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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Projekt-Mechanismen-Gebührenverordnung

Vom 28. August 2008
(BGBl. I Nr. 41 vom 23.09.2008 S. 1830)



Auf Grund des § 14 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2826), der durch Artikel 3 Nr. 5 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1788) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:

Artikel 1

Die Projekt-Mechanismen-Gebührenverordnung vom 16. November 2005 (BGBl. I S. 3166) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Dabei unterfallen der Projektkategorie 1 alle Projekttätigkeiten, bei deren Durchführung nach Maßgabe der Projektdokumentation nicht mehr als 50.000 Emissionsreduktionseinheiten oder zertifizierte Emissionsreduktionen pro Jahr erzeugt werden können. Alle anderen Projekttätigkeiten sind der Projektkategorie 2 zuzuordnen."

b) In Absatz 2 wird die Angabe "Absatz 1" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

2. In § 2 wird die Angabe "Nummer 4" durch die Angabe "Nummer 8" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt gefasst:

" § 4 Übergangsregelung

Für die bis zum 10. August 2007 entstandenen Gebühren für Amtshandlungen nach dem Projekt-Mechanismen-Gesetz gilt diese Verordnung in ihrer bis zum 10. August 2007 geltenden Fassung."

4. Der Anhang wird wie folgt gefasst:

"Anhang (zu § 1 Abs. 1) Gebührenverzeichnis

Lfd. Nr. Gebührenpflichtige Amtshandlung Gebühr
1 Ausstellung eines Befürwortungsschreibens nach § 3 Abs. 6, § 5 Abs. 9 oder § 8 Abs. 5 ProMechG für Projekttätigkeiten der  
1.1 Projektkategorie 1 20 bis 400 Euro
1.2 Projektkategorie 2 200 bis 600 Euro
2 Erteilung einer Zustimmung nach § 3, § 5 oder § 8 ProMechG  
2.1 ohne vorangegangene Ausstellung eines Befürwortungsschreibens für Projekttätigkeiten der  
2.1.1 Projektkategorie 1 20 bis 400 Euro
2.1.2 Projektkategorie 2 200 bis 600 Euro
2.2 mit vorangegangener Ausstellung eines Befürwortungsschreibens für Projekttätigkeiten der  
2.2.1 Projektkategorie 1 20 bis 200 Euro
2.2.2 Projektkategorie 2 100 bis 300 Euro
3 Erteilung einer Bestätigung nach § 6 Abs. 1 ProMechG für Projekttätigkeiten der  
3.1 Projektkategorie 1 20 bis 400 Euro
3.2 Projektkategorie 2 200 bis 600 Euro
4 Erteilung einer Ermächtigung für eine nachträgliche Projektbeteiligung nach § 8 Abs. 6 ProMechG 20 bis 50 Euro
5 Amtshandlungen nach Nr. 1 bis 4 für Projekttätigkeiten, bei deren Durchführung nach Maßgabe der Projektdokumentation nicht mehr als 10.000 Emissionsreduktionseinheiten oder zertifizierte Emissionsreduktionen pro Jahr erzeugt werden können 50 bis 75 Prozent der entsprechenden Gebühr nach Nr. 1 bis 4, mindestens jedoch 20 Euro
6 Amtshandlungen nach Nr. 1 bis 4 für Projekttätigkeiten, die in den am wenigsten entwickelten Ländern durchgeführt werden 20 bis 50 Euro
7 Überprüfungsgesuch nach § 4 oder § 9 ProMechG 20 bis 600 Euro
8 Widerspruchsgebühr  
8.1 Teilweise oder vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Amtshandlung, soweit der Widerspruch nicht nur deshalb keinen Erfolg hatte, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift unbeachtlich ist 20 bis 600 Euro
8.2 Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung bis zu 75 Prozent der Gebühr nach Nr. 8.1
8.3 Erfolgloser Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet bis zu 10 Prozent des streitigen Betrages".

Artikel 2

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