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Regelwerk, Immissionsschutz, LAI

Vollzugshinweise "Immissionsschutz in der Gasmangellage"
(Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI))

Stand: 11.07.2023
(Quelle: lai-immissionsschutz.de)



Archiv: 08/2022, 10/2022, 03/2023

1. Allgemeines

In Deutschland herrscht - ausgelöst durch den völkerrechtswidrigen Angriffskrieg Russlands - eine außergewöhnliche Gasmangellage. Eine Senkung des Gasverbrauchs um etwa 20 Prozent ist erforderlich, damit massive Eingriffe in den Markt und erhebliche wirtschaftliche und gesellschaftliche Verwerfungen verhindert werden können. Obwohl die Versorgungssicherheit in Deutschland derzeit weiter gewährleistet ist, kann dennoch nicht ausgeschlossen werden, dass es trotz Einsparungen und eingeleiteter Gegenmaßnahmen - wie der Diversifizierung der Bezugsquellen und einer beschleunigten Energiewende - zu erheblichen Mangellagen (Notfallstufe) kommen kann.

Das Erfordernis insbesondere Gas in industriellen Prozessen zum Zwecke der Nutzung für die Energieversorgung temporär einzusparen, das Bedürfnis kurzfristige Wechsel im Brennstoff vorzunehmen und die Notwendigkeit durch frühzeitige Vorbereitung umfassende Mangellagen ohne Schaden bewältigen zu können, fordern auch die Immissionsschutzbehörden bzw. die dafür zuständigen Ressorts des Bundes und der Länder. Ein gewichtiger Teil des Gasverbrauchs findet in Anlagen statt, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ( BImSchG) genehmigungsbedürftig sind. Viele dieser Anlagen sind zudem systemkritisch (z.B. Energieversorgung, Lebensmittelindustrie, Abfallentsorgung, etc.).

Wesentliches Ziel des Immissionsschutzrechts ist es, ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten. Durch Vorgaben für eine frühzeitige Information und effektive Beteiligung der Öffentlichkeit an gewichtigen Entscheidungen wird zudem ein Ausgleich ggf. widerstreitender Interessen und ein möglichst großes Maß an Akzeptanz erreicht. Diesen Verpflichtungen gilt es, auch in der aktuellen Situation durch Verfahren gerecht zu werden, die flexibel einsetzbar sind und gleichzeitig die Besonderheiten der Gasmangellage abbilden. Die Instrumente müssen es zudem erlauben, eine erwartbar deutlich steigende Zahl von Verfahren mit den verfügbaren Kapazitäten sicher zu bewältigen.

Durch Artikel 3 des Ersatzkraftwerkebereithaltungsgesetzes vom 8. Juli 2022 sind mit Wirkung vom 12. Juli 2022 die §§ 31a bis 31d in das BImSchG eingefügt worden. Damit wird es, im Einklang mit EU-Recht, möglich, Emissionsänderungen von Anlagen, die aus einem Brennstoffwechsel in der Gasmangellage resultieren, über ein neues Verfahrensui generis zuzulassen. Zur Gewährleistung eines bundeseinheitlichen Vollzugs und zur Klärung bestehender Zweifelsfragen wurde auf der 154. Sitzung des Ausschusses Anlagenbezogener Immissionsschutz/Störfallvorsorge (AISV) der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) am 19. Juli 2022 eine Ad-hoc-Arbeitsgruppe "Immissionsschutz in der Gasmangellage" eingesetzt, in der auch Mitglieder des Ausschusses Rechtsfragen, Umsetzung und Vollzug (RUV) sowie des Ausschusses Physikalische Einwirkungen (PhysE) vertreten waren. Als weiterer Auftrag sollten, soweit die bestehenden Instrumente des Immissionsschutzrechts für die aktuelle Krisenbewältigung nicht ausreichen, kurzfristig umsetzbare Vorschläge für gesetzliche und untergesetzliche Anpassungen entwickelt werden. Die vorliegende Vollzugshilfe ist eine Zusammenfassung der Ergebnisse dieser Ad-hoc-Arbeitsgruppe. Sie gliedert sich wie folgt:

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(Stand: 06.09.2023)

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