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Regelwerk; Immissionsschutz; LAI

Stickstoffleitfaden BImSchG-Anlagen -
Hinweise zur Prüfung von Stickstoffeinträgen in der FFH-Verträglichkeitsprüfung für Vorhaben nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz-
"Leitfaden zur Auslegung des § 34 BNatSchG im Rahmen immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren"

Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI)

Vom 19. Februar 2019
(Quelle: lai-immissionsschutz.de)



Anwendungsbereich

Dieser Leitfaden wurde von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) und der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) im Auftrag der Umweltministerkonferenz (UMK) erarbeitet. Er gilt für die FFH-Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP) von N-Einträgen durch nach dem BImSchG genehmigungspflichtige Vorhaben. Dieser Leitfaden kann auch bei nicht BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlagen als Erkenntnisquelle herangezogen werden. Fachliche Grundlage des Leitfadens sind die "Hinweise zur Prüfung von Stickstoffeinträgen bei der FFH-Verträglichkeitsprüfung von Straßen - Stickstoffleitfaden Straße (H PSE)" 1, die die maßgebliche Fachkonvention zur Beurteilung der naturschutzfachlichen Fragen darstellen. Weiterführende Erläuterungen können den Ergebnissen des FE-Vorhabens FE 84.0102/2009 entnommen werden, die in einem ausführlichen Endbericht dokumentiert sind (BMVBS 2013 2). Daher werden hier nur die grundsätzlichen Prüfschritte sowie die bei BImSchG-Vorhaben zu beachtenden Besonderheiten dargestellt. In Detailfragen kann auf die H PSE zurückgegriffen werden.

Die Habitatfunktion von Vogelhabitaten in Vogelschutzgebieten wird von diesem Leitfaden nicht abgedeckt. Für Tierarten des Anhangs II der FFH-Richtlinie werden ebenfalls keine Aussagen gemacht.

Die Anwendung des Leitfadens erfordert spezifische Fachkenntnisse.

Zu folgenden Themen gibt es in diesem Leitfaden keine weiteren Ausführungen:

  1. Bezüglich der Säureeinträge ist regelmäßig eine gesonderte Betrachtung erforderlich.
  2. Bei der Ermittlung der Stickstoffeinträge ist neben dem Luft-Boden-Pfad ggf. auch der Boden-Grundwasser-Pfad zu berücksichtigen, z.B. bei möglichen N-Einträgen über die Auslaufflächen von Geflügelhaltungsanlagen.

1 Einleitung

1.1 Stickstoffeinträge in der FFH-VP

Stickstoff ist ein wichtiger Nährstoff für Lebewesen. Zahlreiche Arbeiten belegen aber, dass lang anhaltende anthropogene Stickstoffeinträge bereits in niedrigen Dosen zu Eutrophierung und Versauerung von empfindlichen Lebensräumen führen können. Dadurch kann der Standort und die Artenvielfalt von Lebensräumen von Natura 2000-Gebieten negativ beeinflusst werden.

Daher ist im Rahmen von sog. FFH-Vorprüfungen oder von FFH-Verträglichkeitsprüfungen (im Folgenden kurz "FFH-VP") für geplante Vorhaben eine Prüfung notwendig, ob von den zu erwartenden zu berücksichtigenden stickstoffhaltigen Emissionen erhebliche Beeinträchtigungen auf FFH-Gebiete ausgehen können.

Rechtlich gefordert ist für die FFH-VP die Anwendung des besten wissenschaftlichen Kenntnisstandes. Dies gilt auch in Bezug auf mögliche Beeinträchtigungen durch Stickstoffeintrag. Im wissenschaftlichen Raum haben sich die sogenannten "Critical Loads" für eutrophierende und versauernde Stickstoffeinträge (im Folgenden kurz "CL") und - untergeordnet - "Critical Levels" (im Folgenden kurz "CLe") für kritische Luftkonzentrationen als geeignete Maßstäbe zur Beschreibung der Stickstoffempfindlichkeit von Ökosystemen etabliert. Die Vorgaben dieses Leitfadens und den H PSE basieren auf einer Anwendung dieser Maßstäbe in der FFH-VP. Gegenstand sind FFH-Lebensraumtypen des Anhangs I und Pflanzenarten des Anhangs II der FFH-RL.

1.2 Grundsätze der Erheblichkeitsbeurteilung

Gemäß § 34 Abs. 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines FFH-Gebiets zu prüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen. Gemäß § 34 Abs. 2 BNatSchG ist ein Projekt unzulässig, wenn die Prüfung der Verträglichkeit ergibt, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen könnte. Gefordert ist somit eine vorsorgliche Beurteilung nach Maßgabe eines Möglichkeitsmaßstabs. Behörden dürfen im Rahmen einer FFH-VP erhebliche Beeinträchtigungen nur dann verneinen, wenn sie unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse Gewissheit darüber erlangt haben, dass sich ein Plan oder Projekt nicht nachteilig auf ein FFH-Gebiet auswirkt. 3 Es ist aber nicht erforderlich, rein theoretische Besorgnisse zu berücksichtigen oder ein Nullrisiko zu gewährleisten. 4 Kenntnislücken und Prognoserisiken können anhand von Prognosewahrscheinlichkeiten, Schätzungen, Analogieschlüssen, Worst-Case-Betrachtungen oder durch ein geeignetes Risikomanagement bewältigt werden.

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