Regelwerk, Immissionsschutz

Rückführungspflicht
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1 Einführung

2 Rechtliche Grundlagen

3 Voraussetzungen der Rückführungspflicht nach § 5 Absatz 4 BImSchG

Abbildung 1: Prüfschema Rückführungspflicht

3.1 Endgültige Einstellung des Anlagenbetriebs (Betriebseinstellung)

3.2 Feststellung einer Boden- oder Grundwasserverschmutzung

3.2.1 Abbau- und Umwandlungsprodukte

3.2.2 Kausalität der Verschmutzung durch den Anlagenbetrieb

3.3 Feststellung der Erheblichkeit der Verschmutzung

3.3.1 Grundsätzliche Erwägungen

Abbildung 2: Vergleich des Ausgangszustands mit dem Zustand bei Betriebseinstellung unter Berücksichtigung von Erheblichkeits- und Bagatellschwelle

3.3.2 Festlegung der Erheblichkeitsschwelle mittels Faktor

3.3.3 Untere Begrenzung der Erheblichkeitsschwelle / Bagatellschwelle

3.4 Unterlagen zur Betriebseinstellung betreffend Boden und Grundwasser

3.4.1 Anforderungen an die Unterlagen

3.4.2 Folgen fehlender oder nicht ausreichender UzB

4 Inhalt der Rückführungspflicht und Verhältnismäßigkeit der Rückführungsmaßnahmen

4.1 Kriterien der Verhältnismäßigkeit

4.1.1 Geeignetheit

4.1.2 Erforderlichkeit

4.1.3 Angemessenheit

4.2 Rechtliche Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften

5 Durchsetzbarkeit der Rückführungspflicht

5.1 Unbefristet durchsetzbare Rückführungspflicht

5.2 Rückführung als Pflicht des Anlagenbetreibers

5.3 Rückführungsnachweis

6 Öffentlichkeitsinformation

7 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

7.1 Verhältnis zur Pflicht nach § 5 Absatz 3 Nummer 3 BImSchG

7.2 Verhältnis zum Bodenschutzrecht

7.3 Verhältnis zum Wasserrecht

8 Literaturverzeichnis

Anhang 1
Fallgestaltungen

Abbildung 3: Prinzipskizze mit Erheblichkeitsschwelle und gemessenen Konzentrationen im AZB und in den UzB

Fallgestaltung 1 Erheblichkeitsschwelle unterschritten, Gefahr liegt nicht vor

Fallgestaltung 2 Erheblichkeitsschwelle überschritten, Gefahr liegt nicht vor

Fallgestaltung 3 Erheblichkeitsschwelle überschritten, Gefahr liegt vor

Fallgestaltung 4 Erheblichkeitsschwelle unterschritten, Gefahr liegt vor

Anhang 2
Umgang mit Summen- und Leitparametern, insbesondere bei Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen

Anhang 3