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Regelwerk, Immissionsschutz

Vollzugshinweise - Erläuterungen und Konkretisierungen zur Neufassung des LAI-Beschlusses zur Zahlung des Formaldehydbonus (Stand: 11.09.2020)
Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI)

Fassung 15.09.2021
(Quelle: lai-immissionsschutz.de)



Beschlossen auf der 142. Sitzung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz am 14. und 15. September 2021 in Hamburg

1. Zeitpunkt des Wirksamwerdens des LAI-Beschlusses sowie der Erfüllung der Anforderungen

Der LAI-Beschluss (Stand: 11.09.2020) zur Gewährung der Zusatzvergütung von 1 Eurocent/kWh ist erstmalig für Vergütungsansprüche im Kalenderjahr 2022 zu berücksichtigen. Es gilt weiterhin, dass die Nachweisführung zur Gewährung der Zusatzvergütungfür jede Einzelmotoranlage erforderlich ist.

Die Anforderungen des LAI-Beschlusses müssen bis zum 1.1.2022 für alle Einzelmotoranlagen umgesetzt sein (sowohl für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige als auch für nichtgenehmigungsbedürftige Anlagen). Die fristgerechte Umsetzung muss zum Zeitpunkt der Einzelmessung im Vergütungsjahr nachgewiesen werden. Hierbei sind nachfolgende Punkte zu beachten:

a. Zu Nr. 2 des LAI-Beschlusses
Aus dem Nachweis zur Temperatursensorik zur Vermeidung irreversibler Schädigungen des Oxidationskatalysators durch zu hohe Betriebstemperaturen - nach VDMa 6299 Nr. 5.4.1.1, 2. Absatz Satz 1 (alle Anlagen) sowie nach § 24 Absatz 6 der 44. BImSchV (Anlagen der 44. BImSchV) - muss ersichtlich sein, dass Einbau und Inbetriebnahme durch eine Fachfirma erfolgt sind.

Bei Biogasmotoren, die nicht in den Anwendungsbereich der 44. BImSchV fallen, ist die genannte Temperatursensorik abweichend von der o.g. Frist bis spätestens zum 1.1.2023 umzusetzen und die fristgerechte Umsetzung zum Zeitpunkt der Einzelmessung im Vergütungsjahr entsprechend nachzuweisen.

Auch aus dem Nachweis zur Zugangsbeschränkung der Steuerung gemäß Nr. 5.2 des VDMa 6299 muss ersichtlich sein, dass Einbau und Inbetriebnahme durch eine Fachfirma erfolgt sind.

Bei Biogas-Motoranlagen, die nicht unter den Anwendungsbereich der 44. BImSchV fallen und die auf Grund ihres Alters oder ihrer Bauart noch nicht über eine Zugangsbeschränkung der Steuerung gemäß Nr. 5.2 des VDMa 6299 verfügen, ist die genannte Zugangsbeschränkung abweichend von der o.g. Frist bis spätestens zum 1.1.2023 umzusetzen und die fristgerechte Umsetzung zum Zeitpunkt der Einzelmessung im Vergütungsjahr entsprechend nachzuweisen.

b. Zu Nr. 6 des LAI Beschlusses
Auch die Anforderungen nach Nr. 6 (Umsetzung von § 24 Abs. 7 der 44. BImSchV) müssen abweichend von der dort genannten Frist bis zum 1.1.2022 umgesetzt sein und die fristgerechte Umsetzung muss zum Zeitpunkt der Einzelmessung im Vergütungsjahr nachgewiesen werden.

Auch aus dem Nachweis zur Umsetzung von § 24 Abs. 7 der 44. BImSchV (Anlagen der 44. BImSchV) muss ersichtlich sein, dass Einbau, Inbetriebnahme und Überprüfungsmessung (im Sinne von Nr. 3.4 des VDMa 6299) durch eine Fachfirma erfolgt sind.

2. Verplombung des Oxidationskatalysators gem. Nr. 2 des LAI Beschlusses

Ist zur sicheren Einhaltung des Emissionswertes von 20 mg/m3 für Formaldehyd für Biogas-Motoranlagen bei gleichzeitiger Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für NOX und CO ein Oxidationskatalysator erforderlich, ist die Überwachung des Einbaus durch eine entsprechende Verplombung vorzusehen. Gemäß VDMa 6299 Nr. 5.3 darf die Verplombung nur durch ein bekanntgegebenes Messinstitut oder durch einen Servicebefugten entfernt oder angebracht werden. Die Plomben sind im Rahmen der jährlichen Überwachungsmessung 1) durch das Messinstitut anhand des Logbuchs und soweit möglich vor Ort zu überprüfen.

Als servicebefugt gilt der Anlagenhersteller des entsprechenden Abgasbehandlungssystems oder ggf. der Motorenhersteller oder dessen Beauftragte sowie Personen, die der Anlagenhersteller nach erfolgreicher Absolvierung entsprechender fachlicher Schulungen zur Durchführung der darin geschulten Tätigkeiten zulässt.

Das Anbringen oder Entfernen der Verplombung darf nur von Personen vorgenommen werden, bei denen keine Interessenskonflikte bestehen. Dies gilt grundsätzlich, selbst wenn die Person über die Eignung eines Servicebefugten verfügen würde. Ein Interessenskonflikt besteht beim Betreiber selbst oder einer mit ihm verbundenen Person oder Gesellschaft (einschließlich deren jeweiligen Mitarbeiter). Ein Interessenskonflikt ist anzunehmen, wenn ein Verwandtschaftsverhältnis oder wirtschaftliche Interessen bestehen.

3. Überwachung des Oxidationskatalysators - Einhaltung der maximal zulässigen Temperatur (alle Anlagen) und des kontinuierlichen effektiven Betriebs (Anlagen der 44. BImSchV) gemäß Nr. 2 des LAI-Beschlusses

Zur Vermeidung von dauerhaften Schädigungen des Oxidationskatalysators und zur Überwachung des kontinuierlich effektiven Betriebs sind die herstellerspezifischen Anforderungen an die maximal zulässigen Temperaturen zu beachten und gemäß VDMa 6299 Nr. 5.4.1 mittels geeigneter Temperatursensoren zu überwachen. Die Warnungen bei Überschreiten der maximal zulässigen Temperatur sind anzuzeigen und im Steuerungssystem zu dokumentieren (alle Anlagen).

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(Stand: 10.10.2022)

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