umwelt-online: Nationaler Allokationsplan für die zweite Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 für die Bundesrepublik Deutschland (2)
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6.5 Sonderregeln
Mit dem NAP 2008-2012 wird das Ziel verfolgt, die Komplexität und den Vollzugsaufwand des Handelsystems deutlich zu verringern und Umverteilungseffekte zwischen den teilnehmenden Unternehmen zu minimieren. Daher wird die Zahl der Sonderregeln gegenüber der Allokationsperiode 2005-2007 in der zweiten Handelsperiode verringert.
6.5.1 Modernisierungsanreiz für Altanlagen ab 2008 (Malus-Regel)
Besonders bei Altanlagen zur Stromerzeugung, die technologie- und altersbedingt überdurchschnittlich hohe spezifische Emissionswerte aufweisen, können erhebliche CO2-Minderungen erzielt werden. Um für Alt-Anlagen einen gezielten Modernisierungsanreiz zu setzen, wurde bereits im ZuG 2007 mit der Malusregel des § 7 Abs. 7 ZuG 2007 ein Abschlag auf den Erfüllungsfaktor für besonders emissionsintensive Altanlagen der Elektrizitätswirtschaft festgelegt.
Der Regelung unterliegen alle Kondensationskraftwerke auf der Basis von Braun- oder Steinkohle, sofern sie älter als 30 Jahre sind und einen geringeren Nettowirkungsgrad als 31% bzw. 32% (ab 01.01.2008 bzw. 2010) bei Braunkohlekraftwerken, sowie 36% (ab 01.01.2008) bei Steinkohlekraftwerken aufweisen. Für die Bestimmung des Alters der Anlage ist dabei das Jahr der Erst-Inbetriebnahme maßgeblich.
Diese Regelung findet nach § 7 Abs. 7 ZuG 2007 erstmalig in der Handelsperiode 2008-2012 Anwendung. Auf die Zuteilungsbasis dieser Anlagen wird ein Abschlag von 15 Prozentpunkten angewandt, d.h. der Erfüllungsfaktor (vgl. Abschnitt 5.1 ) verringert sich um den Wert 0,15. Im Falle der Übertragung der Zuteilung einer Altanlage auf eine Neuanlage findet dieser zusätzliche Minderungsfaktor keine Anwendung.
6.5.2 Prozessbedingte Emissionen
Wie in Abschnitt 5.1.1 beschrieben, wird die für 2005-2007 erfolgte individuelle Zuteilung für prozessbedingte Emissionen nach § 13 ZuG 2007 durch eine Pauschalregelung ersetzt. In der zweiten Handelsperiode werden die prozessbedingten Emissionen durch Anwendung eines niedrigen und pauschalen Erfüllungsfaktors privilegiert. Diese Privilegierung auf der Ebene der Tätigkeitsbereiche steht im Einklang mit den Zielsetzungen des Koalitionsvertrags und den Bemühungen der EU-Kommission um eine Vereinfachung der Zuteilungsregeln.
Dies führt zu einer Gesamtentlastung in gleicher Höhe wie bei der individuellen Zuteilung, vereinfacht aber das Antragsverfahren für die Zuteilungen in 2008-2012 erheblich.
6.5.3 Optionsregel
Die Regelung der § 7 Abs. 12 und § 8 Abs. 6 ZuG 2007 (Optionsregel) haben die Berechenbarkeit des Zuteilungsverfahrens für 2005-2007 beeinträchtigt. Letztlich hat die Optionsregel maßgeblich zur Anwendung der anteiligen Kürzung beigetragen. Die anteilige Kürzung hat in der ersten Handelsperiode damit zu den nichtintendierten Umverteilungseffekten zwischen den Unternehmen beigetragen. Da die Bundesregierung das Ziel verfolgt, den Emissionshandel zu vereinfachen, wird in 2008-2012 die Optionsregel nicht fortgeführt.
6.5.4 Härtefallregel
Die Vereinfachung der Zuteilungsregeln basiert in vielen Fällen auf einer typisierenden Betrachtung der Regelungsbereiche, die über die Gesamtheit der betroffenen Anlagen hinweg einen schonenden Übergang auf das Emissionshandelssystem gewährleistet. Aus der Anwendung dieser Zuteilungsregeln kann jedoch im Einzelfall eine wirtschaftlich nicht mehr zumutbare Belastung für das Unternehmen resultieren, das für die Belastungen des Betreibers einzustehen hat.
Sofern eine solche unzumutbare Belastung im Einzelfall vorliegt, wird dies im Zuteilungsverfahren durch eine entsprechende Erhöhung der Zuteilungsmenge kompensiert. Insofern wird die verfassungsrechtliche Härtefallregel des § 7 Abs. 11 ZuG auch in der zweiten Zuteilungsperiode fortgeführt. Soweit in Einzelfällen besondere Umstände, insbesondere technischer Art, in der Basisperiode vorgelegen haben, kann eine Anpassung der Zuteilungsbasis erfolgen. Die Ausgestaltung bleibt dem ZuG 2012 vorbehalten, wobei die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf den Erfüllungsfaktor zu berücksichtigen und ggf. durch eine Deckelung zu begrenzen sind.
6.6 Kraft-Wärme-Kopplung
Die Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) stellt hinsichtlich Kosten und Minderungsvolumen in Deutschland nach wie vor eine sehr wichtige Option der CO2-Vermeidung dar. Daher kommt der Behandlung von KWK-Anlagen in der öffentlichen Fernwärmeversorgung wie auch der industriellen KWK im EU-Emissionshandelssystem eine besondere Bedeutung zu. Bei jeder Stromerzeugung aus fossilen Brennstoffen wird gleichzeitig auch Wärme freigesetzt. Während in vielen Kraftwerken diese Wärme, die gut zwei Drittel der eingesetzten Primärenergie ausmacht, ungenutzt in die Umgebung entweicht, wird sie in KWK-Anlagen aufgefangen und als Heizungswärme (z.B. Fernwärme) oder in der Industrie für wärmeabhängige Produktionsprozesse genutzt. Dies erspart die gesonderte Erzeugung von Nutzwärme in Heizkesselanlagen und damit einen zusätzlichen Verbrennungsvorgang. Die hohe Primärenergieausnutzung bei KWK bewirkt, dass insgesamt erheblich weniger Klimagase, insbesondere Kohlendioxid, emittiert werden.
Da der CO2-Ausstoß bei gleichzeitiger Produktion von Strom und Wärme höher ist als bei reiner Stromerzeugung, müssen negative Anreize für die Wärmeauskoppelung vermieden werden. Es werden daher basierend auf Kriterium 8 des Anhang III der Emissionshandels-Richtlinie Vorkehrungen getroffen, mit denen entsprechende Negativanreize vermieden bzw. kompensiert und die Errichtung von Markteintrittsbarrieren verhindert werden können.
Für die CO2
(Stand: 02.02.2022)
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