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Regelwerk

Allgemeinverfügung des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt zur Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29a Abs. 1 Satz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Vom 13. Juli 2009
(ThürStAnz Nr. 32 vom 10.08.2009 S. 1358)
Az.: 42-60655



Auf der Grundlage von § 29a Abs. 1 Satz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntgabe vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) in der jeweils geltenden Fassung und Artikel 1 § 4 Abs. 4 Nr. 1 der Thüringer Verordnung zur Änderung von Zuständigkeiten im Bereich der Umweltverwaltung vom 6. April 2008 (GVBl. S. 78) wird festgesetzt:

I.

In Thüringen gelten die in anderen Bundesländern nach § 29a Abs. 1 Satz 1 BImSchG bekannt gegebenen Sachverständige als bekannt gegeben. Das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt (TMLNU) verzichtet für Sachverständige nach § 29a Abs. 1 Satz 1 BImSchG mit Sitz außerhalb Thüringens mit Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung auf eine Zweitbekanntgabe.

Damit können in Thüringen neben den vom TMLNU nach § 29a Abs. 1 Satz 1 BImSchG bekannt gegebenen Sachverständigen auch die von anderen Bundesländern hierfür bekannt gegebenen Sachverständigen sicherheitstechnische Prüfungen und Prüfungen sicherheitstechnischer Unterlagen nach § 29a Abs. 1 Satz 1 durchführen, sofern sie die unter II. aufgeführten Nebenbestimmungen einhalten. Der Umfang der Berechtigung richtet sich dabei nach dem zugelassenen Umfang im Bekanntgabebescheid des Sitzlandes des Sachverständigen.

II. Nebenbestimmungen

1. Der Sachverständige ist verpflichtet, alle zwei Jahre zur Weiterbildung an einem von der Kommission für Anlagensicherheit (KAS) anerkannten Meinungs- und Erfahrungsaustausch teilzunehmen.

2. Neben den im Rahmen der Aufträge zu fertigenden Prüfberichten sind gesonderte Aufzeichnungen zur Sammlung und Auswertung der Erfahrungen über die Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfungen und der Prüfungen sicherheitstechnischer Unterlagen zu erstellen, die insbesondere

enthalten.

Die vorgenannten Aufzeichnungen sind einmal jährlich zusammenzufassen und auf Verlangen dem Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt vorzulegen.

3. Der Sachverständige hat zu dulden, dass Mitarbeiter oder Beauftragte des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt bzw. der zuständigen Vollzugs- und Überwachungsbehörden an Ermittlungen teilnehmen oder deren Ergebnisse überprüfen.

4. Der Sachverständige ist verpflichtet, innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf eines Kalenderjahres der Kommission für Anlagensicherheit (KAS) einen Bericht vorzulegen, in dem eine Zusammenfassung über die bei den Prüfungen festgestellten bedeutsamen Mängel sowie eine Zusammenfassung der grundlegenden Folgerungen für die Verbesserung der Anlagensicherheit (einschließlich Störfallvorsorge) enthalten sind. Dieser

Bericht ist entsprechend der Mustervorlage der KAS zu erstellen. Der Bericht ist über das jeweilige Sitzland an die KAS einzureichen.

5. Hilfskräfte dürfen zur Vorbereitung von angeordneten sicherheitstechnischen Prüfungen oder Prüfungen sicherheitstechnischer Unterlagen nach § 29a BImSchG eingeschaltet und mit Teilarbeiten beschäftigt werden, insoweit die Mitarbeit ordnungsgemäß überwacht werden kann. Von der Zuverlässigkeit und der Fachkunde der Hilfskräfte hat sich der Sachverständige vor deren Einsatz zu vergewissern. Der Charakter einer persönlichen Leistung darf durch die Einschaltung von Hilfskräften nicht verloren gehen.

6. Es dürfen keine nach § 29a BImSchG angeordneten sicherheitstechnischen Prüfungen oder Prüfungen sicherheitstechnischer Unterlagen für Anlagen durchgeführt werden, bei deren Planung, Errichtung oder Änderung der Sachverständige beratend tätig war.

Ferner dürfen keine nach § 29a BImSchG angeordneten sicherheitstechnischen Prüfungen oder Prüfungen sicherheitstechnischer Unterlagen in Anlagen durchgeführt werden, zu deren Anlagenbetreibern der Sachverständige in personen- oder gesellschaftsrechtlichen Verbindungen steht. Sofern davon abgewichen werden soll, ist nachzuweisen, dass eine Einflussnahme auf das Prüfergebnis durch den Auftraggeber ausgeschlossen ist. Eine entsprechende Erklärung ist in den jeweiligen Prüfbericht aufzunehmen.

III. Widerruf, nachträgliche Nebenbestimmung und Wirksamwerden

1. Die Erlaubnis für Thüringen als Sachverständiger nach § 29a Abs. 1 Satz 1 BImSchG tätig zu werden, steht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.

Ein Widerruf kommt insbesondere in Betracht, wenn

Der Widerruf der Erlaubnis erfolgt gegenüber dem betroffenen Sachverständigen und wird den Immissionsschutzbehörden in Thüringen sowie der Bekanntgabebehörde des Sitzlandes des Sachverständigen bekannt gegeben.

2. Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung können jederzeit ganz oder teilweise widerrufen beziehungsweise mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.

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