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LAI Merkblatt Schornsteinhöhenbestimmung zur Ta Luft 2021
Vom 04.07.2023
(Quelle: laiimmissionsschutz.de)
Herausgeber: Fachgespräch Ausbreitungsrechnung
1 Einleitung
Nr. 5.5 Ta Luft 2021 konkretisiert die Vorsorgeanforderung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG dahingehend, dass Abgase so abzuleiten sind, dass ein ungestörter Abtransport mit der freien Luftströmung und eine ausreichende Verdünnung ermöglicht werden. Maßstab für die ausreichende Verdünnung der Abgase ist die maximale bodennahe Konzentration eines emittierten luftverunreinigenden Stoffes in einer stationären Ausbreitungssituation. Die Schornsteinhöhe ist so zu bestimmen, dass diese Konzentration den jeweiligen S-Wert ( Anhang 6 Ta Luft) nicht überschreitet.
Hierzu werden u. a. in der Nr. 5.5 Ta Luft entsprechende Anforderungen und Verfahren zur Bestimmung der Schornsteinhöhe beschrieben. Einige dieser Formulierungen in der Ta Luft lassen jedoch einen Interpretationsspielraum zu, der in der Praxis zu teilweise unterschiedlichen Auslegungen führt und somit keine einheitliche Vorgehensweise in der Umsetzung der Schornsteinhöhenbestimmung gewährleistet.
Darüber hinaus kommt es in der Praxis der Schornsteinhöhenbestimmung zu Konstellationen, die durch die vorhandenen Regelungen nicht abgedeckt sind.
Das vorliegende Merkblatt soll diese Interpretationsspielräume bei der Schornsteinhöhenbestimmung durch Festlegungen minimieren sowie bekannte Regelungslücken schließen. Diese Festlegungen sind fachlich begründet. Teilweise beruhen sie auf Konventionen.
Auch wenn es durch die im Folgenden dargestellten Regelungen im Einzelfall weiterhin zu Zweifelsfragen kommen kann, soll dieses Merkblatt dazu beitragen, der Forderung nach einer Gleichbehandlung auch bei der Schornsteinhöhenbestimmung näher zu kommen.
2 Allgemeine Hinweise zur Schornsteinhöhenbestimmung
2.1 Verhältnis der Vorsorgeanforderung zur Schutzanforderung
Die Schornsteinhöhenbestimmung nach Nr. 5.5 Ta Luft ist eine Vorsorgeanforderung und damit unabhängig von Nr. 4 Ta Luft, welche der Konkretisierung der Schutzanforderungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG dient. Die Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach Nr. 4 Ta Luft 2021 sind im Genehmigungsverfahren sicherzustellen. Die Einhaltung von Immissionswerten, der Nachweis der Irrelevanz der Zusatzbelastung oder der Gesamtzusatzbelastung sind keine Kriterien für die Bestimmung der Schornsteinhöhe.
2.2 Struktur der Vorsorgeanforderungen in Nr. 5.5 TA Luft
Nr. 5.5 Ta Luft umfasst verschiedene Prüfschritte zur Bestimmung der Schornsteinhöhe. Nr. 5.5.2.1 Ta Luft enthält Mindestanforderungen an die Schornsteinhöhe zum ungestörten Abtransport sowie zur ausreichenden Verdünnung. Nr. 5.5.2.1 Ta Luft verweist unter anderem auf die Richtlinie VDI 3781 Blatt 4 (Ausgabe Juli 2017), die Vorschriften zur Ermittlung der Mindesthöhen für den ungestörten Abtransport aufgrund von Gebäudeeinflüssen sowie für die ausreichende Verdünnung in Bezug auf benachbarte Gebäude enthält. Nr. 5.5.2.2 Ta Luft beschreibt die Bestimmung der emissionsbedingten Schornsteinhöhe, welche in der Praxis mit dem Rechenprogramm BESTAL erfolgt. Darauf aufbauend gibt Nr. 5.5.2.3 Ta Luft Hinweise für die Berücksichtigung von Bebauung und Bewuchs sowie unebenem Gelände.
Diese verschiedenen Prüfschritte führen im Regelfall zu unterschiedlichen Schornsteinhöhen. Für das Ergebnis der Schornsteinhöhenbestimmung nach Nr. 5.5 Ta Luft ist die maximale dieser Höhen ausschlaggebend.
3 Nr. 5.5.2.1 Ta Luft und Anwendung der Richtlinie VDI 3781 Blatt 4 3.1 Allgemeines
Nach Nr. 5.5.1 Ta Luft sind "Abgase so abzuleiten, dass ein ungestörter Abtransport mit der freien Luftströmung und eine ausreichende Verdünnung ermöglicht werden". Die Forderung aus Nr. 5.5.1 Abs. 1 Satz 1 Ta Luft nach ungestörtem Abtransport der Abgase mit der freien Luftströmung wird in Nr. 5.5.2.1 Abs. 1 bis Abs. 3 konkretisiert.
Zu Nr. 5.5.2.1 Abs. 1: Zur Konkretisierung der Anforderungen an den ungestörten Abtransport der Abgase verweist die Ta Luft 2021 auf die Richtlinie VDI 3781 Blatt 4 (Ausgabe Juli 2017). Damit werden in der Ta Luft 2021 die expliziten Festlegungen der Nr. 5.5.2 Abs. 1 und Abs. 5 Ta Luft 2002 durch die Regelungen der Richtlinie VDI 3781 Blatt 4 (Ausgabe Juli 2017) ersetzt. Nr. 5.5.2.1 Abs. 2 und Abs. 3 Ta Luft 2021 haben informativen Charakter.
Zu Nr. 5.5.2.1 Abs. 2: Der Absatz informiert darüber, dass aus der Anwendung der Richtlinie VDI 3781 Blatt 4 (Ausgabe Juli 2017) in der Regel ("Danach soll ...") die aus Nr. 5.5.2 Abs. 1 Ta Luft 2002 bekannten Mindesthöhen folgen. Im Einzelnen enthält diese Richtlinie jedoch dreifach abgestufte Anforderungen an die Mündungshöhe. Die beiden Stufen mit den geringeren Anforderungen sind aus den in Nr. 5.5.2
(Stand: 06.11.2023)
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