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Fachkundenachweis für Ermittlungen im Bereich des Immissionsschutzes
Fachmodul Immissionsschutz
Stand 03.07.2017
durch den L/W/V aktualisierte Fassung vom 30.01.2018
(Publikationen LAI)
1. Allgemeines
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz ( BImSchG) und darauf gestützte Vorschriften ( Rechtsverordnungen, Ta Luft) fordern, dass bestimmte Ermittlungen und Prüfungen nur durch Stellen durchgeführt werden dürfen, die nach § 29b BImSchG in Verbindung mit der 41. BImSchV oder entsprechenden Vorschriften von den zuständigen Behörden bekannt gegeben worden sind.
Vor einer Bekanntgabe müssen derartige Prüfstellen 1 ihre Kompetenz nachgewiesen haben. Die Kompetenz dieser Prüfstellen wird durch die in diesem Modul festgelegten Anforderungen an das Personal, an die Kenntnisse und den Betrieb von Mess- und Prüfverfahren, an die gerätetechnische Ausstattung, an praktische Erfahrungen, an Anlagenkenntnisse und an Kenntnisse immissionsschutzrechtlicher Regelungen in Verbindung mit den Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17025 2 sowie weiterer technischer Normen und Richtlinien (DIN, VDI, CEN) in der jeweils geltenden Fassung definiert, soweit keine anderen rechtlichen Regelungen gelten.
Das Modul enthält Festlegungen für Prüfstellen, die Ermittlungen im Immissionsschutz in den Bereichen "Ermittlungen von luftverunreinigenden Stoffen", "Ermittlungen von Geräuschen und Erschütterungen" und "Überprüfung instationärer Messeinrichtungen" durchführen. Außerdem werden die Anforderungen an die Fachbegutachter, die die Kompetenznachweise prüfen und bewerten, festgelegt.
Die Feststellung der Kompetenz der Prüfstellen erfolgt im Rahmen eines Akkreditierungsverfahrens durch die nationale Akkreditierungsstelle oder - soweit angeboten - im Rahmen einer gleichwertigen Kompetenzprüfung durch die zuständigen Länderbehörden. Wird eine Akkreditierung als Voraussetzung für eine Bekanntgabe (Notifizierung) angestrebt, soll der Prüfstelle empfohlen werden, sich vorab mit der zuständigen Landesbehörde in Verbindung zu setzen, um sich über weitere Anforderungen für eine Bekanntgabe, wie Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit, hauptberufliche Tätigkeit, Nebenbestimmungen zur Bekanntgabe 3, zu informieren.
Legt ein Laboratorium oder eine Prüfstelle eine Akkreditierung auf der Basis dieses Moduls vor, so wird diese als Kompetenznachweis für eine Bekanntgabe anerkannt, soweit sie gültig und für die Untersuchungsaufgaben anwendbar ist. Um dies überprüfen zu können, sind im Bekanntgabeverfahren neben der Akkreditierungsurkunde weitere Unterlagen aus dem Akkreditierungsverfahren vorzulegen, die Umfang (Scope) der Akkreditierung, Auflagen und Abweichungen sowie Begutachtungsumfang und -tiefe erkennen lassen. Die Erweiterung einer Akkreditierung durch eine Kompetenzprüfung seitens einer Landesbehörde ist nicht möglich.
2. Prüfbereiche
Ausgehend von der Vielfalt der Ermittlungen und den unterschiedlichen fach- und gerätetechnischen Anforderungen werden im Rahmen immissionsschutzrechtlicher Regelungen die in der Anlage 1 aufgeführten Prüfbereiche unterschieden. Die Prüfbereiche 4 beinhalten unterschiedliche Tätigkeitsbereiche 5 und verschiedene Stoffbereiche.
Prüfstellen, die in einem oder mehreren dieser Prüfbereiche (Tätigkeitsbereiche und zugehörige Stoffbereiche) tätig sein wollen, müssen als Voraussetzung für eine Notifizierung die im Folgenden beschriebene Kompetenz nachweisen. Die Anforderungen in den verschiedenen Prüfbereichen orientieren sich an den unterschiedlichen rechtlichen Vorschriften und den danach anzuwendenden technischen Richtlinien und Normen.
Eine Unterauftragsvergabe von Ermittlungen oder Teilaufgaben von Ermittlungen ist nicht zulässig, sofern nicht andere rechtliche Regelungen getroffen wurden. Insofern ist eine Spezialisierung auf die Untersuchung bestimmter Bereiche nur sinnvoll, wenn diese auch bei der Ermittlung im gesetzlich geregelten Bereich üblicherweise so beauftragt werden.
3. Anforderungen an das Personal und die Ausstattung
Ermittlungen und Prüfungen sind durch das fachkundige Personal der Prüfstelle durchzuführen. Deshalb müssen Prüfstellen in ausreichendem Umfang über fachkundiges Personal zur Durchführung der Ermittlungen verfügen, das hauptberuflich mit Messungen und Analysen beschäftigt sein muss.
Eine Prüfstelle verfügt über die erforderliche Fachkunde und personelle Ausstattung, wenn sie für die jeweiligen Prüfbereiche gemäß Anlage 1 den Anforderungen
jeweils in Verbindung mit der DIN EN ISO/IEC 17025 (Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien, in der aktuell gültigen Fassung) genügt oder
genügt.
(Stand: 13.07.2018)
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