Regelwerk, Immissionsschutz |
Immissionsschutzrechtliche Anforderungen an Tierhaltungsanlagen und an Anlagen zur Lagerung von Gülle
- Schleswig-Holstein -
26. Juni 2014
(Amtsbl. Schl.-H. Nr. 29 vom 14.07.2014 S. 523; 12.06.2019 S. 642 19)
Gl.-Nr.: 7820.25
Gültig bis zum31.12.2024 19
Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume
V 64/V 62 - 570.220.200 -
Dieser Erlass regelt den Einsatz von Abluftreinigungsanlagen bei Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Nutztieren (Tierhaltungsanlagen), die Abdeckung von Anlagen zur Lagerung von Gülle sowie den Umgang mit Bioaerosolen in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren von Tierhaltungsanlagen. Des Weiteren werden Regelungen für Bestandsanlagen getroffen.
Vorbemerkung/Begriffsdefinitionen
Der Übersichtlichkeit halber werden im Erlass folgende Begriffsdefinitionen festgelegt und verwendet:
Kleinere Tierhaltungsanlagen, die nicht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ( BImSchG) genehmigungsbedürftig sind, werden von dem Erlass nicht erfasst. Hinweis: Für diese Anlagen richten sich die Betreiberpflichten nach § 22 BImSchG.
1 Einsatz von Abluftreinigungsanlagen bei Tierhaltungsanlagen
1.1 Stand der Technik
1.1.1 Allgemeines
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen.
Der Stand der Technik ist in § 3 Abs. 6 BImSchG definiert als der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt.
Näher konkretisiert wird diese Legaldefinition durch die Anlage (zu § 3 Abs. 6) des BImSchG. Darin enthalten sind Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik, die unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung, jeweils bezogen auf Anlagen einer bestimmten Art, zu berücksichtigen sind. Zu diesen Kriterien gehören u.a. vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im Betrieb erprobt wurden, Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen sowie Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen.
Der Maßstab des Standes der Technik bestimmt maßgeblich die Betreiberpflicht zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen. Er stellt auf den Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren und Betriebsweisen ab und wird in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 24. Juli 2002 ( Ta Luft) konkretisiert. Bezogen auf die Vorsorge gegen schädliche Luftverunreinigungen bei Tierhaltungsanlagen finden sich entsprechende Vorgaben in Nummer 5.4.7.1
(Stand: 12.07.2019)
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