

" § 11 Anpassung der Treibhausgasminderungs-Quote".

2. Folgender § 11 wird angefügt:

" § 11 Anpassung der Treibhausgasminderungs-Quote

Die in § 37a Absatz 4 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genannten Prozentsätze für das Kalenderjahr 2024 und die nachfolgenden Kalenderjahre werden um jeweils 0,1 Prozentpunkte angehoben."

Artikel 2
Änderung der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung

Die Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung vom 22. Januar 2018 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. November 2021 (BGBl. I S. 4932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:

"(weggefallen)".

b) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:

" § 30 Kontobevollmächtigte Person".

c) In der Angabe zu Teil 3 Abschnitt 4 wird das Wort "Validierungs-" durch das Wort "Validierungsstellen" ersetzt.

d) In der Angabe zu § 32 wird das Wort "Validierungs-" durch das Wort "Validierungsstellen" ersetzt.

e) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst:

" § 37 Allgemeine Anforderungen an Validierungsstellen und an Verifizierungsstellen".

f) Nach der Angabe zu § 51 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 52 Übergangsregelung".

g) Die Angabe zur Anlage wird wie folgt gefasst:

"Anlage Voraussetzungen für die Zusätzlichkeit von Projekttätigkeiten unter dem Übereinkommen von Paris sowie für den Ausschluss der Doppelzählung von Minderungserfolgen".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 7

(7) Kyoto-Projekttätigkeit ist eine Projekttätigkeit nach § 2 Nummer 12 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2826), das zuletzt durch Artikel 67 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7 und es werden die Wörter "oder eine Kyoto-Projekttätigkeit" gestrichen.

c) Absatz 9

(9) Projektgrenze ist die Projektgrenze nach Ziffer 52 des Abschnitts G der Anlage "Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung" des in dem Anhang zum Projekt-Mechanismen-Gesetz abgedruckten Beschlusses 17/CP.7, Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung im Sinne des Artikels 12 des Protokolls von Kyoto.

wird aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 8 und es wird folgender Satz angefügt:

"Ein Gastgeberstaat kann nur ein Staat sein, der ungekündigtes Mitglied des Übereinkommens von Paris vom 12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II S. 1082, 1083) ist."

e) Die bisherigen Absätze 11, 12 und 13 werden die Absätze 9, 10 und 11.

3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Ab dem Verpflichtungsjahr 2020 können Upstream-Emissionsminderungen, die in einem Verpflichtungsjahr erreicht worden sind, zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen angerechnet werden. "(1) Ab dem Verpflichtungsjahr 2020 bis zum Ablauf des Verpflichtungsjahres 2024 können Upstream-Emissionsminderungen, die in einem Verpflichtungsjahr erreicht worden sind, zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen angerechnet werden. Abweichend von Satz 1 können Upstream-Emissionsminderungen im Verpflichtungsjahr 2025 angerechnet werden aus Projekttätigkeiten,
  1. die bis zum Ablauf des 1. Juli 2024 eine Zustimmung nach § 10 erhalten haben, oder
  2. für die ein vollständiger Antrag auf Zustimmung nach § 7 bis zum Ablauf des 1. Juli 2024 gestellt wurde.

Upstream-Emissionsminderungen können nur in dem Verpflichtungsjahr angerechnet werden, in dem sie erreicht worden sind."

4. Dem § 5 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Abweichend von Satz 1 endet der Anrechnungszeitraum spätestens am 1. September 2025."

5. § 6 wird wie folgt geändert:

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